LEBENSVERSICHERUNG UND ERBSCHAFTSSTEUER
Lebensversicherung und Erbschaftssteuer
Eine jüngste Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts, Urteil vom 02. April 2009 - 1 K 2778/07 - gibt Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen:
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegt die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme der Erbschaftssteuer, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen Dritten, auch im Versicherungsvertrag genannten Bezugsberechtigten fällt. Dies gilt auch dann, wenn die Versicherung vom Erblasser abgeschlossen wurde, um von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden.
Um dieser Steuerpflicht zu entgehen, wäre es aus erbschaftssteuerlichen Gründen sinnvoller, wenn der bezugsberechtigte Dritte selbst Versicherungsnehmer wird und die Versicherung auf das Leben des Erblasser abgeschlossen wird.
Dem Risiko, dass die Ehe/Beziehung endet, könnte dergestalt Rechnung getragen werden, dass eine Regelung geschlossen wird, dass derjenige, dessen Leben versichert ist, die Versicherung (gegen Erstattung der gezahlten Beiträge oder sogar des Rückkaufwertes) für eigene Rechnung fortführen oder diese kündigen darf.
Nicht ausreichend ist es, wenn der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise zahlt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss der Prämienzahler von vornherein sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein.
Dies lässt sich jedoch gegenüber der Finanzverwaltung nur dann nachweisen, sofern eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Bezugsberechtigten und dem Versicherungsnehmer geschlossen wird, und zwar dahingehend, dass der Versicherungsvertrag wirtschaftlich von dem Bezugsberechtigten geschlossen wurde, daher keine Zuwendung in Höhe der ausgezahlten Versicherungssumme vorliegt.
Redaktion
Redaktion: Rechtsanwalt Dieter Bethge
Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin
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