Emissionshandel - der Countdown läuft!

ENERGIERECHT Nr.1
06.07.2004 | Wibke Reimann

1) Wichtige Hinweise zur aktuellen Gesetzeslage TEHG

Die aktuelle Gesetzesfassung wird als BT-Drs. 15/3250 geführt und kann als Arbeitsversion bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Internet unter www.dehst.de herunter geladen werden.

a. Regelungsgehalt des TEHG

Das TEHG regelt die Rahmenbedingungen für den Emissionshandel, d.h.     

  • welche Anlagen am Emissionshandel teilnehmen;     
  • was Treibhausgase im Sinne des Gesetzes sind;     
  • welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Emissionsgenehmigung für die Anlagen bestehen, die keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigen. Soweit eine solche vorhanden ist, regelt das TEHG genehmigungsrechtlich ein zweistufiges Verfahren mit einem grundsätzlichen Vorrang der immissionsschutzrechtlichen Regelungen;     
  • welche Pflichten der Anlagenbetreiber hinsichtlich der Ermittlung von Emissionen und dem Erstellen von jährlichen Emissionsberichten zu erfüllen hat; Ermächtigungsgrundlage für das Erstellen eines nationalen Zuteilungsplans und Regelungen zur Art und Weise der Aufstellung von Zuteilungsplänen für die einzelnen Zuteilungsperioden.     
  • welche Fristen und welches Verfahren bei der Antragstellung einzuhalten ist;     
  • welche Voraussetzungen für die Anerkennung von Berechtigungen und Emissionsgutschriften vorliegen müssen;     
  • Regelungen zum Emissionshandelsregister;     
  • Handelbarkeit von Berechtigungen;     
  • welche Sanktionen bei Verletzung von Pflichten aus dem TEHG getroffen werden können.

b. Wichtige Neuerungen zum Gesetzgebungsstand vor dem 28. Mai 2004  aa. Erweiterung des Anwendungsbereichs

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt das TEHG nunmehr auch für die in Anhang 1 genannten Anlagen, die gesondert immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagenteil oder Nebeneinrichtung einer Anlage sind, die nicht in Anhang 1 aufgeführt sind.

bb. Antragssteller u. Verantwortliche im Sinne des Gesetzes (§ 3 Abs. 5)

Verantwortlicher = jede natürliche oder juristische Person, welche die unmittelbare Entscheidungsgewalt über eine Tätigkeit im Sinne des Anhang 1 hat und dabei die wirtschaftlichen Risiken trägt.  Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist dies kraft Gesetzes immer der Betreiber der Anlage.     

Hinweis: 

Insbesondere Contractingverträge sind zu überprüfen und ggf. eine vertragliche Klarstellung der Verantwortlichkeiten unter Berücksichtigung möglicher steuerlicher Auswirkungen vorzunehmen. Im Zweifel sollten alle in Frage kommenden "Betreiber" einen Zuteilungsantrag und - soweit erforderlich - einen Antrag auf Erteilung einer Emissionsgenehmigung stellen.

cc. Kostenlose "unbegrenzte" Reserve für Neuanlagen ist vorgesehen (§ 7 Satz 5 TEHG)

Einzelheiten regelt das ZuG.

dd. Das TEHG ist wieder mit dem Immissionschutzrecht verknüpft worden

Grundsätzlich muss für bestehende Anlagen nach § 4 TEHG eine Emissionsgenehmigung spätestens bis zum 15. Werktag nach In-Kraft-Treten des Zuteilungsgesetzes (ZuG) (In-Kraft-Treten voraussichtlich Anfang August) für die erste Zuteilungsperiode beim Umweltbundesamt beantragt werden.      

Ausnahme: 

Sofern es sich um bestehende Anlagen handelt, die einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen (§ 4 Abs. 6 TEHG), haben diese Anlagenbetreiber im immissionsschutzrechtlichen Sinne ihre Anlagen 3 Monate nach In-Kraft-Treten des TEHG lediglich der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.      

Bestehende immissionsschutzrechtliche Genehmigungen werden um die Anforderungen des TEHG nach §§ 5, 6 TEHG (Berichts-, Ermittlungspflichten sowie Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen) durch gesetzliche Vorgabe ergänzt bzw. in den erteilten Genehmigungen können die entsprechenden Pflichten nach dem TEHG durch die zuständige Behörde konkretisiert werden.      

