Neue Regelungen zur Versorgungsunterbrechung bei Haushaltskunden innerhalb und außerhalb der Grundversorgung

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13.12.2022 | 

Der vom Bundeskabinett verabschiedete und dem Bundestag vorliegende Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen (BT-Drs. 20/4685) enthält auch weitgehende Neuerungen für die Unterbrechung der Versorgung sowohl in der Grundversorgung mit Strom und Gas als auch in Sonderkundenverträgen.

Mit einer Verabschiedung dieser Regelungen ist kurzfristig zu rechnen. Übergangsfristen sind nicht vorgesehen, weswegen die neuen Voraussetzungen und Obliegenheiten bei der Versorgungsunterbrechung sehr schnell umzusetzen sind. Aus diesem Grund informieren wir bereits zum jetzigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens und damit noch vor der Beschlussfassung im zuständigen Ausschuss. Das Gesetz kann im Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen unterworfen sein, über die wir dann gesondert informieren werden. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Stand des Gesetzentwurfs vom 29. November 2022 nach Bundestag-Drucksache 20/4685.

Wir möchten Ihnen die Änderungen im Einzelnen darstellen:

A. Änderungen im EnWG zur Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung bei Haushaltskunden mit Sonderverträgen

Das Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen sieht neben der Einführung des Strompresibremsegesetzes (StromPBG) auch u.a. Änderungen am EnWG und an StromGVV und GasGVV vor. Unter den enthaltenen Änderungen sind auch Änderungen bei der Versorgungsunterbrechung enthalten.

Damit werden auch für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung vorübergehend sehr weitgehende Regelungen zur Versorgungsunterbrechung geschaffen, wie sie bisher nur in der Grundversorgung zwingend galten.

Die neuen Regelungen entsprechen aber im Detail nicht den bisher aus der Grundversorgung bekannten Prozessen, sondern gehen über diese noch hinaus.

I. Befristete Regelung

Die Regelungen treten am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft und sind nach § 118b Abs. 1 EnWG n.F. bis zum 30. April 2024 befristet. Danach sollen die vorherigen Regelungen aus § 41b EnWG wieder für Sonderkundenverträge gelten.

II. Voraussetzungen für die Versorgungsunterbrechung

1. Androhungsfrist: 4 Wochen

Gleich bleibt zunächst, dass eine Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung durch den Energieversorger vier Wochen im Voraus anzudrohen ist. Diese Androhung kann weiterhin mit der Mahnung verbunden werden.

2. Verhältnismäßigkeit

Voraussetzung für die Unterbrechung der Versorgung ist, dass die Folgen einer Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur ausstehenden Forderung stehen und keine hinreichende Aussicht besteht, dass der Haushaltskunde seiner Zahlungspflicht nachkommt. Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung liegen, wie bisher auch, insbesondere in einer Gefahr für Leib und Leben. Hier und an den zugrundeliegenden Kriterien ergeben sich durch die gesetzliche Neuerung keine Änderungen.

3. Informationspflichten (neu)

Neu im Bereich der Sonderkunden sind weitergehende Informationspflichten. Diese sind aus dem Bereich der Grundversorgung aber im Ergebnis bereits bekannt. Dem Haushaltskunden ist mitzuteilen, dass der die Möglichkeit hat, Gründe, die für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung sprechen, dem Versorger darzulegen und dass er diese auf Verlangen glaubhaft zu machen hat.

Ebenfalls ist der Kunde darüber zu informieren, wie er das Vorliegen solcher Voraussetzungen dem Versorger in Textform mitteilen kann. Dazu ist eine Kontaktadresse anzugeben. Dem Kunden soll ermöglicht werden, mit dem Versorger einfach in Kontakt zu treten. Dabei sollten die Versorger prüfen, ob sie durch die Angaben von Vertrags- oder Kundennummern eine einfache Zuordnung der Kundenmitteilung ermöglichen können. Ziel des Gesetzgebers ist es, dass es dem Kunden so einfach wie möglich gemacht wird, Gründe, die für eine Unverhältnismäßigkeit der Versorgungsunterbrechung sprechen, darzulegen.

