BGH entscheidet zu Untersuchungsobliegenheiten im Handelsverkehr

WIRTSCHAFTSVERTRAGSRECHT Nr. 1
18.01.2018 | 

Der BGH hat am 06. Dezember 2017 (Az. VIII ZR 246/16) über die Anforderungen an die Untersuchungsobliegenheiten im Handelsverkehr nach § 377 HGB entschieden.

Der BGH hat nochmals klargestellt, dass es keine allgemeingültigen Anforderungen an die Art und Weise und den Umfang der Untersuchungsobliegenheiten gibt, sondern jeweils im Rahmen einer Interessenabwägung für jeden Einzelfall angemessene Maßstäbe anzusetzen sind. Zugleich hat er zum Spannungsverhältnis zwischen den schutzwürdigen Interessen des Käufers und des Verkäufers Stellung genommen und auch die Grenzen der Gestaltungsmöglichkeiten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgezeigt.

Diese aktuelle Entscheidung hat weitreichende Bedeutung im Handelsverkehr, da sie deutlich macht, dass die Untersuchungsanforderungen entgegen einem allgemeinen Trend in der Gestaltungspraxis nicht zu Lasten des Käufers überspannt werden dürfen.

Was ist der Hintergrund des Verfahrens?

In dem Verfahren ging es um die Lieferung von dioxinbelasteten Futtermitteln. Die Verkäuferin hatte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichend von § 377 HGB unter anderem vorgesehen, dass der Käufer verpflichtet sein sollte, bei jeder Lieferung Stichproben durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Das Ergebnis dieser Untersuchungen sollte bereits am dritten Geschäftstag nach Lieferung dem Verkäufer mitgeteilt werden. Bei Ablauf der Frist ohne eine Mängelanzeige, sollte die gelieferte Ware als genehmigt gelten.

Die Verkäuferin berief sich zudem pauschal darauf, dass in der Futtermittelbranche ein Handelsbrauch bestehen würde, wonach jede Lieferung auch ohne konkrete Anhaltspunkte auf mögliche Schadstoffbelastungen sachverständig zu untersuchen sei.

Die Verkäuferin wollte sich dadurch von den Schadensersatzansprüchen des Käufers wegen des mangelhaften Futtermittels befreien, was aber keinen Erfolg hatte.

Wie begründet der BGH seine Entscheidung?

In seiner Entscheidung vertritt der BGH die Auffassung, dass an die Untersuchungsobliegenheiten des Käufers keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden dürfen.

Zwar sei zu berücksichtigen, dass die Regelung in erster Linie den Interessen des Verkäufers diene, der nach Möglichkeit davor geschützt werden soll, sich längere Zeit nach Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen dann nur noch schwer feststellbaren Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sehen.

Andererseits dürften die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden, weil ansonsten der Verkäufer, aus dessen Einflussbereich der Mangel kommt, in die Lage versetzt werden könnte, das aus der eigenen fehlerhaften Leistung herrührende Risiko auf den Käufer abzuwälzen.

Hierbei soll die Grenze der Zumutbarkeit vor allem nach dem für eine Überprüfung erforderlichen Kosten- und Zeitaufwand, den dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten, dem Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten durchführen zu lassen, bestimmt wird.

Die Untersuchung müsse jedenfalls nicht von einem derartigen Umfang und solcher Intensität sein, dass sie im Sinne einer „Rundum-Untersuchung“ alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel erfasst.

Im Hinblick auf die oben angesprochenen Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellte der BGH klar, dass jedenfalls stets dann von einer unangemessenen Benachteiligung und damit einer Unwirksamkeit einer Klausel auszugehen sei, wenn die Klausel ohne nähere Differenzierung nach Anlass und Zumutbarkeit stets eine vollständige Untersuchung der Ware auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbaren Mängel fordert und keinen Raum für Abweichungen lässt, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise angemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Schließlich sei es mit dem Zweck der Untersuchungsobliegenheit unvereinbar, dem Käufer durch Allgemeine Geschäftsbedingungen die Untersuchung der Ware durch einen neutralen Sachverständigen vorzuschreiben.

Im Hinblick auf einen entsprechenden, die Untersuchung rechtfertigenden Handelsbrauch, auf welchen sich der Verkäufer berufen hatte, stellte der BGH klar, dass um sich auf einen solchen Handelsbrauch zu berufen, es nicht genügt, die bloße Behauptung aufzustellen, dass in einem bestimmten Geschäftsbereich etwas in einer bestimmten Weise üblicherweise gehandhabt würde. Vielmehr sei auch hier ein konkreter Vortrag von Tatsachen unerlässlich, die den Schluss auf eine in räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht ausreichende einheitliche, auf Konsens der beteiligten Kreise hindeutende Verkehrsanschauung in Bezug auf einen bestimmten Vorgang zu lassen.

Gemessen an diesen Anforderungen hat der BGH die von dem Verkäufer verwendete Klausel als unwirksam angesehen, so dass sich dieser nicht auf eine Genehmigung des dioxinbelasteten Futtermittels berufen konnte und damit den vom Käufer geforderten Schadensersatz zu leisten hatte.

Was bedeutet die Entscheidung des BGH für Sie?

Wenn Sie als Verkäufer im Rahmen Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungen verwenden, die die Untersuchungsanforderungen nach § 377 HGB steigern, müssen Sie sicherstellen, dass sich Ihre Gestaltung im zulässigen Rahmen hält, da Sie ansonsten Gefahr laufen, dass die Klausel insgesamt unwirksam wird und der beabsichtigte Schutzzweck leerläuft.

Als Käufer müssen Sie darauf achten, Ihre gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen und müssen etwaige verschärfende Regelungen in den Verträgen mit den jeweiligen Verkäufern in Ihrem Controlling-Prozess berücksichtigen, um nicht Gefahr zu laufen, wegen einer Verletzung der Untersuchungsobliegenheiten Ihre berechtigten Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zu verlieren.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Vertragsprüfung unterstützen können.

 

Redaktion:

Rechtsanwalt Andreas Noack

BEHTGE.REIMANN.STARI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

Sekretariat: Susanne Isensee, Tel.: 030 / 89 04 92 - 11, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

Recht aktuell wird nach sorgfältig ausgewählten Unterlagen erstellt. Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Anwendung im konkreten Fall kann eine Haftung nicht übernommen werden. Sollten Sie weitere Fragen zu den angesprochenen Themen haben, so wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner. Der Nachdruck - auch auszugsweise – ist nur mit Quellenangabe gestattet.



# Tags: Recht Aktuell, Wirtschaftsvertragsrecht, Andreas Noack