Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten bei Corona-bedingten Zahlungsschwierigkeiten besonderes Leistungsverweigerungsrecht

26.03.2020 | 

Was regelt der Gesetzentwurf?

Verbraucher und Kleinstunternehmer dürfen unter bestimmten Voraussetzungen die Erfüllung von Ansprüchen (Zahlung, Rückgewähr, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, ggf. sogar Dienstleistungen) bis zum 30. Juni 2020 zurückbehalten, wenn es sich um Ansprüche eines Unternehmers aus einem vor dem 08. März 2020 abgeschlossenen wesentlichen Dauerschuldverhältnis handelt (Art. 240, § 1 ff. EG-BGB).

Die Ansprüche des Gläubigers (z.B. Energieversorgungsunternehmens) gegen seine Kunden aus den Monaten April bis Juni 2020 bleiben zwar bestehen, können aber in der Zeit bei Vorliegen der Voraussetzungen nicht durchgesetzt werden.

Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass Verbraucher und Kleinstunternehmer, die unverschuldet in Liquiditätsprobleme aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie geraten sind, sowohl Primär- (z.B. Zahlungsansprüchen) als auch Sekundäransprüchen (Verzugszinsen/Schadensersatz) ausgesetzt sind.

Für Pacht-, Miet- und Darlehensverträge gibt es Sonderregelungen. Arbeitsverträge sind nicht betroffen.

Für welche Rechtsverhältnisse gilt die Neuregelung?

Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge dienen. Das sind u.a. Verträge über Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste und zivilrechtliche Verträge über die Wasserver- und -entsorgung. Damit sind somit gerade Energielieferungsverträge betroffen. Selbst wenn Wärmelieferungsverträge nicht genannt sind, wird man solche nach der Aufzählung auch zu den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen rechnen müssen.

Wer darf das Zurückbehaltungsrecht geltend machen?

Verbraucher sind alle natürliche Personen i.S.d. § 13 BGB, die einen Vertrag zur Deckung des privaten Bedarfs abgeschlossen haben.

Kleinstunternehmen sind nach dem Gesetzentwurf Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen EUR.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen und wie ist das Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen?

Voraussetzung für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist, dass wegen Umständen, die auf COVID-19-Pandemie zurückgehen,

  • dem Verbraucher die Zahlung ohne Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht möglich wäre;
  • dem Kleinstunternehmer die Erbringung der Leistung nicht oder nicht ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs möglich wäre.

Dieses Recht muss vom Verbraucher oder Kleinstunternehmer aktiv geltend gemacht werden (sog. Einrede). Ferner muss er das Vorliegen der Voraussetzungen belegen. Ein Nachweis könnte zum Beispiel dadurch erbracht werden, dass dem Verbraucher oder Kleinstunternehmer seine eigene Betätigung untersagt wurde und er keine anderweitigen Einnahmen hat.

Solange die Einrede nicht geltend gemacht wurde, ist die Forderung fällig! Wird sie jedoch erhoben, hindert sie den Eintritt des Verzugs!

Damit wäre auch keine Sperrung der Energielieferung für Forderungen aus dem Zeitraum April bis Juni 2020 durchsetzbar, wenn die Einrede vom Kunden erhoben wird.

Grenzen des Leistungsverweigerungsrechts!

Das Leistungsverweigerungsrecht ist ausgeschlossen, wenn dem Gläubiger selbst dadurch die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs entzogen würden. In diesem Fall steht dem Schuldner ein Recht zur Kündigung zu.

Was gilt nach dem 30. Juni 2020?

Der Gesetzgeber kann die Regelung bis zum 30. September 2020 verlängern.

Nach Wegfall des Zurückbehaltungsrechts kann der Schuldner zur Zahlung aufgefordert und er mit der Zahlung in Verzug gesetzt werden. Dann gelten die üblichen rechtlichen Folgen des Verzugs und eine Sperrung wäre wieder möglich.

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