Der Abschluss von Internetverträgen aus Unternehmersicht (Beweisbarkeit von Vertragsabschlüssen - elektronischer Zahlungsverkehr)

ZIVILRECHT Nr. 2
23.10.2008 | Dr. Christian Stari, Malte Beuster

Der Abschluss von Internetverträgen aus Unternehmersicht

Im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs (Electronic Commerce oder E-Commerce) stellen sich bei Online-Verträgen eine Reihe von Rechtsfragen. Während die meisten Veröffentlichungen diese Problematik aus Sicht des Verbrauchers abhandeln, werden im Folgenden aufgrund aktueller Rechtsprechung Besonderheiten für den Unternehmer dargestellt, der das Internet als Absatzinstrument einsetzt oder einsetzen möchte.

I.

Auch im Internet können Verträge wirksam abgeschlossen werden. Im Wesentlichen finden auf diese Verträge die allgemeinen Bestimmungen des Vertragsrechts Anwendung. Zum Schutz der Verbraucher hat der Gesetzgeber darüber hinaus - teilweise nach europarechtlichen Vorgaben - verschiedene Verbraucherschutzvorschriften in das Bürgerliche Gesetzbuch eingearbeitet, welche vom Unternehmer dringend beachtet werden müssen. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312b - 312d BGB) und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312e BGB).

II.

Während der Vertragsschluss und auch die Berücksichtigung von verbraucherschutzrechtlichen Vorgaben dem Unternehmer in der Praxis regelmäßig keine besonderen Schwierigkeiten mehr bereiten, stellt sich für ihn insbesondere die Frage der Beweisbarkeit des Vertragsabschlusses im Internet. Zudem stellt sich oftmals die Frage, welche Zahlungsart für den elektronischen Geschäftsverkehr in Betracht kommt.

Die folgenden Ausführungen beschränken sich daher auf die Beweismöglichkeiten des Vertragsschlusses im Internet und eine kurze Darstellung der möglichen Zahlungsmöglichkeiten im elektronischen Geschäftsverkehr.

1.

Im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Online-Vertrag ist insbesondere problematisch, inwieweit man einen zugrunde liegenden Vertragsschluss beweisen kann.

a)

Elektronische Willenserklärungen, insbesondere E-Mails, weisen keine Urkundenqualität im Sinne des § 416 ZPO auf und können in den Prozess daher nur als Augenscheinsbeweis gemäß §§ 371 ff. ZPO eingeführt werden. Sie unterliegen damit der freien Beweiswürdigung durch den Richter (§ 286 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet beispielsweise: Ob die Behauptung des Klägers, eine E-Mail zur Bestellung von Ware stamme vom Beklagten, wahr ist, entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung.

Elektronische Willenserklärungen, insbesondere E-Mails, weisen keine Urkundenqualität im Sinne dSelbst wenn feststeht, dass eine E-Mail von einem bestimmten E Mailpostfach aus gesendet wurde, beweist dies nach Auffassung des OLG Köln (OLG Köln, Urt. v. 06. September 2002 - 19 U 16/02) somit noch nicht, dass die E-Mail tatsächlich vom Inhaber des betreffenden Kontos abgesendet wurde. Auch könnten in diesem Fall nach Auffassung des OLG Köln nicht die Grundsätze eines Anscheinsbeweises herangezogen werden. Die Beweislast für die Tatsache, dass eine E-Mail tatsächlich dem Inhaber zugeordnet und von diesem abgeschickt wurde, obliegt somit allein dem Verkäufer (so auch OLG Hamm, Urt. v. 16. November 2006 - 28 U 84/06).s § 416 ZPO auf und können in den Prozess daher nur als Augenscheinsbeweis gemäß §§ 371 ff. ZPO eingeführt werden. Sie unterliegen damit der freien Beweiswürdigung durch den Richter (§ 286 Abs. 2 ZPO). Das bedeutet beispielsweise: Ob die Behauptung des Klägers, eine E-Mail zur Bestellung von Ware stamme vom Beklagten, wahr ist, entscheidet das Gericht nach seiner freien Überzeugung.