Pflichtenverstöße nach dem TEHG werden vorrangig nach dem TEHG, nicht aber nach dem BImSchG geahndet. Insbesondere Verstöße gegen Berichts- oder Abgabepflichten können nicht zur einer Betriebsuntersagung nach BImschG führen, sondern unterliegen den Sanktionen des TEHG (Ordnungswidrigkeiten oder Kontensperrung).

ee. Antragsfrist für Zuteilungsanträge geändert!

Zuteilungsanträge sind bei bestehenden Anlagen nunmehr bis zum 15. Werktag nach In-Kraft-Treten des Gesetzes über das ZuG (= einen Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt (s.o.) durch den Verantwortlichen zu stellen. Voraussichtlich erfolgt die letzte Beschlussfassung über das ZuG am 09. Juli 2004 im Bundestag. Mit einer Verkündung wird Anfang August gerechnet.     

Hinweis:     

  • Es ist möglich, dass sich die Antragsfrist kurzfristig noch ändert!      
  • Ferner sollten sich Unternehmen möglichst bei der Antragsstellung beraten lassen und sich sofort um eine Zertifizierung ihrer Anträge kümmern. Denn der Zeitraum für die Antragstellung und damit für die Vorbereitung der Unterlagen wird sehr knapp sein. Dabei ist darauf zu achten, dass der Zertifizierer nicht gleichzeitig die Beratung bei der Antragsstellung durchführt. Nach Auffassung der DEHST entspräche eine solche Zertifizierung nicht den Anforderungen des Gesetzes.     
  • Gleichzeitig sollten sich Unternehmen schnellstmöglich um eine elektronische Signatur, entsprechende Karten und Kartenlesegeräte bemühen, da die Anträge elektronisch abgewickelt werden sollen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Internetseite der DEHST und unter www.regtp.de. Auch wenn die DEHST ausschließlich elektronische Anträge anerkennen will, ist zu empfehlen, dass bei zeitlicher Enge und Fehlen der elektronischen Voraussetzungen oder zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sonst nicht in das EDV-Programm eingegeben werden könnten, in jedem Fall auch eine andere Schriftform gewählt und dieser Antrag ebenfalls verifiziert wird. 

Achtung: 

Bei verspäteter Antragsstellung droht Rechtsverlust (§ 10 Abs. 3 Satz 2 TEHG)

2) Wichtige Hinweise zur aktuellen Gesetzeslage Zuteilungsgesetz (ZuG)

Der aktuelle Gesetzesentwurf zum ZuG (BR-Drs 424/04) vom 28. Mai 2004 kann ebenfalls bei der DEHST heruntergeladen werden.

a. Was ist zu verteilen?

Die maximal zu verteilende Gesamtmenge für die Sektoren Energie und Industrie beträgt 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid  Der Erfüllungsfaktor für die erste Zuteilungsperiode beträgt derzeit 0,9709.      

Hinweis: 

Da der Erfüllungsfaktor weniger als eins beträgt, erhält jede Anlage, für die keine Sonderrechte im Rahmen des Zuteilungsverfahrens in Anspruch genommen werden können, weniger Berechtigungen, als sie tatsächlich für die Emission von Treibhausgasen benötigt.  Der Erfüllungsfaktor kann sich faktisch weiter vermindern, wenn die tatsächlich angemeldeten Emissionen die maximale Gesamtmenge trotz Anwendung des bestehenden Erfüllungsfaktors überschreiten. In diesem Fall werden die Zuteilungen an alle Anlagen - mit Ausnahme der Anlagen mit einem garantierten Erfüllungsfaktor 1 - anteilig gekürzt.    

Kosten für den potentiell notwendigen Zukauf von Berechtigungen sollten abgeschätzt, Preisanpassungsklauseln überprüft und Vertriebspreise ggf. neu kalkuliert werden.

b. Grundregeln für die Zuteilung  aa. Bestehende Anlagen

 

