Das Gesetz zur Reform des GmbH-Gesetzes

GESELLSCHAFTSRECHT Nr.5
16.06.2007 | Dr. Christian Stari, Malte Beuster

Das Gesetz zur Reform des GmbH-Gesetzes

Bereits in unserer letzten Kurzinfo Gesellschaftsrecht Nr. 1 vom 27. Februar 2007 hatten wir über die neuen Reformbestrebungen des Bundesministeriums für Justiz berichtet. Ziel dieser größten Reform des GmbH-Rechts sei 1980 ist die Beschleunigung und Erleichterung der Gründung von Gesellschaften mbH, um diese im europäischen Wettbewerb zu stärken. 

Nunmehr hat das Bundeskabinett am 23. Mai 2007 den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen, der über den Referentenentwurf aus dem vergangenen Jahr hinausgeht. 

Zu den Schwerpunkten des Regierungsentwurfs zählen: 

1. Durch eine Herabsetzung des Mindestkapitals der GmbH von EUR 25.000,00 auf EUR 10.000,00 soll die Kapitalaufbringung bei der Gründung und Übertragung der Geschäftsanteile erleichtert werden.    

2. Ferner sollen die Bedürfnisse von Existenzgründern, die am Anfang regelmäßig nur sehr wenig Stammkapital besitzen und benötigen (beispielsweise im Dienstleistungsbereich), berücksichtigt werden. Die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft ermöglicht es, eine GmbH ohne bestimmtes Mindeststammkapital zu gründen, die ihre Gewinne jedoch nicht voll ausschütten darf. Auf diese Weise soll das Mindest-stammkapital einer normalen GmbH nach und nach angespart werden.    

3. Während bisher die Stammeinlage mindestens EUR 100 betragen musste und nur in Einheiten aufgeteilt werden durfte, die durch 50 teilbar sind, sieht der Entwurf nunmehr vor, dass je-der Geschäftsanteil nur noch auf einen Betrag von mindestens einem Euro lauten muss. Geschäftsanteile können künftig leichter aufgeteilt, zusammengelegt und einzeln oder zu mehreren an einen Dritten übertragen werden.    

4. Das Rechtsinstitut der "verdeckten Sacheinlage" soll gesetzlich geregelt werden. Bei einer "verdeckten Sacheinlage" findet zwar formell eine Bareinlage statt, deren Betrag ist materiell jedoch nur eine Vergütung für eine Sachleistung und fließt der Gesellschaft wirtschaftlich im Ergebnis nicht auf Dauer bar zu. Liegt eine solche "verdeckte Sachleistung" vor, besteht nach der Rechtsprechung weiterhin eine Bareinlagepflicht des Gesellschafters, so dass dieser im Einzelfall verpflichtet ist, seine Einlage ein zweites Mal zu leisten. Der Regierungsentwurf sieht nunmehr vor, dass der Gesellschafter in Zukunft seine gegenüber der Gesellschaft bestehende Pflicht auch mit einer "verdeckten Sacheinlage" erfüllen kann, wenn er nachweist, dass der Wert der verdeckten Sacheinlage den Betrag der geschuldeten Bareinlage erreicht hat. Kann er dies nicht nachweisen, muss er die Differenz in bar erbringen.    

5. Als Anlage zum GmbH-Gesetz soll ein Mustergesellschafts-vertrag für einfache Standardgründungen (Bargründung, höchstens drei Gesellschafter, u.a.) zur Verfügung gestellt werden. Bei Verwendung dieses Musters soll keine notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erforderlich, sondern lediglich eine öffentliche Beglaubigung der Unterschriften aus-reichend sein. Die Regelungen in dem Mustergesellschaftsvertrag sollen einfach gehalten sein und durch Muster für die Handelsregisteranmeldung flankiert werden (sog. "Gründungsset").    

6. Die Eintragung von Gesellschaften soll beschleunigt werden; so wird bei Gesellschaften mit genehmigungsbedürftigem Unternehmensgegenstand die Eintragung von der öffentlich-rechtlichen Genehmigung abgekoppelt, zudem wird bei der Gründung einer Ein-Personen GmbH auf die Stellung der bislang erforderlichen Sicherheitsleistung (§ 7 Abs. 2 S. 3, § 19 Abs. 4 GmbHG) verzichtet.    