4. Mindestbetrag wie bei Strom/GasGVV

Bereits aus der Grundversorgung bekannt, müssen die ausstehenden Forderungen einen gewissen Mindestbetrag in Abhängigkeit vom konkreten Vertragsverhältnis sowie davon unabhängig erreichen. Nach § 118b Abs. 4 EnWG n.F. ist eine Unterbrechung nur zulässig, wenn der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist, die der Höhe nach dem Doppelten der auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung entsprechen. Für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen vereinbart wurden, muss der Kunde mindestens mit einem Sechstel des voraussichtlichen Jahresrechnungsbetrags in Verzug sein. Auch wenn geringere Abschlagszahlungen vereinbart wurden, muss der Zahlungsverzug mindestens eine Summe von 100 Euro betragen. Typischerweise wird der Kunde dies dadurch erreichen, dass er zweimal in Folge gar keine Abschlagszahlungen leistet. Aber auch bei Teilzahlungen, die summenmäßig eine doppelte Abschlagszahlung übersteigen, kommt eine Sperrung in Betracht.

5. Streitige Forderungen zählen nicht mit

Forderungen denen form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet widersprochen wurde und Forderungen, die wegen Vereinbarungen zwischen dem Versorger und dem Haushaltskunden noch nicht fällig sind, sowie Forderungen aus streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhungen resultieren, bleiben bei der Berechnung dieser Beträge außer Betracht. Das stellt keine Änderung zur bisherigen Vorgehensweise dar.

6. Ankündigungsfrist: 8 Werktage

Sowohl in der Androhung der Versorgungsunterbrechung als auch in der acht Werktage vorher in Briefform erfolgenden Ankündigung muss klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung hingewiesen werden. Ebenso muss darauf hingewiesen werden, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden durch die Unterbrechung und durch die Wiederherstellung der Energielieferung entstehen.

III. Pflicht zum Angebot von Vermeidungsmöglichkeiten

§ 41b Abs. 2 EnWG sieht bisher vor, dass vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung der Haushaltskunde über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren ist. § 118b Abs. 5 EnWG n.F. behält diese Verpflichtung im Ergebnis bei und verändert auch nicht wesentlich die beispielhafte Aufzählung von Verhinderungsmöglichkeiten. Die von den Versorgern hier bereits etablierten Angebote und Informationen sollten unverändert beibehalten werden.

IV. Pflicht zur Abwendungsvereinbarung bei Sonderkunden

Neu ist die Pflicht zum Angebot einer Abwendungsvereinbarung auch bei Sondervertragskunden. Diese Pflicht bestand bisher nur in der Grundversorgung. Bei Sonderkunden war dies keine rechtliche Notwendigkeit. Dennoch bot sich der Abschluss einer solchen Vereinbarung auch dort an, weil nur durch diese eine geregelte Begleichung der Forderung erfolgen konnte.

Bereits mit der Androhung der Unterbrechung ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er eine Abwendungsvereinbarung verlangen kann. Diese muss ihm vom Versorger innerhalb einer Woche zugesandt werden. Dafür ist vom Versorger ein standardisiertes Antwortformular zu übersenden, mit dem der Kunde die Vereinbarung anfordern kann. Spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung acht Werktage vor dem Sperrtermin ist aber eine Abwendungsvereinbarung in jedem Fall vorzulegen.

V. Inhalt der Abwendungsvereinbarung bei Sonderkunden

Die Abwendungsvereinbarung erfährt durch § 118b Abs. 5 ff. EnWG n.F. jedoch Änderungen im Vergleich zu der bisher aus der Grundversorgung bekannten Vereinbarung.

ACHTUNG: Die bisherigen Abwendungs- und Ratenzahlungsvereinbarungen können nach Inkrafttreten des § 118b EnWG n.F. nicht unverändert weiter verwendet werden!

Die Abwendungsvereinbarung enthält eine Vereinbarung über eine zinsfreie Ratenzahlung zur Tilgung der Zahlungsrückstände. Ebenso enthält sie eine Verpflichtung des Energielieferanten zur Weiterversorgung des Kunden nach Maßgabe der mit ihm vereinbarten Vertragsbedingungen.

Neu ist die Pflicht, die Vorgaben für Abwendungsvereinbarungen allgemein verständlich zu erläutern. Damit wird eine neue, umfangreiche Informationspflicht geschaffen, nach der neben der Abwendungsvereinbarung selbst noch Erläuterungen an den Kunden auszuhändigen sind.

