Sämtliche Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind und welche der 10-jährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2011!

ZIVIELRECHT Nr. 04
28.10.2011 | Malte Beuster

Einleitung

Sämtliche Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind und welche der 10-jährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2011!

Ungeachtet der im Grundsatz stets von der Kenntnis des Bestehens eines Anspruchs sowie der Person des Anspruchsgegners abhängigen Verjährung, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen eingeführt.

Ungeachtet der im Grundsatz stets von der Kenntnis des Bestehens eines Anspruchs sowie der PersonDiese führen dazu, dass Ansprüche nach Ablauf dieser Höchstfrist nicht mehr durchgesetzt werden können, auch wenn der Anspruchsinhaber vielleicht erst nach diesem Zeitpunkt erstmals Kenntnis von dem Bestehen eines solchen Anspruchs oder von der Person des Anspruchsgegners erlangt.des Anspruchsgegners abhängigen Verjährung, hat der Gesetzgeber im Rahmen der Schuldrechtsreform zum 01. Januar 2002 kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfristen eingeführt.

Es handelt sich mithin um einen drastischen Einschnitt in die Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche, welcher umso bedeutsamer ist, da die Verjährung eingreift, ohne dass der Anspruchsinhaber überhaupt weiß, dass ihm ein solcher Anspruch zusteht, so dass er rein praktisch auch kaum eine Möglichkeit hat, den Lauf der Verjährung zu stoppen.

Für alle Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind und für welche der Gesetzgeber die kenntnisunabhängige Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren vorgesehen hat, läuft diese zum 31. Dezember 2011 ab.

Zum Hintergrund:

I. Was bedeutet "Verjährung"?

Gemäß § 194 Abs. 1 BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Macht ein Anspruchsinhaber (Gläubiger) einen Anspruch nicht innerhalb einer bestimmten Zeit geltend, kann der Anspruchsgegner (Schuldner) die von ihm geschuldete Leistung verweigern (sog. Einrede der Verjährung). In diesem Fall kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht mehr durchsetzen.

II. Wann begann und endete die Verjährung nach altem Recht?

Nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre. Die Verjährungsfrist begann mit Entstehung des Anspruchs. Ein Anspruch entsteht in dem Augenblick, in dem er erstmals geltend gemacht und gegebenenfalls durch Klage durchgesetzt werden kann. Dies hängt vom Einzelfall ab. Beispielsweise beginnt die Verjährung vertraglicher Ansprüche regelmäßig mit Vertragsschluss, es sei denn, die Parteien haben etwas Abweichendes geregelt. Im Bereich der Schadensersatzansprüche gilt, dass der Anspruch dann entsteht, wenn eine Pflichtverletzung zu einem Schaden geführt hat.

Bsp.:

A und B schlossen im Jahr 1998 einen Vertrag. Im Jahr 1999 verletzte A seine vertraglichen Pflichten. Dem B entstand aufgrund dieser Pflichtverletzung im Jahr 2000 ein Schaden. Nach altem Recht würde der daraus resultierende Schadensersatzanspruch des B im Jahr 2030 verjähren.

III. Wann beginnt und endet die Verjährung nach neuem Recht?

1. Regelverjährung

Im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 3138) wurden u. a. die Verjährungsvorschriften neu geregelt. Insbesondere wurde die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 auf nunmehr drei Jahre herabgesetzt (§ 195 BGB).

Voraussetzung für den Verjährungsbeginn ist wiederum die Entstehung des Anspruchs. Neben der Entstehung des Anspruchs verlangt das Gesetz nunmehr jedoch auch, dass der Schuldner "von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste" (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährung beginnt zum Ende des Jahres (31. Dezember), in dem beide Voraussetzungen (Entstehung des Anspruchs und Kenntnis) vorliegen.

Die dreijährige Verjährung beginnt somit erst, wenn der Gläubiger das tatsächliche Geschehen (Sachverhalt) kennt (bzw. kennen muss), für welches ihm die Rechtsordnung einen Anspruch zuerkennt. Dass der Gläubiger den Sachverhalt rechtlich richtig bewertet und weiß, dass ihm die Rechtsordnung einen Anspruch zuerkennt, ist für den Verjährungsbeginn nicht erforderlich.