  • Emissionsermittlung: Grundsatz ist das sog. Grandfathering, d.h. es werden die tatsächlichen Emissionen aus einer Basisperiode zugrunde gelegt. Soweit aufgrund des Inbetriebnahmezeitraums der Anlage möglich, dient der Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2002 als Basisperiode. Soweit eine Anlage nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurde, wird das Jahr 2003 mit in die Betrachtung einbezogen und soweit anteilige Zeiträume vorliegen, sind ermittelte Daten eines bestimmten Bezugsjahres unter Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren auf eine volles Betriebsjahr hochzurechnen. Diese Berücksichtigung von Einflussfaktoren gilt nur bei erlaubter Hochrechnung, nicht aber bei Anwendung des Basiszeitraums 01. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002. Bei Anlagen, die erst im Zeitraum vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 in Betrieb genommen wurden, werden die prognostizierten Emissionswerte bezogen auf das durchschnittliche Auslastungsniveau und den Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anlage zugrunde gelegt. Ein Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung. Soweit der Anlagenbetreiber allerdings tatsächlich weniger emittiert als errechnet, kann die getroffenen Zuteilungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen und aufgrund der tatsächlichen Werte neu festgesetzt werden.     
  • Sonderregelung bei Kapazitätsänderungen in der Vergangenheit: Bei Kapazitätserweiterungen oder -verringerungen wird die Basisperiode auf den Zeitpunkt der letztmaligen Änderung nach Inbetriebnahme bezogen.     
  • Sonderregelungen für Kohlekraftwerke: Für Kohlekraftwerke deren Inbetriebnahme vor mehr als 30 Jahren erfolgte, gelten Besonderheiten nach § 7 Abs. 7 ZUG. Nach 2008 bzw. 2010 erfolgt eine Reduzierung des Erfüllungsfaktors um 0,15 pro Jahr. Diese Regelung wurde aufgenommen, um einen besonderen Modernisierungsanreiz zu schaffen.     
  • Korrekturklausel (§ 7 Abs. 9): Bei Produktionsrückgängen, die zu einer Emissionsreduzierung um mehr als 40 % der jährlichen durchschnittlichen Kohlendioxid-Emissionen führen, sind die für dieses Jahr zuviel ausgegebenen Berechtigungen bis zum 30. April des Folgejahres zurückzugeben.     
  • Härteklausel (§ 7 Abs. 10): Wegen des grundsätzlich gewählten Grandfathering-Systems sollen besondere Härten für Anlagenbetreiber dadurch ausgeglichen werden, dass eine nachträgliche Änderung der Zuteilung aufgrund besonderer Umstände möglich sein soll, wenn die Zuteilung 25 % unter den tatsächlichen durchschnittlichen Emissionen liegen sollte. Allerdings müssen dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche Nachteile entstehen und es muss sich um Umstände handeln, die im Wesentlichen nicht im Einflussbereich des Anlagenbetreibers standen (z.B. längere Stillstandszeiten wegen Reparatur in der Vergangenheit, stufenweise Inbetriebnahme und Auslastung der Anlage). Die Aufzählung im Gesetz ist nicht abschließend. Soweit Brennstoff-Effizienzeinbußen zukünftig zu höheren Emissionen als in der Basisperiode führen, gilt als Schwellenwert für die Anwendung der Härteklausel statt 25 % nur 9 %. Die Korrekturzuteilung ist allerdings auf insgesamt 3 Mio. Tonnen Kohlendioxid-Emissionen begrenzt. Werden Anträge auf Neuzuteilung gestellt, mit denen dieser Schwellenwert überschritten würde, erhalten alle Anlagen lediglich anteilige Neuzuteilungen. Die Härteklausel findet keine Anwendung, wenn eine Zuteilung nach den Regelungen für zusätzliche Neuanlagen beantragt wird.    

Hinweis: 

Soweit entsprechende Umstände schon jetzt bekannt sind, die zukünftig zu einer höheren Emissionsentwicklung als in der Basisperiode führen, sollten diese bereits bei der Beantragung der ersten Zuteilung dargestellt werden, um von vornherein, eine entsprechend angepasste Zuteilung zu erhalten.

bb. Einstellung des Betriebes von Anlagen

Grundsätzlich erfolgt in diesen Fällen der Widerruf der Zuteilungsentscheidung für den Zeitpunkt nach der Betriebseinstellung. Der Betreiber hat dann die zuviel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben. Eine Ausnahme gibt es dann, wenn die Produktion der Anlage durch eine andere bestehende Anlage desselben Betreibers übernommen wird und die Anlage mit der zu ersetzenden Anlage vergleichbar ist. Die Mehrproduktion ist dann nachzuweisen und ggf. erfolgt für diese Anlage bei geringeren Emissionen eine Neufestsetzung der Zuteilungsentscheidung

cc. Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen (Ersetzungsregelung)

Einen Handelsspielraum erhalten Unternehmen, wenn sie Berechtigungen von Altanlagen für Neuanlagen nutzen können. Zum einen erhält der Betreiber der vergleichbaren Ersatzanlage für vier Betriebsjahre nach Betriebseinstellung auf Antrag für die Neuanlage Berechtigungen in dem Umfang zugeteilt, wie sie die Altanlage erhielt. Es gilt insoweit auch der Erfüllungsfaktor der Altanlage, so dass sogar Early actions in dieser Form "gerettet" werden können. Darüber hinaus erhält der Betreiber für weitere 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors zugeteilt. Damit kann es passieren, dass eine Neuanlage als Ersatzanlage maximal 18 Jahre ohne Anwendung eines Erfüllungsfaktors Berechtigungen erhält.     

