Kündigung eines Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft wird gegenstandslos, wenn vor Eintritt der Kündigungswirkung die Liquidation beschlossen wird (BGH, Urt. v. 06. Februar 2018 – Az: II ZR 1/16)

Gesellschaftsrecht Nr. 8
25.05.2018 | 

Der BGH hat am 06. Februar 2018 (Az: II ZR 1/16) über die Frage entschieden, wie sich ein Liquidationsbeschluss einer Publikumsgesellschaft auf eine zuvor ausgesprochene, aber noch nicht wirksam gewordene Kündigung eines Gesellschafters auswirkt.

Der II. Senat hat klargestellt, dass die Kündigung grundsätzlich ihre Wirkung verliert und der Gesellschafter nicht ausscheidet, sondern an der Liquidation der Gesellschaft teilnimmt.

Was ist der Hintergrund des Verfahrens?

In dem Verfahren ging es um die Geltendmachung von Abfindungsansprüchen gegen eine Publikumsgesellschaft, welche ein Gesellschafter aufgrund einer von ihm ausgesprochenen ordentlichen Kündigung gegenüber dieser auf den Ausscheidensstichtag geltend gemacht hatte. Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass jeder Gesellschafter seine Beteiligung an der Gesellschaft mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ordentlich kündigen kann und sodann zu diesem Zeitpunkt aus der Gesellschaft ausscheidet.

Der Gesellschafter hatte im Februar 2013 die ordentliche Kündigung seiner Gesellschaftsbeteiligung zum 31. Dezember 2013 erklärt.

Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung im September des Jahre 2013 haben die Gesellschafter sodann mit der erforderlichen Mehrheit die Auflösung der Gesellschaft beschlossen.

Ungeachtet dieses Auflösungsbeschlusses begehrte der Gesellschafter die Zahlung einer Abfindung zum 31. Dezember 2013. Nachdem das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Gesellschaft aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wurde durch den Bundesgerichtshof bestätigt.

Wie begründet der BGH seine Entscheidung?

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung klargestellt, dass eine Fortsetzungsklausel, nach welcher die Gesellschaft im Fall einer Kündigung durch einen Gesellschafter durch die verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt wird, alleine der Abgrenzung zu der ansonsten kraft Gesetzes eintretenden Auflösungswirkung dient.

Vor diesem Hintergrund müsse die Ausscheidenswirkung einer Kündigung durch die mit einem Auflösungsbeschluss eintretende Änderung des Gesellschaftszweckes, welcher anstelle auf Fortführung der Gesellschaft nunmehr auf deren Abwicklung gerichtet ist, entfallen.

Der BGH verweist auf eine Entscheidung aus dem Jahr 1978 (Az: II ZR 41/78) sowie die zu dieser Entscheidung ergangenen Folgeentscheidungen, wonach eine Kündigung aus wichtigem Grund (etwa wegen arglistiger Täuschung) in der Liquidation der Gesellschaft ausgeschlossen sei, was u. a. damit begründet wurde, dass es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation verbiete, einem einzelnen Gesellschafter ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten.

Zudem verweist er darauf, dass ein Austritt im Abwicklungsstadium gesetzlich nicht vorgesehen sei, da die §§ 736 ff. BGB stets vom Fortbestehen der Gesellschaft ausgehen würden und ein Austritt im Liquidationsstadium auch nicht geeignet wäre, für den ausscheidenden Gesellschafter andere Rechtsfolgen auszulösen als die, die bei einer Auflösung der Gesellschaft ohnehin einträten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1962, Az: VII ZR 264/60).

Ob diese Erwägungen auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten überzeugen, erscheint zumindest fragwürdig, da sich je nach Dauer der Liquidation sehr unterschiedliche Auszahlungsbeträge für den betroffenen Gesellschafter ergeben können.

Dessen ungeachtet sollen diese grundsätzlichen Erwägungen nach Ansicht des II. Senats in Bezug auf den zu entscheidenden Fall dazu führen, dass bei einem Zusammentreffen einer Ausscheidenskündigung mit einem während der Kündigungsfrist gefassten und wirksam gewordenen Auflösungsbeschluss, der Liquidationszweck einerseits und die Abfindungsregelung des § 738 Abs. 1 Satz 2 BGB anderseits – jedenfalls bei einer Publikumsgesellschaft –, das Ausscheiden des kündigenden Gesellschafters ausgeschlossen sei. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn dem Gesellschaftsvertrag im Einzelfall eine abweichende Regelung zu entnehmen sei.

Was bedeutet die Entscheidung des BGH für Sie?

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dieser Entscheidung des BGH zumindest bei einer Publikumsgesellschaft ein Ausscheiden und damit eine isolierte Auseinandersetzung mit dem kündigenden Gesellschafter verhindert werden kann, wenn vor Eintritt der Wirksamkeit der Kündigung die Auflösung der Gesellschaft beschlossen wird. Hierbei ist allerdings die individuelle Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen, da die Entscheidung des Bundesgerichtshofes nahelegt, dass eine Klausel, welche ein Ausscheiden während der Liquidation ausdrücklich erlaubt, durchaus als zulässig anzusehen wäre.

Auch wenn die dogmatische Begründung u. E. durchaus Fragen aufwirft, ermöglicht dieses Urteil gerade in Fällen, in denen die Gesellschaft nicht über die erforderliche Liquidität verfügt, um das ermittelte Abfindungsguthaben an den kündigenden Gesellschafter zu zahlen, eine neue Handlungsoption.

So kann ggf. eine unmittelbare Haftung der verbleibenden Gesellschafter oder aber im Extremfall sogar eine Insolvenz der Gesellschaft vermieden werden.

Gerne stehen wir Ihnen bei entsprechenden Fällen beratend zur Seite.

 

Redaktion:

Rechtsanwalt Andreas Noack

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