Bundesgerichtshof entscheidet über Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft

03.02.2014 | 

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. Januar 2014 (Az. VI ZR 156/13) über den Umfang einer von der SCHUFA zu erteilenden Auskunft entschieden.

Die Wirtschaftsauskunftei SCHUFA sammelt und speichert personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Betroffenen relevant sein können. Dabei erstellt sie auch unter Berücksichtigung der ihr über die jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten sog. "Score-Werte". Diese stellen einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Die von der SCHUFA ermittelten "Scores" sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Diese "Score-Werte" stellt die SCHUFA ihren Vertragspartnern zur Verfügung, um ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass die SCHUFA gegenüber dem Betroffenen nicht zur Auskunft über die im "Scoringverfahren" berücksichtigten Vergleichsgruppen und Gewichtung der in den "Score-Wert" eingeflossenen Merkmale zu erteilen hat. Die SCHUFA hat dem Betroffenen zwar Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen, insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind, nicht jedoch die sog. "Scoreformel" mitzuteilen. Diese ist als Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien zu schützen. Die Auskunftsverpflichtung nach § 34 Abs. 4 BDSG soll lediglich dazu dienen, dass der Betroffene den in die Bewertung eingeflossenen Lebenssachverhalt erkennen und darauf reagieren kann.

Die Betroffenen haben somit einen Anspruch auf Auskunft derjenigen Daten, welche in den Wahrscheinlichkeitsberechnungen der Auskunfteien Berücksichtigung finden. Keinen Anspruch haben die Betroffenen jedoch darauf, zu erfahren, wie die einzelnen Daten in die Wahrscheinlichkeitsberechnung einfließen. Gleichwohl sollten Betroffene ihren Auskunftsanspruch geltend machen, weil die Berücksichtigung falscher Daten erhebliche Konsequenzen für die Kreditwürdigkeit des Einzelnen haben können.

Ansprechtpartner: Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. (FH) Malte Beuster



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