Wichtiges zu den Genehmigungsverfahren der Netznutzungsentgelte Strom und Gas

ENERGIERECHT Nr. 5
02.10.2006 | Wibke Reimann

I. Beschluss des OLG Düsseldorf vom 21. Juli 2006 - VI-3 Kart 289/06 (V) Vattenfall Europe Transmission GmbH ./. BNetzA

Die Vattenfall Europe Transmission GmbH hat gegen den ihr gegenüber ergangenen Netzengeltbescheid Beschwerde eingelegt. Da die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung besitzt, wurde daneben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Über diesen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das OLG Düsseldorf mit dem vorliegenden Beschluss entschieden. 

1. Formelle und materielle Anforderungen für die Erfolgsaussichten der Anordnung der aufschiebenden Wirkung 

a. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung 

Das OLG Düsseldorf behält seine ständige Rechtsprechung (zuletzt im Beschluss vom 20. März 2006, VI-3 Kart 150/06 (V), RdE 2006, 162, 163) bei, dass die Anforderungen an die Anordnung einer aufschiebenden Wirkung im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes sehr hoch sind. So verlangt das OLG Düsseldorf, dass im Rahmen einer summarischen tatsächlichen und rechtlichen Prüfung festgestellt werden müsse, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung vorliegen. Daran fehle es bereits, wenn es sich um schwierige Rechtsfragen handele, da in diesen Fällen die Rechtslage als offen zu bezeichnen sei. Vielmehr müsse die Rechtswidrigkeit der Verfügung und die dadurch bedingte Betroffenheit des Antragstellers überwiegend wahrscheinlich sein.  

Diese überwiegende Wahrscheinlichkeit hat das OLG Düsseldorf, bis auf die von der BNetzA angeordnete Mehrerlösabschöpfung (dazu unter 2.), für alle Rechtsfragen des vorliegenden Rechtsstreits verneint. 

b. Unbillige Härte  

Liegen keine ernstlichen Zweifel vor, kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aber auch mit einer unbilligen Härte begründet werden. 

Eine unbillige Härte ist nach dem OLG Düsseldorf anzunehmen, wenn die Interessenabwägung ergibt, dass dem privaten Aussetzungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Insoweit wertet das OLG Düsseldorf insbesondere das nach § 76 Abs. 1 EnWG ausdrücklich angeordnete öffentliche Vollzugsinteresse dahingehend, dass besonders hohe Anforderungen an das private Aussetzungsinteresse zu stellen sind. Für Vattenfall hat das OLG Düsseldorf, ein überwiegendes Vollzugsinteresse verneint und dies wie folgt begründet:        

  • Es sei offen, ob im Beschwerdeverfahren ein höheres Netzentgelt durchsetzbar sei.     
  • Erlösminderung sei gesetzgeberisch grundsätzlich gewollt.     
  • Entgelte von Vattenfall seien offensichtlich übersetzt gewesen.     
  • Es sei offen, ob die Erlöse aus den Netznutzungsentgelten unter den Kosten von Vattenfall lägen. Hochgerechnete Verluste seien rein hypothetisch.     
  • Obsiegen von Vattenfall in voller Höhe im Hauptsacheverfahren sei unwahrscheinlich.     
  • Aus zentralem Standort von Vattenfall im Gesamtsystem folge ein besonderes öffentliches Interesse.          

Bewertung:

Die Rechtsprechung des OLG Düsseldorf wird voraussichtlich dazu führen, dass nahezu in keinem Fall - es sei denn, die Rechtslage ist eindeutig zu beurteilen - eine aufschiebende Wirkung der Genehmigungsbescheide angeordnet werden wird. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass nunmehr nicht mehr allein das OLG Düsseldorf, sondern bei Entscheidungen der Landesregulierungsbehörden, auch die insoweit zuständigen Oberlandesgerichte zu entscheiden haben. Zudem ist - hinsichtlich kartellrechtlicher Fragen - derzeit die Rechtsbeschwerde im Eilverfahren beim BGH anhängig, so dass es möglicherweise auch zu einer Klärung der Rechtmäßigkeit des angenommenen Beurteilungsmaßstabes kommen wird. Es fällt allerdings auf, dass sich das OLG Düsseldorf inhaltlich mit dem Sachvortrag von Vattenfall zu eintretenden Verlusten nicht detailliert auseinandergesetzt hat. Es ist fraglich, ob die Entscheidung zur Ablehnung einer unbilligen Härte in dieser Weise auch auf Stadtwerke übertragbar ist. 

2. Ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Mehrerlösabschöpfung 

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung in der Verweisung des § 118 Abs. 1 b S. 2 auf § 23 a Abs. 5 EnWG eine Rechtsgrundlage für die Netzbetreiber dahingehend gesehen, bis zur Genehmigung die alten - nicht genehmigten - Entgelte berechtigter Weise erheben zu dürfen. Inzident hat das OLG Düsseldorf damit entschieden, dass eine Rechtsgrundlage für die von der BNetzA angekündigte Mehrerlösabschöpfung nicht vorliegt.  

Bewertung:

Wegen der hohen Anforderungen daran, welche Voraussetzungen an die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geknüpft werden, ist diese Entscheidung hierzu als endgültig zu bewerten, obwohl sie im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ergangen ist.  

3. Insbesondere folgende Rechtsfragen hat das OLG Düsseldorf beurteilt: 

a. Genehmigungsfiktion 

Für die Vollständigkeit der Unterlagen ist der Netzbetreiber darlegungs- und beweispflichtig. Das OLG Düsseldorf hat aber auch festgestellt, dass ein ursprünglich vollständiger Antrag nicht dadurch unvollständig werden könne, dass die Regulierungsbehörde bis dahin nicht geforderte Unterlagen nachverlangt. Die Darlegung und der Beweis der Voraussetzungen des § 23 a Abs. 4 S. 3 Nrn. 1, 2 EnWG obliegen der Regulierungsbehörde. Der Eintritt der Genehmigungsfiktion wurde im Übrigen offen gelassen, da das OLG Düsseldorf einen konkludenten Widerruf der Genehmigung durch Erlass einer anderslautenden Genehmigung angenommen hat. Die fingierte Genehmigung habe zudem noch zurückgenommen werden können, da sie noch nicht bestandskräftig geworden sei. 

Die gesetzlich verankerte Genehmigungsfiktion sei nur zur Erleichterung des Genehmigungsverfahrens eingeführt worden. 

Bewertung:

Letztere Ausführungen des OLG Düsseldorf erscheinen sehr konstruiert. Denn Sinn der geregelten Genehmigungsfiktion ist es gerade im Falle eines verzögerten Verwaltungshandelns, dem Netzbetreiber ab einem bestimmten Zeitpunkt Anspruch auf eine behördliche Entscheidung zu geben. Mit der Genehmigungsfiktion sollte insoweit Rechtssicherheit geschaffen werden. Andernfalls wäre der Netzbetreiber verpflichtet, gegen die Behörde zunächst eine Untätigkeitsklage zu erheben. Eben dies sollte aber durch die Genehmigungsfiktion verhindert werden. 

Soweit das OLG Düsseldorf angenommen hat, dass eingereichte Unterlagen nicht alleine dadurch unvollständig werden, als die Regulierungsbehörden insoweit bisher nicht angeforderte Unterlagen nachfordert, ist dem zuzustimmen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf hat damit erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Genehmigungsverfahren. Die BNetzA versucht nun flächendeckend mit Schreiben darauf hinzuweisen, dass die Anträge immer noch unvollständig sind, um den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern. In den Fällen, in denen die Regulierungsbehörden allerdings im Anhörungsverfahren keine weiteren Unterlagen nachgefordert haben, spricht dies dafür, dass die Anträge vollständig waren und die Genehmigungsfiktion eingetreten sein kann. 

b. Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers 

Der Netzbetreiber hat in einem Beschwerdeverfahren darzulegen, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das bislang genehmigte Netzzugangsentgelt im Endergebnis unter Berücksichtigung des Saldos aller relevanten Kosten- und Erlöspositionen zu seinen Gunsten anzuheben sein wird.  

Bewertung:

Damit ist eine Netzentgeltgenehmigung nicht schon dann als rechtswidrig anzusehen, wenn lediglich einzelne Positionen von der Regulierungsbehörde falsch beurteilt wurden und dies nicht zu einer Erhöhung der Netznutzungsentgelte führen würde. 

c. Akteneinsicht 

Das OLG Düsseldorf hat insoweit festgestellt, dass der Antrag auf Akteneinsicht erst nach der Entgeltfestsetzung gestellt worden sei und somit davon auszugehen sei, dass dieser Verfahrensfehler die Entgeltfestsetzung offensichtlich nicht beeinflusst habe.  Bewertung: Dabei verkennt das OLG Düsseldorf, dass die Akteneinsicht gerade dazu dienen soll, zu prüfen, ob die Entscheidungsfindung der Bundesnetzagentur rechtmäßig erfolgt ist. Gerade wegen der zum Teil nur schwierigen Nachvollziehbarkeit der von der Bundesnetzagentur in den Anhörungsverfahren dargestellten Berechnungen, verwundert diese rechtliche Wertung des OLG Düsseldorf. 

d. Berücksichtigung der Werte des Geschäftsjahres 2005  

Insoweit führt das OLG Düsseldorf aus, dass nur die Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres, mithin bei Vattenfall die Daten aus dem Jahr 2004, anzusetzen seien. Vattenfall hatte offensichtlich gefordert, dass die Daten des Jahres 2005 als IST-Daten akzeptiert werden.  