Diese Regelung kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Kapazität der Neuanlage höher ist als die der vergleichbaren Anlage. In diesem Fall wird eine Zuteilungsentscheidung in der Weise getroffen, dass für die gleiche Kapazität die Ersetzungsregelung und für die Kapazitätserhöhung die Regelung für Neuanlagen Anwendung findet.     

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Inbetriebnahme der Neuanlage spätestens drei Monate nach der Betriebseinstellung erfolgt. Inbetriebnahme im Sinne dieser Regelung ist dabei auch schon die Aufnahme oder Fortsetzung des Probebetriebs.     

Aber auch bei Inbetriebnahmen von drei Monaten bis zwei Jahre nach Betriebseinstellung der Altanlage kann die Regelung dann noch genutzt werden, wenn eine Inbetriebnahme innerhalb der Frist aufgrund technischer oder sonstiger Rahmenbedingungen nicht möglich war.      

Bei einer Einstellung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Inbetriebnahme der Neuanlage kann diese Sonderregelung jedenfalls für anteilige Zeiträume genutzt werden.     

Hinweis: 

Bei der Errichtung von Neuanlagen sollte stets geprüft werden, ob ggf. Zuteilungen von Altanlagen genutzt werden können. Ebenso sollten Betreiber von Anlagen, welche diese stilllegen wollen prüfen, ob möglicherweise Interesse von Dritten an der Übernahme von Berechtigungen besteht. Ein Antrag ist im ersten Fall bis zur Inbetriebnahme (Probebetrieb!) und im zweiten Fall mit Anzeige der Einstellung des Betriebs zu stellen.

dd. Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen

Neuanlagen erhalten eine Zuteilung von Berechtigungen auf der Grundlage von berechneten durchschnittlichen Emissionen in der Basisperiode. In die Berechnung geht das Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme ein. Auch hier gilt als Inbetriebnahme ausnahmsweise bereits die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebes nach dem 31. Dezember 2004. Zu beachten ist, dass der Emissionswert unter Zugrundelegung der Verwendung der besten verfügbaren Techniken zu ermitteln ist. Ein Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung! Für die Bestimmung des zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveaus soll noch eine Rechtsverordnung erlassen werden. Obwohl das ZUG die Zuteilungskriterien grundsätzlich nur für die erste Zuteilungsperiode (2005-2008) vorgibt, ergeht die Zuteilungsentscheidung für zusätzliche Neuanlagen bereits für 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme der Anlagen.     

Das ZuG sieht in § 11 Abs. 2 Grenzwerte für die Bestimmung des Emissionswertes für Strom erzeugende Anlagen, insbesondere auch Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen vor. Die Einzelheiten - auch für weitere Anlagen - sollen noch in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Sollten sich wegen des Vorliegens unterschiedlicher Produkte die Emissionswerte je Produkteinheit nicht feststellen lassen, kann eine Schätzung unter Zugrundelegung der Verwendung der besten verfügbaren Techniken vorgenommen werden.     

Für Kapazitätsänderungen gilt - wie bei Ersatzanlagen - eine Anzeigepflicht und das Recht zum Widerruf der Zuteilungsentscheidung.   

ee. Early actions (Frühzeitige Emissionsminderungen)

Das Gesetz unterscheidet hierbei zwischen Modernisierungsmaßnahmen und der Inbetriebnahme von Anlagen im Zeitraum von 1994 bis 2002. Während bei Anlagen, die nach 1994 in Betrieb genommen wurden, ohne Nachweis, ein Erfüllungsfaktor von 1 für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgenden Jahre angesetzt wird, muss bei Modernisierungsmaßnahmen dargelegt werden, in welchem Umfang dadurch eine Emissionsminderung eingetreten ist. Ausschlaggebend für die Berücksichtigungsfähigkeit der Modernisierungsmaßnahme ist der Zeitpunkt, wann diese abgeschlossen wurde. Der Erfüllungsfaktor 1 wird nur dann angesetzt, wenn er bestimmte Grenzwerte von 7 % für das Jahr 1994 bis zu 15 % für das Jahr 2002 überschreiten. Gleichzeitig werden Emissionsminderungen dann nicht berücksichtigt, wenn sie auf eine ersatzlose Einstellung des Betriebes einer Anlage, Produktionsrückgänge oder die Umsetzung gesetzlicher Vorschriften zurückgehen.      

