- Neuigkeiten von der Bundesnetzagentur - Neue Standardbilanzkreisverträge ab dem 01.05.2020!

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20.05.2019 | 

Die Bundesnetzagentur hat mit Beschluss vom 12.04.2019 einen neuen Standardbilanzkreisvertrag genehmigt und die bisherige Festlegung zur Vereinheitlichung der Bilanzkreisverträge – BK 6-06-013 mit Wirkung zum 30.04.2020 widerrufen.

 

Der neue Mustervertrag wird bei Bilanzkreisverantwortlichen und ggf. Dienstleistern dazu führen, dass sie ihre bisherigen Verträge mit Lieferanten oder Dritten, insbesondere bezogen auf das neue Sanktionsregime und die faktischen Handelsbeschränkungen bei Intraday und Day ahead überprüfen sollten. Dies kann auch einen Verhandlungsbedarf für Lieferverträge bedeuten, die sich auf eine Abwicklung ab 2020 beziehen.

 

Aufgrund des Inkrafttretens der europäischen Verordnung zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ((EU) 2017/2195) am 18.12.2017 waren die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet, einen neuen Standardvertrag zur entwickeln und der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorzulegen.

 

Der neue Bilanzkreisvertrag soll insbesondere dem Fahrplanmissbrauch entgegenwirken.

 

Neu eingeführt wurde u.a. eine Verpflichtung zur Deklarierung der maximalen Energiemenge im Rahmen von Fahrplanmeldungen (Ziffer 5 (4) MBK). Die Regelungen zur Fahrplanabstimmung wurden fortentwickelt (Anlage 3 MBK). Die maximalen Energiemengen dienen als Grundlage für das im Vertrag vorgesehene Sanktionssystem bei Überschreitung. Eine Überschreitung kann bis zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Diese Regelung war von dem Marktpartnern im Vorfeld stark diskutiert worden, da damit die Risiken für die Bilanzkreisverantwortlichen wachsen. Die Pflicht gilt für alle Bilanzkreise (Abrechnungsbilanzkreis und auch Unterbilanzkreise). Unterbilanzkreise sind aber nach wie vor zulässig. Änderungen im Rahmen eines Toleranzbandes sind unter Einhaltung von Fristen möglich. Die Dauer der Fristen, insbesondere die Antwortfrist der ÜNB (5 Werktage) wurde im Verfahren als Handelshindernis diskutiert. Nachträgliche Fahrplankorrekturen bleiben möglich. Engpassinformationen sind auf der Internetseite des ÜNB selbständig abzurufen und erfordern vom BKV eine regelmäßige Kontrolle der Internetseite des ÜNB. Die Pflichten zur Datenbereitstellung und zur Ermittlung und Abrechnung von Bilanzabweichungen orientieren sich weiterhin an den Regelungen der MaBiS. Die ÜNB können ferner jetzt auch schon bei Abschluss eines Vertrages eine Sicherheit in Höhe des potentiellen Ausfallrisikos (maximal Menge fordern).



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