Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

GESELLSCHAFTSRECHT Nr.4
27.02.2007 | Andreas Noack

I. Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister

Mit Wirkung zum 01. Januar 2007 ist das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) in Kraft getreten, womit weit reichende Veränderungen der Bekanntmachungsvorschriften einhergehen, welche für die Geschäftspraxis von erheblicher Bedeutung sind. Durch das Gesetz werden sowohl die EU-Publizitätsrichtlinie als auch die EU-Transparenzrichtlinie fristgemäß in nationales Recht umgesetzt. Ziel der genannten Richtlinien ist im Wesentlichen, die Ermöglichung eines vereinfachten Zugriffs auf umfangreiche Unternehmensdaten über das Internet, wodurch eine erhöhte Unternehmenspublizität geschaffen werden soll. Die wesentlichen, in Ihrer Geschäftspraxis relevanten Neuerungen haben wir nachfolgend in der gebotenen Kürze für Sie zusammengefasst. Wir weisen jedoch darauf hin, dass über die aufgeführten Punkte noch weitere Änderungen mit dem In-Kraft-Treten des EHUG verbunden sind, so dass diese Darstellung keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

1. Bekanntmachung von Jahresabschlüssen im elektronischen Bundesanzeiger

a) Bekanntmachungspflichten  

aa) Rechtslage vor dem 01. Januar 2007  

Es entsprach bereits der bis zum 01. Januar 2007 geltenden Gesetzeslage, dass die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften bzw. Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gemäß § 325 HGB spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres, den Jahresabschluss sowie die weiteren dort angeführten Unterlagen offen zu legen hatten. Das Gesetz hat sodann zwischen großen, mittelgroßen und kleinen Kapitalgesellschaften unterschieden und je nach Einordnung unterschiedliche Anforderungen an die Form der Offenlegung gestellt. 

bb) Rechtslage nach dem 01. Januar 2007 

Seit dem 01. Januar 2007 unterscheidet das Gesetz hinsichtlich der Form der Offenlegung nicht mehr zwischen großen, mittelgroßen und kleinen Kapitalgesellschaften, sondern sieht nunmehr einheitlich für sämtliche gesetzlichen Vertreter der Gesellschaften die Verpflichtung vor, die zu veröffentlichenden Unterlagen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einzureichen und diese bekannt machen zu lassen. Die Unterlagen müssen beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers weiterhin spätestens vor Ablauf des 12. Monats des dem Abschlussstichtag folgenden Geschäftsjahres eingereicht werden. Eine Offenlegung gegenüber dem zuständigen Registergericht entfällt damit. 

Hinsichtlich des Umfangs der offen zu legenden Unterlagen gelten auch weiterhin die größenabhängigen Erleichterungen der §§ 326, 327 sowie 327a HGB.  

Die bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers eingegangene Unterlagen sind von diesem sodann gemäß § 8 b Abs. 3 HGB dem Unternehmensregister zu übermitteln. Dieses Register wurde ebenfalls durch das EHUG ins Leben gerufen und wird vom Bundesjustizministerium geführt. Hiermit gibt es erstmalig eine einheitlichen und für jedermann zugängliche Informationsstelle, wo insbesondere nachfolgende unternehmensbezogene Daten über das Internet unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden können:     

  • Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister und die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente     
  • Unterlagen der Rechnungslegung gemäß §§ 325 ff HGB      
  • veröffentlichte Eintragungen im Aktionärsforum gemäß § 127a AktG     
  • Veröffentlichungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz     
  • Veröffentlichungen nach dem Investmentgesetz     
  • Mitteilungen über kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen     
  • gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen aus dem elektronischen Bundesanzeiger     
  • Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte 

b) Konsequenzen bei Verletzung dieser Pflichten 

aa) Rechtslage vor dem 01. Januar 2007 

Wie oben dargestellt, sind die Veröffentlichungspflichten durch die Gesetzesänderung inhaltlich nicht erweitert worden, doch wurde bislang diese Veröffentlichungspflicht größtenteils schlicht ignoriert. Schätzungen gehen davon aus, dass in der Vergangenheit lediglich 5 % der Verpflichteten ihren Offenlegungsverpflichtungen nachgekommen sind. 

Hintergrund hierfür war der Umstand, dass ein Ordnungsgeld durch die zuständigen Registergerichte nur auf Antrag festgesetzt werden konnte und ein Tätigwerden von Amts wegen nach der gesetzlichen Grundlage nicht möglich war. Dies führte im Ergebnis dazu, dass die vielfache Verletzung der Offenlegungsverpflichtungen nicht sanktioniert wurde, was zur Folge hatte, dass die Geschäftsführer diese Verpflichtung schlicht nicht mehr ernst nahmen und dieser folglich nicht mehr nachkamen. 