Bemerkung:

Das OLG Düsseldorf hat keine Ausführungen dazu gemacht, ob die Daten des Jahres 2005 oder 2006 als Plandaten zu berücksichtigen sind. Zudem ist nicht klar, ob der Entgeltantrag von Vattenfall auf das Jahr 2007/2008 erstreckt werden sollte, wie dies derzeit in den Anhörungsverfahren von der BNetzA gewünscht wird. Wir meinen, dass gerade bei einer Erstreckung der Genehmigung auf einen längeren Zeitraum, auch aktuellere Daten als bei der Antragstellung zu berücksichtigen sind. 

e. Kalkulatorische Bewertung des Sachanlagevermögens  Die Anwendung der Wibera-Indexreihen hat das OLG Düsseldorf für rechtmäßig gehalten.  

Bemerkung:

Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich nicht, ob die Anwendung der MUSTER-Wibera-Indexreihen der BNetzA problematisiert wurde. 

f. Kalkulatorische Restwerte 

Das OLG Düsseldorf hat es als erforderlich angesehen, dass ein lückenloser Nachweis geführt werden muss, um die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 StromNEV zu widerlegen. Könne dieser Nachweis nicht erbracht werden, so finde die Vermutungsregelung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV Anwendung. 

Bemerkung:

Der Gegenbeweis wird sich bei nicht kostenorientiert kalkulierten Preisen immer nur mittelbar führen lassen. Insoweit ist fraglich, ob die Darlegungs- und Beweislast des Netzbetreibers so absolut gesehen werden darf, wie vom OLG Düsseldorf vorgegeben. 

g. Nutzungsdauern für DDR-Anlagen um 25 % gekürzt 

Das OLG Düsseldorf hat einen Abschlag von 25 % nach summarischer Prüfung nicht beanstandet, da Vattenfall selbst einen Abschlag vorgenommen hatte.  

Bemerkung:

Es wird nicht problematisiert, ob die Höhe des Abschlags sachgerecht war und ob nicht bereits mit dem Abschlag von Vattenfall der Sanierungsbedürftigkeit der Anlagen sowie deren beschränkten Nutzungsdauern Rechnung getragen wurde. Aus unserer Sicht ist diese Argumentation auch nicht auf die pauschalen Kürzungen der BNetzA bei Ist-Kosten in den laufenden Anhörungsverfahren übertragbar. 

h. Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung 

Das OLG Düsseldorf hält die Berechnungsweise der BNetzA unter Anwendung der sog. doppelten Kappung nach summarischer Prüfung für rechtmäßig. Alleine die Tatsache, dass bei § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV das Wort "zugelassene" fehle, führe nicht dazu, dass bei der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung nur einmal mit der gekürzten Eigenkapitalquote zu rechnen sei. Einen Verstoß gegen das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung sieht das Gericht darin ebenfalls nicht, da der Restwert der Altanlagen vollständig erfasst, aber nur je nach Eigen- und Fremdkapital unterschiedlich bewertet werde. 

Bemerkung:

Das OLG Düsseldorf zieht sich in seiner Begründung auf eine Auslegung des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV zurück. Die relativ knappe Feststellung, das Prinzip der Nettosubstanzerhaltung sei nicht verletzt, lässt außer Acht, dass eine doppelte Kappung zu einer signifikanten Unterverzinsung des Eigenkapitals führen und damit die Konsistenz der Nettosubstanzerhaltung auflösen würde. An dieser Stelle wird man im Hauptsacheverfahren längere Ausführungen erwarten dürfen. 

i. Nichtberücksichtigung von Grundstücken zu Tagesneuwerten bei der Eigenkapitalverzinsung 

