BAG: Ungleichbehandlung bei Betriebsrenten kann zulässig sein

23.06.2014 | 

Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlage der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind und gewerbliche Arbeitnehmer deshalb einen Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe erwerben. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 17.06.2014 (Az. 3 AZR 757/12) entschieden.

Der Kläger war als gewerblicher Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt. Die Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung sehen eine Gesamtversorgung vor. Neben einer prozentualen Brutto- und Nettogesamtversorgungsobergrenze bestimmt die Versorgungsregelung, dass die Betriebsrente den Betrag nicht überschreiten darf, der sich aus der Multiplikation der ruhegeldfähigen Beschäftigungsjahre mit einem Grundbetrag ergibt. Die Grundbeträge für Angestellte sind höher als die Grundbeträge für gewerbliche Arbeitnehmer derselben Vergütungsgruppe.

Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in Bezug auf die Grundbeträge sei nicht zu beanstanden, so das BAG. Gewerbliche Arbeitnehmer der Beklagten erhielten Zulagen und Zuschläge, die Angestellten derselben Vergütungsgruppe nicht oder in wesentlich geringerem Umfang zustehen. Gewerbliche Arbeitnehmer erreichen daher laut BAG ein höheres pensionsfähiges Gehalt und erwerben Anspruch auf eine höhere gesetzliche Rente als Angestellte derselben Vergütungsgruppe. Es sei deshalb im Hinblick auf die zugesagte Gesamtversorgung zulässig, für gewerbliche Arbeitnehmer geringere Grundbeträge festzulegen als für Angestellte derselben Vergütungsgruppe.

 

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 27/14 des BAG vom 17.06.2014)



# Tags: News, Arbeitsrecht, Glenn Dammann