bb) Rechtslage nach dem 01. Januar 2007 

Nach der Gesetzesänderung hat sich dieses grundlegend geändert. Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers hat zu prüfen, ob die einzureichenden Unterlagen fristgemäß und vollzählig eingereicht worden sind. Hierbei hat dieser auch zu prüfen, ob größenabhängige Erleichterungen gemäß §§ 326 und 327 HGB oder Erleichterungen nach § 327a HGB zu Recht in Anspruch genommen wurden. Sollten hieran Zweifel bestehen, kann der Betreiber des elektronischen Bundesanzeiger unter Setzung einer angemessenen Frist die zur Überprüfung erforderlichen Informationen anfordern. Werden vor diesem Hintergrund die einzureichenden Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht, so ist dies der zuständigen Verwaltungsbehörde zu melden, welche dann gemäß § 335 Abs. 1 Satz 1 , Abs. 2 HGB den vertretungsberechtigten Organen, mithin den Vorständen bzw. Geschäftsführern, ein Ordnungsgeld von EUR 2.500,00 bis zu EUR 25.000,00 androht und diesen zugleich die entstehenden Verwaltungskosten auferlegt. Sofern nicht binnen sechs Wochen die versäumte Handlung nachgeholt wird, wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt und es kann erneut ein Ordnungsgeld angedroht werden. Dieses Procedere kann solange fortgeführt werden, bis die vertretungsberechtigten Organe ihren Pflichten vollumfänglich nachgekommen sind. Diese neuen Regelungen finden Anwendung auf alle nach dem 31. Dezember 2005 begonnenen Geschäftsjahre, so dass im kommenden Jahr mit einer Vielzahl von Verfahren wegen entsprechender Ordnungswidrigkeiten zu rechnen sein wird, sofern sich die Praxis nicht im Sinne des Gesetzgebers nachhaltig umstellt und ihren Veröffentlichungspflichten umfassend nachkommt.

2. Pflichtangaben bei geschäftlicher Korrespondenz

Durch das EHUG wurden zudem auch Änderungen der gesetzlichen Vorschriften zu den Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen modifiziert. Sowohl in § 37 a HGB, als auch in § 35 a GmbHG und § 80 AktG wurde klarstellend ergänzt, dass die Pflichtangaben in allen Geschäftsbriefen "gleichviel welcher Form" aufzunehmen sind. Damit wird die in der Literatur bislang schon umstrittene Frage geklärt, ob entsprechende Angaben auch in geschäftlichen E-Mails enthalten sein müssen. Durch den klarstellenden Einschub ist diese Frage nun dahingehend geklärt, dass auch in geschäftlichen E-Mails diese Pflichtangaben enthalten sein müssen, so dass sich für die Praxis dringend empfiehlt, grundsätzlich entsprechende Angaben in die E-Mail-Signaturen bzw. in sonstige E-Mail-Vorlagen aufzunehmen.

II. Wiederaufnahme des Gesetzesvorhabens zur Reform des GmbH-Gesetzes

Wie in unserem Kurzinfo Gesellschaftsrecht vom 31. Oktober 2005 berichtet, hatte die vormalige Bundesregierung im April 2005 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestkapG, BR-Dr. 615/05) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, welcher jedoch am 23. September 2005 durch den Bundesrat abgelehnt wurde, so dass eine Reform des GmbH-Rechts in weite Ferne gerückt schien. Am 29. Mai 2006 hat das Bundesministerium für Justiz erneut einen Gesetzesentwurf zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) den Bundesressorts zur Stellungsnahme zugeleitet, so dass das ursprünglich gescheiterte Reformvorhaben nunmehr erneut den Weg in ein förmliches Gesetzgebungsverfahren gefunden hat.        

  • Zu den Schwerpunkten des Gesetzentwurfes zählen:     
  • eine Erleichterung der Kapitalaufbringung durch Herabsetzung des Mindeststammkapitals von EUR 25.000,00 auf EUR 10.000,00;     
  • individuellere Gestaltung der Kapitalanteile, da diese nicht länger mindestens EUR 100,00 betragen müssen, sondern in Zukunft lediglich EUR 1,00 betragen können;     
  • das Verbot, bei der Errichtung einer GmbH mehrere Anteile zu übernehmen (§ 5 Abs. 2 GmbHG), soll gestrichen werden; gleiches soll für das Verbot, mehrere Teile eines Geschäftsanteils auf den selben Erwerber zu übertragen (§ 17 GmbHG), gelten;     
  • die Eintragung von Gesellschaften soll beschleunigt werden; so wird bei Gesellschaften mit genehmigungsbedürftigem Unternehmensgegenstand die Eintragung von der öffentlichrechtlichen Genehmigung abgekoppelt, zudem wird bei der Gründung einer Ein-Personen GmbH auf die Stellung der bislang erforderlichen Sicherheitsleistung (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet;     
  • eine Sitzverlegung deutscher GmbHs ins Ausland soll durch Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG ermöglicht werden, da diesen dann die Wahl eines Verwaltungssitzes im Ausland ermöglicht wird;     
  • es soll ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen auf Grundlage des Vertrauens auf eine Gesellschafterliste ermöglicht werden, um eine höhere Sicherheit für den Erwerber eines Geschäftsanteils zu gewährleisten;     
  • das bei der Konzernfinanzierung bereits weitgehend praktizierte Cash-Pooling soll gesichert und auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden;     

das Eigenkapitalsersatzrecht soll grundlegend neu gefasst und dadurch erheblich vereinfacht werden.  Es bleibt abzuwarten, ob dieser Anlauf einer Reform des GmbH-Rechts tatsächlich in naher Zukunft umgesetzt wird, nachdem seit der Einbringung des Referentenentwurfes im Mai vergangenen Jahres keine wesentliche Fortschritte bei der Umsetzung des Gesetzesvorhabens zu erkennen sind.

III. Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes- Chancen für grenzüberschreitende Fusionen

Das Bundesministerium für Justiz hat zudem im vergangenen Jahr auch einen Entwurf für eine weitere Reform des Umwandlungsgesetzes auf den Weg gebracht. Ziel dieser Reform ist die grundlegende Erleichterung von unternehmerischen Kooperation über die Landesgrenzen hinweg. So soll in Zukunft problemlos eine deutsche GmbH mit einer französischen Société à responsabilité limitée (S.a.r.l.) oder einer britischen Private Company Limited by shares (Ltd.) verschmolzen werden können. Durch dieses Gesetzesvorhaben wird der gesellschaftsrechtliche Teil der Europäischen Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt. 

gez. Andreas Noack

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# Tags: Recht Aktuell, Gesellschaftsrecht, Andreas Noack