ACHTUNG FRIST LÄUFT - Bis zum 05. Dezember 2015 müssen Stadtwerke ein Energieaudit durchführen!

ENERGIERECHT Nr. 48
04.08.2015 | 

Das neue Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) ist im April 2015 in Kraft getreten. Im Ergebnis müssen nach dem EDL-G alle Unternehmen, die kein Kleinst-, kleines oder mittleres Unternehmen (ein sog. Nicht-KMU) im Sinne der EU-Kommission sind, spätestens zum 05. Dezember 2015 ein Energieaudit für ihr Unternehmen durchführen. Das Energieaudit dient in erster Linie dazu Energieeffizienz zu steigern und die ambitionierten Energieeinsparziele zu erreichen. Die Pflicht zur Durchführung eines (alle vier Jahre wiederkehrenden) Energieaudits trifft vor allem auch viele Stadtwerke. Wie dürfen Ihnen daher darstellen, wann Sie - als Stadtwerk - ein Energieaudit durchführen müssen und wie Sie die entsprechenden Maßnahmen fristgerecht durchführen können.

Welche Stadtwerke müssen ein Energieaudit durchführen?

Grundsätzlich müssen alle Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend KMU) sind, ein Energieaudit durchführen. KMUs sind demnach von der Auditierungspflicht befreit, hingegen trifft die Pflicht alle Nicht-KMUs.

Als Nicht-KMU (und somit auditierungspflichtig) gilt, wer

  • 250 oder mehr Personen beschäftigt oder
  • wer weniger als 250 Personen beschäftigt, aber mehr als 50 Mio. EUR Jahresumsatz und mehr als 43 Mio. EUR Jahresbilanzsumme hat.

WICHTIG FÜR STADTWERKE!
Unabhängig von den eben dargestellten Schwellenwerten gelten Unternehmen auch dann als Nicht-KMU, wenn 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden. Wenn die Kommune an Ihrem Stadtwerk also mit mindestens 25 % beteiligt ist, müssen Sie grundsätzlich ein Energieaudit durchführen.

Ausnahme der Auditierungspflicht

Ausnahmsweise müssen Stadtwerke kein Energieaudit durchführen, wenn sie

  • ein Energiemanagementsystem nach der DIN EN ISO 50001 oder
  • ein Umweltmanagementsystem im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (EMAS) 

eingerichtet haben.

Der Gesetzgeber hat auch berücksichtigt, dass die Zertifizierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems längere Zeit in Anspruch nimmt und hat daher Unternehmen, die sich entsprechend zertifizieren lassen, bis zum 05. Dezember 2016 von der Nachweispflicht befreit. Sie sollten intern prüfen, ob langfristig ein Energie- oder Umweltmanagementsystem sinnvoller erscheint.

Wie erfüllen Sie die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits?

Ist Ihr Stadtwerk mehrheitlich (über 25 %) kommunal beherrscht, aber nicht nach einem Energie- oder Umweltmanagementsystem zertifiziert, müssen Sie spätestens bis zum 05. Dezember 2015 ein Energieaudit, das den Anforderungen nach § 8a EDL-G erfüllt, nachweisen können.

Energieaudit nach DIN EN 16247-1
Die Pflicht zur Durchführung des ersten Energieaudits gilt nach § 8 EDL-G als erfüllt, wenn zwischen dem 04. Dezember 2012 und dem 05. Dezember 2015 ein Energieaudit durchgeführt worden ist, dass den Anforderungen der DIN EN 16247-1 entspricht, wobei zu diesen Anforderungen gehört, dass das Unternehmen einen Verantwortlichen beziehungsweise Ansprechpartner zur Durchführung des Energieaudits vorsieht. In der Praxis werden Stadtwerke also zeitnah einen Energieauditor beauftragen, der im Sinne des EDL-G geeignet ist, eine entsprechende Zertifizierung durchzuführen. Stadtwerke, die nach geeigneten externen Energieauditoren suchen, können die veröffentlichte Energieauditorenliste des BAFA nutzen.

Ist die Beauftragung eines Energieauditors auszuschreiben?

Gerade für Stadtwerke, aber auch für Eigenbetriebe kann sich durchaus die Frage stellen, ob die Beauftragung eines Energieauditors - als öffentlicher Dienstleistungsauftrag - in einem transparenten Vergabeverfahren auszuschreiben ist. Dies ist im Einzelfall davon abhängig, wie die Leistung des Energieauditors (Dienst- oder freiberufliche Leistung) einzuordnen ist, mit welchem Auftragswert die Durchführung des Energieaudits geschätzt wird (regelmäßig werden die EU-Schwellenwerte nicht erreicht) und wer der Auftraggeber ist. Wir empfehlen Ihnen vorab prüfen zu lassen, ob eine Ausschreibungspflicht besteht. Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie hierbei unterstützen können.

Stichprobenkontrolle des BAFA

Nehmen Sie die Pflicht zur Durchführung eines Energieaudits ernst. Das zuständige BAFA hat bereits angekündigt Stichprobenkontrollen durchzuführen. Nach Aussage des BAFA wird es etwa 20 Prozent der verpflichteten Unternehmen innerhalb der vierjährigen Periode überprüfen. Wenn Sie nicht nachweisen können, ein Energieaudit nicht, nicht richtig, nicht  vollständig oder nicht rechtzeitig durchgeführt zu haben, können Sie verpflichtet werden, ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR zu zahlen.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie Fragen dazu haben, ob Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sind, ein Energieaudit durchzuführen, welche Anforderungen ihr Energieaudit erfüllen muss oder wir Sie bei der Suche nach einem geeigneten Auditor unterstützen können.

 

 

Redaktion:

Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi-Kindermann

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

 

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke, Dr. Birgit Ortlieb, Wibke Reimann