Regelmäßig wird versucht, ein Vertragsschluss durch Zuordnung einer IP-Adresse zu einem bestimmten Internetzugang und damit möglicherweise zu einer bestimmten Person zu beweisen. Grundsätzlich ist die Zuordnung nur dem jeweiligen Access-Provider möglich. Gegen diesen besteht nach der derzeit noch herrschenden Auffassung jedoch nicht ohne weiteres ein Auskunftsanspruch (Hanseatisches OLG, Urt. v. 28. April 2005 - 5 U 156/04 für den Fall einer Urheberrechtsverletzung).

Nach der aktuellen Rechtsprechung reicht die Vorlage einer IP-Adresse für den Beweis eines Vertragsschlusses allein nicht aus (LG Hamburg, Urt. v. 14. März 2008 - 308 O 76/07). Ist die IP-Adresse zudem unter Verstoß gegen das Grundrecht des Telekommunikationsteilnehmers aus Art. 10 GG übermittelt worden, kann dieses erst gar nicht als Beweismittel in das Zivilverfahren eingeführt werden (LG Frankenthal, Beschl. v. 21. Mai 2008 - 6 O 156/08).

Muss im Rahmen eines Rechtsstreits der Abschluss eines Online-Vertrages bewiesen werden, bestehen vor diesem Hintergrund regelmäßig erhebliche Prozessrisiken.

b)

Um einen Vertragsschluss im Internet vor Gericht sicher nachweisen zu können, bedarf es daher weiterhin einer Unterschrift des jeweiligen Kunden.

Zwar besteht in technischer und rechtlicher Hinsicht bereits die Möglichkeit einer qualifiziert elektronischen Signatur, durch die man die Unterschrift ersetzen und auf elektronischem Wege übermitteln kann. Dies setzt jedoch voraus, dass sowohl Unternehmer als auch Kunde geeignete Soft- und Hardware besitzen und bei einem Zertifizierungsdienstanbieter ein qualifiziertes Zertifikat beantragt und erhalten haben. Da eine qualifizierte elektronische Signatur also mit erheblichen Hürden verbunden ist, hat sich diese im allgemeinen Rechtsverkehr noch nicht durchsetzen können und stellt vor diesem Hintergrund - jedenfalls bisher - keine ernsthafte Alternative dar.

Bei Geschäften, bei denen die Schriftform gesetzlich vorgesehen ist, hat sich in der Praxis durchgesetzt, dass der Kunde Bestellformulare online ausfüllen und anschließend herunterladen und ausdrucken kann. Diese werden dann vom Kunden unterzeichnet und anschließend portofrei dem Unternehmer übersandt. Dieses Vorgehen bietet sich auch an, um den Vertragsschluss im Internet sicher beweisen zu können.

c)

Bei Geschäften, bei denen die Schriftform gesetzlich vorgesehen ist, hat sich In der Praxis zeigt sich, dass Kunden - insbesondere wenn sie nicht anwaltlich vertreten sind - nach anwaltlichen Mahnschreiben ihren vertraglichen Verpflichtungen oftmals auch dann nachkommen und so ein gerichtliches Verfahren vermieden werden kann, wenn eine entsprechende Unterschrift fehlt, der Vertragsschluss also nicht ohne Weiteres nachgewiesen werden kann. Wurde der Kunde vom Unternehmer zuvor bereits ordnungsgemäß gemahnt, können nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnete Rechtsanwaltskosten gegenüber dem Kunden zudem grundsätzlich geltend gemacht werden.n der Praxis durchgesetzt, dass der Kunde Bestellformulare online ausfüllen und anschließend herunterladen und ausdrucken kann. Diese werden dann vom Kunden unterzeichnet und anschließend portofrei dem Unternehmer übersandt. Dieses Vorgehen bietet sich auch an, um den Vertragsschluss im Internet sicher beweisen zu können.

2.

Weiterhin stellt sich im elektronischen Geschäftsverkehr regelmäßig die Frage, wie der Zahlungsverkehr abgewickelt werden kann. Im Folgenden wird daher kurz dargestellt, welche Zahlungsmöglichkeiten bestehen und welche Sicherheitsrisiken sich jeweils ergeben.

a)

Der Großteil der Online-Verträge wird auch gegenwärtig noch per Kreditkarte gezahlt. Der Kunde und Kreditkarteninhaber übermittelt seine Daten online an den Vertragspartner, so dass dieser mit diesen Daten die Bezahlung über das Kreditkartenunternehmen veranlassen kann. Der Unternehmer erhält somit eine Zahlungsgarantie und muss sich daher nicht primär auf die Bonität des Kunden verlassen.

Gerade aufgrund der jüngsten Berichte über Gefahren der Weitergabe von persönlichen Daten besteht bei vielen Kunden jedoch nicht die Bereitschaft, entsprechende Daten online weiterzuleiten. Zum Schutz der Übermittlung entsprechender Daten wurde das sog. "Secure Electronic Transaction (SET)" entwickelt, dass die Kreditkartendaten vor dem Versand so verschlüsselt, dass erst der Kreditkartenunternehmer diese entschlüsseln kann. Der Unternehmer hat somit keinen Einblick in die Kreditkartendaten mehr. Diese SET gesicherten Zahlungen werden von den meisten Kreditkartenunternehmen angeboten.

b)

Das Lastschriftverfahren, bei dem der Kunde den Unternehmer auf elektronischem Weg ermächtigt, den Rechnungsbetrag per Lastschrift direkt vom Girokonto des Kunden einzuziehen (sog. Einzugsermächtigung) und ihm zu diesem Zweck die Bankverbindungen mitteilt, beinhaltet mehrere Sicherheitsrisiken für den Unternehmer:

Nach dem Lastschriftabkommen der Verbände der deutschen Kreditwirtschaft muss der Kunde dem Unternehmer eine Einzugsermächtigung handschriftlich erteilen. Wird die Einzugsermächtigung daher nur auf elektronischem Weg erteilt, verstößt der Unternehmer also regelmäßig gegen seine vertraglichen Pflichten gegenüber seiner Hausbank.

Ferner kann der Kunde Lastschriften binnen sechs Wochen problemlos zurückbuchen lassen. Hat der Unternehmer in dieser Zeit bereits geleistet, trägt er somit das Insolvenzrisiko des Kunden und muss seinen Zahlungsanspruch gegebenenfalls gerichtlich geltend machen.

c)

Der regelmäßig sicherste Weg ist, dass der Unternehmer die Ware erst liefert bzw. seine Dienstleistung erst erbringt, wenn eine Zahlung des Kunden - in der Regel per Überweisung - erfolgt ist. In diesem Fall muss der Unternehmer das Risiko der Bonität des Kunden nicht tragen und wird grundsätzlich keine Schwierigkeiten haben, den Abschluss eines Vertrages nachweisen zu können. Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass nicht alle Kunden bereit sein werden, ihrerseits in Vorleistung zu gehen.

III.

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Unternehmer einen Vertragsschluss im Internet weiterhin nur schwer nachweisen kann.

Wir empfehlen zum Nachweis eines Vertragsschlusses, dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, Bestellformulare online ausfüllen, herunterladen und ausdrucken zu können, damit der Kunde diese anschließend unterzeichnen und an den Unternehmer - portofrei - zurücksenden kann. Der handschriftlich unterzeichnete Vertrag ist schließlich weiterhin der sicherste Weg, einen Vertragsschluss zu beweisen.

Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, die Möglichkeit einer elektronischen Unterschrift, beispielsweise im Form einer qualifiziert elektronischen Signatur, einem breiten Publikum zugänglich zu machen. In diesem Fall würde auch die Möglichkeit eröffnet werden, Rechtsgeschäfte, die der Schriftform bedürfen, im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehr abzuschließen.

Der Zahlungsverkehr im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs wird sicherlich auch weiterhin zum Großteil durch Kreditkartenzahlung abgewickelt werden. Hierzu trägt insbesondere die Entwicklung des SET und die damit gewonnene Datensicherheit bei.

Alternativ bietet es sich an, dass der Kunde zunächst die Überweisung des Rechnungsbetrages vorzunehmen hat und der Unternehmer erst nach Feststellung der entsprechenden Gutschrift auf seinem Konto die Ware an den Kunden liefert bzw. seine Dienstleistung erbringt.

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Christian Stari und Rechtsanwalt Malte Beuster

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