Bsp.:

A schloss mit B im Jahr 2003 einen Vertrag. Im Jahr 2004 verletzte A seine vertraglichen Pflichten. Dem B entstand aufgrund dieser Pflichtverletzung im Jahr 2005 ein Schaden, konnte dies jedoch erst im Jahr 2006 erkennen. Der Schadensersatzanspruch des B entstand im Jahr 2005, weil sowohl eine Pflichtverletzung als auch ein daraus resultierender Schaden im Jahr 2005 vorlagen. Da B vom Schaden jedoch erst im Jahr 2006 Kenntnis erlangte, begann die Verjährungsfrist erst zum 31. Dezember 2006. Der Schadensersatzanspruch verjährte nach 3 Jahren, mithin zum 31. Dezember 2009.

2. Verjährungshöchstfristen

Im Einzelfall kann es daher vorkommen, dass der Gläubiger erst nach Jahren oder Jahrzehnten Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Tatsachen oder der Person des Schuldners erhält. Nach Ablauf einer bestimmten Zeit soll jedoch Rechtssicherheit eintreten. Ein möglicher Schuldner soll sich somit nicht zeitlich unbegrenzt einem Anspruch ausgesetzt sehen. Zur Schaffung dieser Rechtssicherheit sieht das Gesetz so genannte Verjährungshöchstfristen vor.

Einige Ansprüche verjähren unabhängig von Entstehung und Kenntnis nach 30 Jahren. Die meisten Ansprüche indes verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an (§ 199 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 BGB).

So unterliegen der 10-jährigen, kenntnisunabhängigen Verjährung sämtliche Ansprüche, soweit diese nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit (§199 Abs. 2 BGB) oder aber auf einem Erbfall beruhen (§199 Abs. 3a BGB).

Bsp.:

In dem in Ziffer III. 1 genannten Beispiel verjährt der Schadensersatzanspruch des B somit - unabhängig davon, ob er Kenntnis von der Pflichtverletzung oder dem Schaden erlangt - zum 31. Dezember 2015.

IV. Was ist mit Ansprüchen, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren?

Um die bis zum 31. Dezember 2001 geltende alte Regelverjährung von 30 Jahren mit der neuen, ab dem 01. Januar 2002 geltenden, in der Regel verkürzten Verjährungsregelung in Einklang zu bringen, wurden Überleitungsvorschriften zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 geschaffen. Diese sehen vor, dass soweit die Ansprüche nach altem Recht früher verjähren, als nach neuem Recht, es bei der kürzeren alten Verjährung bleibt. Im Übrigen beginnen die gegenüber dem alten Recht nunmehr verkürzten Verjährungsfristen einheitlich mit dem 01. Januar 2002 zu laufen. Diejenigen Ansprüche, für die eine Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren vorgesehen sind, verjähren daher einheitlich zum Ende dieses Jahres, falls eine Verjährung (mangels Kenntnis des Gläubigers) nicht bereits vorher eingetreten ist. Da der 31. Dezember 2011 auf einen Samstag fällt, der 01. Januar 2012 ein Sonn- und Feiertag ist, verjährt der Anspruch tatsächlich erst am 02. Januar 2012.

Bsp.:

In dem unter Ziffer II genannten Beispiel verjähren die Schadensersatzansprüche des B somit nicht erst im Jahr 2030, sondern zum Ende dieses Jahres (bzw. zum 02. Januar 2012). Wäre der Anspruch nach altem Recht indes bereits früher verjährt, würde es bei dieser früheren Verjährung bleiben.

V. Prüfung zu verjähren drohender Ansprüche

Da im Einzelfall der Lauf der Verjährungsfristen sowohl nach neuem als auch nach altem Verjährungsrecht von einer Vielzahl von Details abhängt, lässt sich eine generelle Aussage dazu, welche Ansprüche im Einzelnen mit Ablauf des 31. Dezember 2011 einer Verjährung unterliegen, nicht treffen.

Im Zweifel empfehlen wir Ihnen dringend, die Einzelheiten in Bezug auf eine möglicherweise verjährende Forderung genau zu überprüfen, um mögliche Verjährungsproblematiken rechtzeitig zu erkennen und die zur Abwendung des Verjährungseintritts erforderlichen Schritte einleiten zu können.

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei diesen Fragestellungen auf Wunsch gerne beratend zur Seite.

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwalt Malte Beuster

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

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# Tags: Malte Beuster, Zivilrecht, Recht Aktuell