Das OLG Düsseldorf stellt in den Raum, ob Grundstücke überhaupt anzusetzen seien, da lediglich die Restwerte des Anlagevermögens berücksichtigungsfähig seien. Da Grundstücke aber keinem Werteverzehr unterlägen, könne man auch nicht von Restwerten ausgehen.  Bemerkung: Das OLG Düsseldorf hat bei seiner Entscheidungsfindung die Grundaussage des § 21 Abs. 2 EnWG außer Betracht gelassen, wonach das eingesetzte Kapital angemessen zu verzinsen ist. Die Auslegung des OLG Düsseldorf würde dieses Grundprinzip völlig unberücksichtigt lassen. 

j. Kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung 

Das OLG Düsseldorf hat insoweit angenommen, dass der Bundesnetzagentur bei der Beurteilung des kalkulatorischen Fremdkapitalzinssatzes kein Beurteilungsspielraum eingeräumt werde. Maßgeblich seien nach § 5 Abs. 2 StromNEV die Fremdkapitalzinsen in tatsächlicher Höhe während die kapitalmarktüblichen Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen nur die Höchstgrenze der einzustellenden Zinsen bildeten. 

Bemerkung:

Dem OLG Düsseldorf ist zustimmen. Leider hatte das OLG Düsseldorf keine Veranlassung auch dazu Stellung zu nehmen, in welcher Höhe kapitalmarktübliche Zinsen gerechtfertigt sind. 

k. Kalkulatorische Gewerbesteuer 

Das OLG Düsseldorf hat die Berechnungsweise der BNetzA akzeptiert und dies mit dem Wortlaut des § 8 Satz 1 StromNEV begründet. Allerdings hat das OLG Düsseldorf im vorliegenden Verfahren auch festgestellt, dass die BNetzA die Berechnung der kalkulatorischen Gewerbesteuer nicht bis in den letzten Rechenschritt - insbesondere bei der Ermittlung des Hebesatzes - nachvollziehbar dargelegt habe. Dieser Fehler sei zwar zu beanstanden aber für die Entgeltermittlung im Übrigen nicht wesentlich. 

Bemerkung:

Diese Argumentation ist sehr dürftig. Denn aus § 8 Satz 1 StromNEV ergibt sich entgegen der Auffassung des OLG Düsseldorf ausdrücklich gerade nicht, dass Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG sowie die Berücksichtigung von Scheingewinnen und -verlusten zu unterbleiben haben. 

l. Sonstige Feststellungen 

Die Feststellungen des OLG Düsseldorf zum Ansatz von Pachtentgelten, zur Beschaffung von Verlustenergie und Anwendung des Vergleichsmarktkonzeptes für Kosten der EEG-Stromeinspeisung sind so individuell, dass eine Übertragbarkeit auf andere Sachverhalte eher unwahrscheinlich ist.

II. Einstweilige Festlegung der BNetzA zum Inhalt der Lieferantenrahmenverträge und Untersagung einer Rückzahlungsklausel

1. Festlegung der BNetzA zum Inhalt der Lieferantenrahmenverträge


Im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vom 19. Juli 2006 hat die BNetzA mit der Verfügung Nr. 33/2006 vorgegeben, welche Geschäftsprozesse und Datenformate bei der Belieferung von Kunden mit Elektrizität zu beachten sind und welchen Inhalt Lieferantenrahmenverträge haben dürfen. Bei der Abwicklung der Geschäftsprozesse zum Lieferantenwechsel, Lieferende, Lieferbeginn, Ersatzversorgung, Zählerstand- und Zählerwertübermittlung, Stammdatenänderung, Geschäftsdatenänderung, Geschäftsdatenanfrage und Netznutzungsabrechnung ist das Datenformat EDIFACT zu verwenden. Dabei sind folgende EDIFACT Nachrichtentypen zu verwenden:
    

  1. UTILMD Version 3.0 b - für Stammdatenaustausch
  2. MSCONS Version 1.6 b - Bericht über die Lieferung von Daten zu Energiemengen
  3. REQDOC Version 1.1 g - Übermittlung von Dokumentenanforderungen
  4. CONTRL Version 1.0 - Übermittlung von Syntax- und Übertragungsprotokollnachrichten
  5. APERAK Version 1.0 a - Übermittlung von Anwendungsfehlern und Bestätigungsmeldungen
  6. REMADV Version 1.3 i - Übermittlung von Zahlungsavise
  7. INVOIC Version 1.5 - Übermittlung von Netz- und Energiedienstleistungsabrechnungen


      

Die Anwendung der Nachrichtentypen UTILMD, MSCONS, APERAK, CONTRL und REQDOC soll ab dem 01. August 2007 erfolgen. Die Abwicklung des Datenaustausches mit den genannten Nachrichtentypen INVOIC und REMADV soll ab dem
01. Oktober 2007 ermöglicht werden, soweit der Netzbetreiber oder der Netznutzer dies zur Vereinfachung der Netznutzungsabwicklung verlangt.

