KURZINFO ZIVILRECHT

ZIVILRECHT NR. 1
19.11.2004 | Dr. Christian Stari, Andreas Noack

1. Neue Verjährungsvorschriften durch Schuldrechtsmodernisierungsgesetz

Inhaberinnen und Inhaber von Forderungen sollten wie in jedem Jahr eine mögliche Verjährung offener Ansprüche zum Jahresende prüfen. Da sich mit In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes wichtige Verjährungsvorschriften geändert haben, kommt der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zu.

2. Regelverjährung von 30 Jahren auf 3 Jahre reduzieren

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) wurden auch die Verjährungsvorschriften der §§ 195 ff. BGB einer grundlegenden Neuordnung unterzogen. In deren Zusammenhang wurde vor allem die regelmäßige Verjährungsfrist von früher 30 Jahren auf nunmehr 3 Jahre herabgesetzt. Dies führt dazu, dass mit Ablauf dieses Jahres eine Vielzahl von Ansprüchen zu verjähren droht, welche bis zum 01. Januar 2002 einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterlagen und für welche ab diesem Stichtag die neue Regelverjährungsfrist maßgebend ist.

3. Übergangsregelung beachten

Eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass die Dreijahresfrist auch für Altforderungen gilt, d.h. solche die vor dem In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bereits entstanden waren, sofern diese nach altem Recht noch nicht verjährt waren. Die Dreijahresfrist ist damit auch dann maßgeblich, wenn für den betreffenden Anspruch nach altem Recht eine längere Verjährungsfrist gegolten hatte. Weil die neue Dreijahresfrist in diesem Fall am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, kann sie erstmalig mit dem 31. Dezember 2004 ablaufen. Betroffen sind hiervon - wie erwähnt - diejenigen Ansprüche, die bisher nach 30 Jahren verjährten. Dazu zählen z.B. beim Kaufvertrag der Anspruch auf Lieferung gegen den Verkäufer oder der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung aus einem Werkvertrag. Ferner sind auch bereicherungsrechtliche Forderungen betroffen, d. h. Ansprüche die auf die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen gerichtet sind. In all diesen - nur beispielhaft aufgezählten - Fällen droht mit Ablauf dieses Jahres der Eintritt der Verjährung.

4. Schriftliche Mahnung und einfache Zahlungsaufforderung reichen nicht!

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern, müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden; eine bloße schriftliche Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügt nicht.

5. Einzelfallprüfung unerlässlich

Da im Einzelfall der Lauf der Verjährungsfristen sowohl nach neuem als auch nach altem Verjährungsrecht von einer Vielzahl von Details abhängt, lässt sich eine generelle Aussage dazu, welche Ansprüche im Einzelnen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 einer Verjährung unterliegen, nicht treffen. Im Zweifel empfehlen wir Ihnen dringend, die Einzelheiten in Bezug auf eine möglicherweise verjährende Forderung genau zu überprüfen, um mögliche Verjährungsproblematiken rechtzeitig zu erkennen und die zur Abwendung des Verjährungseintritts erforderlichen Schritte einleiten zu können. Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei diesen Fragestellungen auf Wunsch gerne beratend zur Seite.

6. Redaktion

Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Christian Stari und Rechtsanwalt Andreas Noack
Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin
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Fax: 030 - 890492-10

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