Für den ersten Monat nach Abschluss der Abwendungsvereinbarungen dürfen Einwendungen des Kunden gegen die zugrundeliegende Forderung nicht ausgeschlossen werden. Die bisherigen Regelungen zu Anerkenntnissen müssen somit geändert werden. In der Ratenzahlungsvereinbarung enthaltene Schuldanerkenntnisse müssen daher so formuliert werden, dass sie erst nach einem Monat nach Abschluss greifen, damit der Kunde vorher Einwände geltend machen kann. Für die Lieferanten bedeutet das eine Verlängerung der Unsicherheit hinsichtlich der Forderungen, da der Kunde nun selbst nach Abschluss der Abwendungsvereinbarung diese noch angreifen kann.

Neu ist ebenfalls das Recht des Kunden, die Zahlungen in der Abwendungsvereinbarung zu pausieren. Der Kunde kann für höchstens drei Monate eine Unterbrechung seiner Ratenzahlungen verlangen, solange er seine sonstigen Verpflichtungen aus der Liefervertrag einhält. Eine solche Unterbrechung der Zahlung führt dann zu einer entsprechenden Verlängerung der Ratenzahlungsverpflichtung. Über die Ausübung dieses Rechts muss der Kunde den Versorger informieren.

Die Laufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung muss sich an einem für den Lieferanten und den Kunden wirtschaftlich zumutbarem Zeitraum richten. Diese Verpflichtung ist aus der Grundversorgung bereits bekannt. Der Gesetzgeber sieht hier einen Zeitraum von sechs bis 18 Monaten als in der Regel zumutbar an, in Abhängigkeit von der Höhe der Zahlungsrückstände. Überschreiten diese den Betrag von 300,00 EUR, beträgt der Zeitraum allerdings mindestens 12 und höchstens 24 Monate. Eine solche Mindestlaufzeit für höhere Forderungen war bisher auch in der Grundversorgung nicht geregelt.

Verstößt der Kunde gegen die Abwendungsvereinbarung, kann die Energielieferung durch den Lieferanten unterbrochen werden.

VI. Wiederherstellung der Versorgung, Pauschalisierung der Sperrkosten

Hat der Kunde die Forderungen vollständig bezahlt und auch die Kosten für Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung beglichen, muss die Energielieferung durch den Lieferanten unverzüglich wiederhergestellt werden. Dies ist keine Änderung zur bisherigen Vorgehensweise.

Erstmals wird nun ausdrücklich die Pauschalisierung der Kosten für Sperrung und Entsperrung der Belieferung im Sonderkundenbereich geregelt. Diese war in der Grundversorgung schon in § 19 Abs. 7 S. 2 ff. Strom-/GasGVV geregelt und wurde hier durch den Gesetzgeber übernommen. Im Sonderkundenbereich wurde eine solche Pauschalisierung als pauschalisierter Schadensersatz auch bisher im Grundsatz nicht beanstandet. Auch bisher war dabei stets zu regeln, dass dem Kunden der Nachweis von geringeren Kosten gestattet sein muss. Neu ist hier aber, dass die in Rechnung gestellten Kosten auch im Fall einer Pauschalisierung keinesfalls die tatsächlich entstandenen Kosten übersteigen dürfen.

Dies führt im Einzelfall absehbar zu Problemen in der Abwicklung. Dies gilt für Fälle, in denen der Lieferant selbst Pauschalen nutzt, ihm aber vom Netzbetreiber tatsächliche Kosten (und nicht seinerseits Pauschalen in gleicher Höhe) in Rechnung gestellt werden. Gleiches gilt für Lieferanten, die einheitliche Pauschalen nutzen, aber Kunden in unterschiedlichen Netzgebieten mit unterschiedlichen Netzbetreibern beliefern. In diesen Fällen muss stets geprüft werden, dass die berechnete Pauschale nicht höher ist, als die tatsächlich angefallenen Kosten für Sperrung und Entsperrung des Anschlusses. Es stellt sich daher die Frage, ob künftig Pauschalen dieser Art noch zu einer tatsächlichen Erleichterung der Abwicklungsprozesse führen, oder ob nicht stets die tatsächlich angefallenen Kosten berechnet werden sollten.