7. Die Streichung des § 4a Abs. 2 GmbHG soll es deutschen Gesellschaftern ermöglichen, einen vom Satzungssitz abweichen-den Verwaltungssitz auch im Ausland zu wählen. Dadurch soll der Spielraum deutscher Gesellschaften erhöht werden, ihre Geschäftstätigkeit auch ausschließlich im Rahmen einer (Zweig-) Niederlassung, die alle Geschäftsaktivitäten erfasst, außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets zu entfalten.    

8. Nach dem Vorbild des Aktienregisters gilt künftig im Verhältnis zur GmbH nur der in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter. Auf die Eintragung in die Gesellschafterliste soll dem eintretenden Gesellschafter ein Rechtsanspruch zustehen.    

9. Der Gesellschafter wird dann mit seiner Eintragung in die Gesellschafterliste nicht nur gegenüber der Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten legitimiert. Wer etwa einen Geschäftsanteil erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Die Gesellschafterliste dient daher als Anknüpfungspunkt für einen gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen.    

10. Das bei der Konzernfinanzierung international gebräuchliche und im Grundsatz ökonomisch - auch für die Konzerntöchter - sinnvolle "Cash-Pooling" soll gesichert und sowohl für den Bereich der Kapitalaufbringung als auch für den Bereich der Kapitalerhaltung auf eine verlässliche Rechtsgrundlage gestellt werden.    

11. Das Eigenkapitalsersatzrecht soll erheblich vereinfacht und grundlegend dereguliert werden. Im Rahmen des Eigenkapitalersatzrechts geht es im Kern um die Frage, ob Kredite von Gesellschaftern an die Gesellschaft als Darlehen oder als Ei-genkapital zu behandeln sind, was in der Regel angenommen wurde, wenn Gesellschafter der Gesellschaft ein Darlehen in der Krise der GmbH gewährt haben. Entscheidend ist die Frage vor allem im Fall der Insolvenz, da das Eigenkapital dann hinter allen Gläubigerforderungen zurücksteht. Die Rechtsprechungs- und Gesetzesregeln über die kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen im Insolvenzrecht werden neu geordnet und die Rechtsprechungsregeln des § 30 GmbHG wer-den aufgehoben. In Zukunft wird es eine Unterscheidung zwischen "kapitalersetzenden" und "normalen" Gesellschafterdarlehen nicht mehr geben. Wird ein Darlehen in Zukunft in einem Zeitpunkt gewährt, in dem Gesellschafter der Gesellschaft als ordentliche Kaufleute Eigenkapital zugeführt hätten, wird es nunmehr nicht als echtes Eigenkapital behandelt. Daher besteht auch kein Rückzahlungsverbot nach § 30 Abs. 1 GmbhG mehr und im Fall einer Insolvenz wird ein solches Darlehen wohl als eine normale Insolvenzforderung anzusehen sein.    

12. Um die Rechtsverfolgung gegenüber Gesellschaftern zu beschleunigen, soll in Zukunft in das Handelsregister eine inländische Geschäftsanschrift eingetragen werden. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, Einzelkaufleute, Personenhandelsgesellschaften sowie Zweigniederlassungen (auch von Auslandsgesellschaften). Zudem soll die Möglichkeit, gegen-über juristischen Personen (also insbesondere der GmbH) eine öffentliche Zustellung im Inland zu bewirken, verbessert werden, wenn unter den eingetragenen Anschrift eine Zustellung (auch durch Niederlegung) faktisch unmöglich ist.    

13. Im Fall der Führungslosigkeit werden die Gesellschafter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Dadurch soll die Insolvenz-antragspflicht durch Abtauchen der Geschäftsführer nicht umgangen werden können.    

14. Die Ausschlussgründe für Geschäftsführer werden um Verurteilungen wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben oder unrichtiger Darstellung sowie Verurteilungen auf Grund allgemeiner Straftatbestände mit Unternehmensbezug (§§ 265b, 266, 266a StGB) erweitert. Selbiges gilt für Verurteilungen wegen vergleichbarer Straftaten im Ausland.    

Es bleibt abzuwarten, ob die Reform des GmbH-Rechts - wie derzeit geplant - tatsächlich in der ersten Hälfte des Jahres 2008 in Kraft tritt. 

gez.

Rechtsanwalt Dr. Christian Stari

Rechtsanwalt Malte Beuster

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Christian Stari und Rechtsanwalt Malte Beuster

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

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# Tags: Recht Aktuell, Gesellschaftsrecht, Dr. Christian Stari, Malte Beuster