BAG: Tatsächliche Durchführung entscheidet im Zweifel über Vorliegen eines Arbeits- oder Werkvertrags

09.10.2013 | 

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.09.2013 (Az. 10 AZR 282/12) entschieden, dass die Frage, ob ein Arbeits- oder Werkvertrag vorliege, anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu entscheiden sei. Bei einem Widerspruch von Vereinbarung und tatsächlicher Durchführung sei letztere maßgebend.

 

Die Parteien stritten im konkreten Fall darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis oder ein Werkvertrag besteht. Der Kläger war für den Beklagten mit Unterbrechungen seit 2005 auf der Grundlage von zehn als Werkvertrag bezeichneten Verträgen tätig geworden. Im letzten Vertrag vom 23.03./01.04.2009 hatte er im Rahmen des Nachqualifizierungs- und Revisionsprojekts des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) Bodendenkmäler in einem EDV-gestützten System zu erfassen und nachzuqualifzieren. Abhängig vom Standort der Ortsakten konnte die Tätigkeit nur in den Dienststellen des BLfD erbracht werden. Einen Schlüssel zu diesen Dienststellen besaß der Kläger nicht. Er arbeitete regelmäßig von 07.30 Uhr bis 17.00 Uhr, über einen zur Verfügung gestellten PC-Arbeitsplatz mit persönlicher Benutzerkennung wurde ihm der Zugang zu den Eingabemasken ermöglicht. Der Termin zur Fertigstellung der vereinbarten Leistungen wurde anhand der Zahl der im Arbeitsgebiet bekannten archäologischen Fundstellen kalkuliert und auf den 30.11.2009 festgelegt.

 

Ebenso wie die Vorinstanzen hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Annahme eines Arbeitsvertrages bestätigt. Bereits die Gestaltung des "Werkvertrags" lasse erkennen, dass nicht die Herstellung einer Sache oder eines Erfolgs, sondern eine bestimmte Tätigkeit geschuldet wurde, so die BAG-Richter. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Kumulation und Verdichtung der Bindung des Klägers sei in einer Gesamtschau als Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit zu werten, war damit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 55/13 vom 25.09.2013)



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