Grundversorger können aufatmen - BGH bestätigt Preisanpassungsrecht in der Grundversorgung!

ENERGIERECHT Nr. 51
28.10.2015 | 

Der BGH hat heute die lang ersehnte Entscheidung über das Preisanpassungsrecht der Grundversorger verkündet und die Position der Grundversorger gestärkt (BGH, VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12). Aus der aktuell veröffentlichten Pressemitteilung des BGH geht hervor, dass Grundversorger in der Vergangenheit ihre Tarifpreise wirksam anpassen konnten! Wie zu erwarten war, ist der BGH den Entscheidungen des EuGH zwar gefolgt (EuGH, Urteile vom 23. Oktober 2014, Rs. C-359/11 und C-400/11 - Schulz und Egbringhoff) und hat zunächst ein wirksames gesetzliches Preisanpassungsrecht aus den Grundversorgungsverordnungen (§ 4 AVBGasV/AVBEltV bzw. § 5 Strom/GasGVV) verneint.

Der BGH erkennt aber ein Preisanpassungsrecht der Grundversorger aus einer ergänzenden Vertragsauslegung an.

Selbstverständlich sind die Entscheidungsgründe abzuwarten, die Grundversorger können aber jetzt schon aufatmen!

Es scheint, dass der BGH zwischen Preisanpassungen, durch die ausschließlich (Bezugs-)Kosten weitergeben werden und solchen, die über die bloße Weitergabe der Bezugskosten hinausgehen (und im Ergebnis eine zusätzliche Marge für den Grundversorger bedeuten) unterscheidet.

Preisanpassungen, durch die der Grundversorger ausschließlich seine steigenden Bezugskosten weitergibt, sind nach der BGH-Entscheidung durch die ergänzende Vertragsauslegung stets gedeckt.

Preisanpassungen, die im Ergebnis auch eine Erhöhung der Marge bedeuten, können in der Grundversorgung - entsprechend der BGH-Rechtsprechung für Sonderkundenverträge - nur innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, beanstandet werden. Der BGH sieht hier keinen Grund dafür, die grundversorgten Kunden anders zu behandeln, als die Sonderkunden. Auch das ist ein Erfolg für die Grundversorger.

Selbstverständlich informieren wir Sie umgehend, wenn uns die Entscheidungsgründe des BGH vorliegen. Sprechen Sie uns gerne aber jetzt schon an, wenn Sie Fragen dazu haben sollten, wie Sie z.B. mit Widerspruchskunden in der Grundversorgung zukünftig umgehen sollen.

 

 

Redaktion:

Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi-Kindermann und Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

 

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