Keine Zahlungspflicht für EEG-Umlage - Bethge.Reimann.Stari gewinnt für T-Systems International beim Landgericht Düsseldorf

EEG-Umlage, keine Zahlungspflicht, LG Düsseldorf, 5 O 114/18, 19.07.2019
12.11.2019 | 

Die T-Systems International GmbH war mit Bethge.Reimann.Stari im Rechtsstreit um Forderungen auf Nachzahlung der sog. EEG-Umlage beim Landgericht Düsseldorf erfolgreich. Das Landgericht wies mit Urteil vom 19.07.2019, Az. 5 O 114/18 eine Zahlungsklage der Henkel AG & Co KGaA ab und stellte fest, dass dieser als vormaliger Stromlieferantin kein Anspruch gegen die von ihr belieferte T-Systems International GmbH auf Zahlung der Mehrkosten aus der sog. EEG-Umlage zusteht. Dies gilt selbst dann, wenn zuvor die Stromlieferantin ihrerseits rechtmäßig von ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der Umlage in Anspruch genommen wurde.

Das Landgericht Düsseldorf stellte in seiner Begründung klar, dass eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nur den Stromlieferanten trifft und die Weiterwälzung dieser Kosten an den belieferten Letztverbraucher keinen Automatismus darstellt, sondern stets einer wirksamen vertraglichen Grundlage bedarf. Eine nur allgemein verfasste Steuer- und Abgabenklausel ohne konkreten Bezug zur EEG-Umlage bietet hierfür keine ausreichende Grundlage, wenn bei Abschluss des Vertrages dem Lieferanten die Möglichkeit einer Belastung mit der EEG-Umlage bereits bekannt war. In diesem Fall kommt nach Ansicht des Landgerichts auch keine ergänzende Vertragsauslegung zu Lasten des Kunden in Betracht.



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