LAG Baden-Württemberg: Sachgrundlose Befristung auch bei länger als drei Jahre zurückliegender Beschäftigung unzulässig

29.10.2013 | 

Eine sachgrundlose Befristung ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg auch bei einer länger als drei Jahre zurückliegenden Vorbeschäftigung unzulässig. Das LAG weicht damit von der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 06.04.2011 - AZR 716/09) zur Auslegung des Merkmals "bereits zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ab.

 

Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Zwischen dem Abschluss des ersten und des zweiten Arbeitsvertrages lag ein Zeitraum von mehr als 3 Jahren. Mit seiner Klage wandte er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages.

 

Das LAG hat die Unzulässigkeit der Befristung bejaht und ist damit von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgewichen, wonach das Tatbestandsmerkmal "bereits zuvor" in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG dahin auszulegen sei, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als 3 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des LAG hat das BAG die Grenzen der richtlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, überschritten. Jedenfalls hätte das BAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen. Außerdem weiche die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.

 

Das LAG hat die Revision zugelassen.

 

(Quelle: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2013 - 6 Sa 28/13)



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