BAG: Benachteiligung wegen des Geschlechts bei einer Bewerbung kann durch Statistik belegt werden

26.09.2014 | 

Mit Urteil vom 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - hat das BAG entschieden, dass bei einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts die besondere Benachteiligung durch ein dem Anschein nach neutrales Kriterium mit einem Verweis auf statistische Erhebungen dargelegt werden kann. Die herangezogene Statistik müsse allerdings aussagekräftig, also für die umstrittene Fallkonstellation gültig sein.

Die Beklagte betreibt einen lokalen Radiosender und suchte im Frühjahr 2012 für eine Vollzeitstelle eine Buchhaltungskraft mit abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung. Die Klägerin bewarb sich auf diese Stelle, im beigefügten Lebenslauf wies sie auf ihre Ausbildung als Verwaltungsfachfrau und zur Bürokauffrau hin. Außerdem gab sie dort an "Familienstand: verheiratet, ein Kind". Auf ihre Bewerbung erhielt die Klägerin eine Absage, auf dem zurückgesandten Lebenslauf war der Angabe zum Familienstand hinzugefügt "7 Jahre alt!", dies und die von der Klägerin stammende "ein Kind" war unterstrichen.

Die Klägerin sieht sich als Mutter eines schulpflichtigen Kindes, die eine Vollzeitbeschäftigung anstrebt, benachteiligt. Die Notiz der Beklagten auf ihrem Lebenslauf spreche dafür, dass die Beklagte Vollzeittätigkeit und die Betreuung eines siebenjährigen Kindes für nicht oder nur schlecht vereinbar halte. Die Beklagte hat eine Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts abgelehnt. Sie hat darauf verwiesen, eine junge verheiratete Frau eingestellt zu haben, die über eine höhere Qualifikation verfüge.

Die Revision der Beklagten, die vom Landesarbeitsgericht wegen mittelbarer Benachteiligung der Klägerin zu einer Entschädigung in Höhe von 3.000,00 EUR verurteilt worden war, hatte vor dem Achten Senat des BAG Erfolg. die vom Berufungsgericht herangezogenen Statistik (Mikrozensus) für den Anteil von Ehefrauen mit Kind an der Gesamtzahl der Vollbeschäftigten lasse keine Aussagen für den Fall der Klägerin zu. Das Landesarbeitsgericht als Tatsachengericht werde aber zu prüfen haben, ob in dem Verhalten der Beklagten nicht eine unmittelbare Benachteiligung der Klägerin als Frau zu sehen ist, betonte das BAG. Dies erfordere eine Auslegung des Vermerks auf dem zurückgesandten Lebenslauf.

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 46/14 des BAG vom 18. September 2014)



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