B. Versorgungsunterbrechung in der Grundversorgung

Die unter A. dargestellten Änderungen werden auch in der Grundversorgung durch Änderungen des § 19 Strom-/GasGVV übernommen. Die Änderungen in der Grundversorgung sind mit nur einer Ausnahme zeitlich nicht befristet und bleiben daher wohl auf Dauer.

Bis zum 30. April 2024 befristet ist lediglich die Regelung des § 19 Abs. 5 S. 9 Strom-/GasGVV n.F. zum Recht des Kunden, die Ratenzahlung bei der Abwendungsvereinbarung für bis zu drei Monate zu pausieren (siehe unter A.V.).

C. Fazit, Handlungsempfehlung

I. Versorgungsunterbrechung nicht mehr empfehlenswert

Versorgungsunterbrechungen werden durch die neuen Regelungen und Obliegenheiten für den Versorger noch unattraktiver. Die Vielzahl von Informationspflichten wird aus unserer Sicht absehbar dazu führen, dass die Kunden sich vermehrt mit der Behauptung gegen Sperrandrohungen richten, die Sperrung sei unverhältnismäßig. In Folge löst dies einen erhöhten Prüfungsaufwand bei den Energielieferanten aus und erhöht das Risiko gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Auch der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung erscheint nicht mehr ratsam. Indem der Kunde noch einen Monat lang die Möglichkeit hat, den Forderungen zu widersprechen, besteht eine noch länger andauernde Phase der Unsicherheit. Ein sofortiges Schuldanerkenntnis wird dadurch verhindert. Ebenso birgt die Möglichkeit der „Pausierung“ der Zahlungsverpflichtung das Risiko, das sich Ratenzahlungsvereinbarungen unvorhergesehen um bis zu drei Monate verlängern und ebenso drei Monate lang kein Mittelzufluss erfolgt.

II. Alternativen zur Versorgungsunterbrechung

Wir empfehlen stattdessen, bei Kunden mit Zahlungsschwierigkeiten Vorkassezähler zu installieren. Über die bereits aufgelaufenen Außenstände sollte schnellstmöglich durch gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren Titel erwirkt werden.

Aus dem so erwirkten Titel sollte dann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden. Eine Befriedigung der Forderung wird dann durch die Zwangsvollstreckung, etwa durch eine Konto- oder Gehaltspfändung, versucht. Gegebenenfalls kann eine Ratenzahlungsvereinbarung außerhalb des geschilderten Regimes der Abwendungsvereinbarung auch durch gerichtlichen Vergleich oder durch eine vertragliche Vereinbarung nach der Titelerwirkung erreicht werden.

Für die zukünftigen Energieentnahmen stellt ein Vorkassezähler eine wirkungsvolle Absicherung des Energielieferanten gegen das Entstehen künftiger Forderungsausfälle dar.

Bei Kunden in der Grundversorgung können Vorkassezähler gemäß § 14 Abs. 3 Strom-/GasGVV installiert werden, wenn bei diesen die Voraussetzungen für eine Vorauszahlung vorliegen. Diese liegen vor, wenn bei einem Kunden die Annahme besteht, dass dieser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen wird. Ein Grund dafür liegt gerade auch darin, dass der Kunde in der Vergangenheit seinen Zahlungsverpflichtungen schon nicht nachgekommen ist und Forderungen aus der Energielieferung gegen den Kunden bestehen.

Im Rahmen von Sonderverträgen muss die Möglichkeit des Lieferanten, einseitig den Einbau von Vorkassesystemen zu verlangen, vertraglich (etwa in den AGB) geregelt sein. Fehlt es an einer solchen vertraglichen Regelung, kann dem Kunden der Einbau lediglich angeboten werden. Erfolgt ein solches Angebot im Rahmen der Androhung einer Versorgungsunterbrechung, können dem Kunden zudem die Mehrkosten, die aus der Nutzung des Vorkassezählers resultieren, nicht in Rechnung gestellt werden (§ 41b Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2 EnWG).

 

 

Redaktion:

Rechtsanwältin Wibke Reimann, Rechtsanwalt Daniel Bürgermeister, LL.M.

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