Die Emissionsreduzierung wird anhand einer Referenzperiode bestimmt, die der Antragsteller selbst aus drei aufeinander folgenden Kalenderjahren im Zeitraum von 1991 bis 2001 auswählen kann. Diese Emissionen werden mit den durchschnittlichen Emissionen der Basisperiode 2000 bis 2002 verglichen. Die Einzelheiten soll noch eine Rechtsverordnung regeln. Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen wie auch bei Kapazitätsänderungen gelten insoweit besondere Berechnungsvorgaben nach § 12 Abs. 3 und 4 ZuG.

ff. Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung

Betreiber von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen können eine Sonderzuteilung von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms beantragen. Maßgeblich ist die KWK-Nettostromerzeugung. Die Sonderregelung gilt für alle Betreiber von KWK-Anlagen, unabhängig davon, ob diese unter das KWK-Gesetz fallen oder nicht.     

Der zuständigen Behörde steht ein Recht zum Widerruf der Zuteilungsentscheidung zu, wenn die tatsächlich erzeugte Strommenge unter der prognostizierten Strommenge zurückbleibt. In diesem Fall erfolgt die Kürzung je 1 % geringerer Nettostromerzeugung 5 % Berechtigungen. Vorsicht ist geboten, wenn die Nettostrommenge um mehr als 20 % absinkt. In diesem Fall soll eine Zuteilung von Berechtigungen nach der Sonderregelung entfallen. Das Gesetz regelt allerdings nicht, ob dann rückwirkend die allgemeinen Zuteilungsregelungen Anwendung finden, mithin die bereits erteilte Zuteilung widerrufen wird oder ob die Zuteilungsentscheidung nur für die Zukunft neu getroffen werden muss (§ 14 Abs. 6 ZuG).

gg. Sonstiges

Bei prozessbedingten Emissionen wurde von der Stahlindustrie durchgesetzt, dass diese mit dem Erfüllungsfaktor 1 zu bewerten sind, wenn ihr Anteil an den Gesamtemissionen 10 % oder mehr beträgt. Schließlich erhalten Betreiber von Atomkraftwerken Sonderzuteilungen, im Falle der Stilllegung. EnBW hat jüngst mitgeteilt, Beschwerde bei der Kommission gegen das ZuG eingelegt zu haben.

c. Allgemeine Hinweise

Die Anlagenbetreiber können wählen, ob und welche der Sonderregelungen sie in Anspruch nehmen wollen. Manche Sonderregelungen sind kombinierbar, wie z.B. Early actions und eine Zuteilung für KWK-Anlagen. Je nach Inbetriebnahmezeitpunkt und Anlagentyp kann eine Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen oder für zusätzliche Neuanlagen in Anspruch genommen und beide Sonderzuteilungsregelungen können z.B. bei Kapazitätserweiterungen sogar miteinander kombiniert werden. Insoweit bietet sich für die Antragstellung einiger Gestaltungsspielraum. Im Ergebnis wird man empfehlen müssen, dass im Antrag möglichst alle Sondertatbestände genutzt werden sollten, selbst wenn ihre Berücksichtigung durch den Zertifizierer oder die DEHST zweifelhaft ist. Denn nur, wenn Rechte geltend gemacht werden, kann eine insoweit ergehende ablehnende Entscheidung auch mit Widerspruch oder Klage später angegriffen werden.     

Bei Fragen zum Thema Emissionshandel wenden Sie sich bitte an die Unterzeichnerin. 

gez. 

Wibke Reimann 

Rechtsanwältin

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwältin Wibke Reimann

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

Sekretariat: Susanne Rothe, Tel: 030 - 890492-11, Fax: 030 - 890492-10

Recht aktuell wird nach sorgfältig ausgewählten Unterlagen erstellt. Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Anwendung im konkreten Fall kann eine Haftung nicht übernommen werden. Sollten Sie weitere Fragen zu den angesprochenen Themen haben, so wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner. Der Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Quellenangabe gestattet.

Wenn Sie die Publikation nicht mehr erhalten wollen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail mit.



# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Wibke Reimann