Auf freiwilliger Basis dürfen auch andere Nachrichtentypen verwendet werden, wenn dies von beiden Vertragsparteien gewünscht wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die vorgegebenen Datenformate zunächst angeboten werden.

Im Innenverhältnis zwischen Netz und Vertrieb sieht Ziffer 6 der Verfügung eine Ausnahme vor. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Ausnahme ist allerdings, dass der Netzbetreiber gegenüber der BNetzA nachweist, dass die Diskriminierungsfreiheit insoweit besteht, als die übrigen Lieferanten Informationen zu gleichwertigen Zeitpunkten sowie im gleichwertigen Umfang und gleichwertiger Qualität wie der interne Vertrieb erhalten. Diese Diskriminierungsfreiheit ist gegenüber der BNetzA nachzuweisen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Anwendung dieser Möglichkeit eine Protokollierung des anfallenden Informationsaustausches zu erfolgen hat, damit dessen Diskriminierungsfreiheit auch gegenüber der BNetzA nachgewiesen werden kann. Die
BNetzA hat eine Aufbewahrungspflicht für diese Protokollierung von 18 Monaten festgelegt.

In Lieferantenrahmenverträgen ist folgende Regelung aufzunehmen:
       

"Die Abwicklung der Belieferung von Entnahmestellen mit Elektrizität erfolgt nach der von der Bundesnetzagentur getroffenen Festlegung einheitlicher Geschäftsprozesse und Datenformate vom 11. Juli 2006 (AZ: BK6-06-009) oder einer dieser Festlegung ersetzenden oder ergänzenden Festlegung der Bundesnetzagentur. Soweit die Bundesnetzagentur in ihrer Festlegung Ausnahmen hinsichtlich des zu verwendenden Datenformates zulässt, kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung hierüber eine schriftliche Zusatzvereinbarung getroffen werden. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, diese Zusatzvereinbarung der Bundesnetzagentur anzuzeigen.

       

Bestimmungen dieses Vertrages, die der Abwicklung einer Belieferung von Entnahmestellen nach Abs. 1 Satz 1 oder einer Zusatzvereinbarung nach Abs. 1 Satz 2 entgegenstehen oder diese anders regeln, sind unwirksam."

     

2. Untersagung einer Rückzahlungsklausel


Mit Verfügung Nr. 34/2006, abgedruckt im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, hat die 6. Beschlusskammer die Aufnahme folgender Klauseln untersagt:

"Im Falle, dass gegen die nach Abs. 1 festgelegten Entgelte im Rahmen von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren Rechtsmittel eingelegt werden, bzw. derartige Verfahren bereits anhängig (z. B durch den Netzbetreiber, vorgelagerten Netzbetreiber - hinsichtlich ihrer Entgelte - oder Dritte) sind, ist zwischen den Parteien abschließend das rechts- bzw. bestandskräftige Entgelt maßgeblich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt die Abrechnung auf der Grundlage des genehmigten oder bestimmten ggf. vorläufigen Entgelts. Dies kann dazu führen, dass Entgelte für vorangegangene Zeiträume - ggf. nach Beendigung der Übergangsvereinbarung oder Netznutzung für die jeweilige Entnahmestelle - nachgefordert oder zurückgezahlt werden müssen. Rück- oder Nachzahlungen werden jeweils mit dem für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen Basiszinssatz gem. § 247 BGB verzinst."

Die BNetzA hält diese Klausel für missbräuchlich, da sie Lieferanten unangemessen benachteilige. Denn der Aufwand einer Nachberechnung wäre für die Lieferanten ungleich größer als für die Netzbetreiber, welche im Rahmen der periodenübergreifenden Saldierung eine Berücksichtigung von Entgeltdifferenzen erreichen könnte.

Bemerkung:

Angesichts der Tatsache, dass die BNetzA eine Erstreckung der derzeitigen Entgelte bis zum Beginn der Anreizregulierung anregt, erscheint diese Begründung nicht gänzlich überzeugend. Denn im Falle der Anreizregulierung liefe die periodenübergreifende Saldierung grundsätzlich leer.

Gegen den Beschluss der BNetzA kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Zustellung ist anzunehmen mit dem 19. Juli 2006. Mithin läuft die Beschwerdefrist gegen diese Entscheidung der BNetzA mit dem 19. August 2006 ab.

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gez. Wibke Reimann
Rechtsanwältin

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwältin Wibke Reimann

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

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