Geplante Rechtsänderungen für Versorger - Zweiter Teil

ENERGIERECHT Nr. 20
02.05.2012 | 

Wir hatten Sie bereits mit unserer Kurzinfo vom 06. März 2012 über die geplante Änderung der Strom- und GasGVV informiert. Insbesondere möchten wir Sie in Bezug auf die Änderungen der Strom- und GasGVV über das Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten. Der Bundesrat hat der beschlossenen Verordnung der Bundesregierung am 30. März 2012 zugestimmt. Hierbei hat der Bundesrat jedoch eine wesentliche Änderung vorgenommen (BR-Drs. 86/12).

 

Änderung des Bundesrates

Nach der Änderung des Bundesrates erhält der Kunde im Falle einer Preisänderung ein fristloses Sonderkündigungsrecht, welches er bis zum Wirksamwerden der Preisänderung ausüben kann.

Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den Sonderkunden bei einer Preisänderung ebenfalls ein fristloses Sonderkündigungsrecht gem. § 41 Abs. 3 EnWG zusteht. Dies müsse ebenfalls für grundversorgte Kunden gelten.

 

Hieraus ergibt sich,

  1. dass grundversorgte Kunden bei einer Preisanpassung, nach der Strom/ GasGVV nicht mehr wie geplant, eine zweiwöchige Kündigungsfrist haben, sondern fristlos bis zum Wirksamwerden der Preisanpassung kündigen können.

     

  2. dass für Sonderkunden von § 41 Abs. 3 EnWG n.F. nicht nur die Änderung von AGB erfasst wird, sondern dass das Sonderkündigungsrecht auch für Preisanpassungen gilt. Auch Sonderkunden im Haushaltskundenbereich ist somit bei Preisänderungen ein fristloses Kündigungsrecht einzuräumen. Mit In-Kraft-Treten der Änderung müssen Sie also Ihre Sonderkundenverträge so anpassen, dass die Kunden im Falle einer Preisanpassung den Vertrag fristlos kündigen können.

 

Es stellt sich jetzt jedoch die Frage, ob § 41 Abs. 3 EnWG n.F. - entsprechend § 5 Abs. 2 Strom/GasGVV - auch ein Recht zur Preisanpassung gewährt. Hierzu hat der Bundesrat sich nicht geäußert.

 

Die Bundesratsdrucksache vom 30. März 2012 soll nach unseren Informationen Anfang/Mitte Mai veröffentlicht werden und tritt damit in Kraft.

 

Sollten Sie Fragen bei der Vertragsgestaltung oder dazu haben, wie sich die geplante Änderung bei Ihnen auswirken könnte, sprechen Sie uns gerne an.

 

Redaktion:

Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

 

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Wibke Reimann, Dr. Birgit Ortlieb, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke