Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz - BGBl I, S. 1666), am 19. August 2008 in Kraft getreten. Auswirkungen auf den Umgang mit Grundschulden

IMMOBILIENRECHT Nr. 4
01.09.2008 | Dieter Bethge

Auswirkungen auf den Umgang mit Grundschulden

achdem seit dem Jahr 2007, durch verschiedene Medienberichte veranlasst, eine erhebliche Beunruhigung bei vielen Grundstückseigentümern wegen des Verkaufes von Kreditforderungen an ausländische Nichtbanken und Vollstreckungen durch diese eingetreten war, versuchte die notarielle Praxis diesen Beunruhigungen dadurch beizukommen, dass im Einvernehmen mit den Kreditinstituten Abtretungsbeschränkungen der Grundschuld und der Rechte aus dem abgegebenen abstrakten Schuldversprechen bzw. Abtretungsausschlüsse vereinbart wurden, hat der Gesetzgeber diesen Bedenken und jenen vor ungerechtfertigten Vollstreckungsmaßnahmen mit dem Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz, BGBl I S. 1666) Rechnung getragen. Noch vor der Sommerpause hat der Bundesrat diesem Gesetz zugestimmt. Das Gesetz wurde am 18. August 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist am Tag nach dieser Verkündung in Kraft getreten.

Insbesondere ist § 1193 Abs. 2 BGB ergänzt worden. Danach sind von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmungen für eine zur Sicherung von Geldforderungen dienende Grundschuld künftig ausgeschlossen. Das heißt, dass die Grundschuld zwingend erst nach vorheriger Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten fällig wird. Die bislang in den Formularverträgen sich noch findende sofortige Fälligstellung der Grundschuld ist in Zukunft unzulässig. Die Grundschuldbestellungsformulare werden von den Kreditinstituten gegenwärtig geändert.

Wird nach dem 19. August 2008 eine Grundschuld mit der bislang üblichen abweichenden Fälligkeitsbestimmung beurkundet, ist diese Bestimmung nach § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB i. V. m. § 139 BGB teilweise nichtig, sofern anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre.

Nach der Übergangsvorschrift in Art. 229 § 18 EGBGB ist § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB nur auf Grundschulden anzuwenden, die nach seinem In-Kraft-Treten "bestellt" werden. Welcher Zeitpunkt genau mit einer Bestellung gemeint ist, etwa der Zeitpunkt der Beurkundung der Grundschuld, der Unterschrift des Grundschuldbestellers, der Zeitpunkt der Einigung der Vertragsbeteiligten oder der Zeitpunkt der Eintragung der Grundschuld im Grundbuch, bleibt offen. Hier sollte unseres Erachtens aufgrund der Gesetzesbegründung keine restriktive Auslegung erfolgen und auf die Bestellung der Sicherheit beim Notar nach den Vorgaben des Kreditinstitutes abgestellt werden.

Durch das Gesetz wurde ebenfalls der § 769 Abs. 1 ZPO ergänzt, der die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch einstweilige Anordnung künftig unter erleichterten Voraussetzungen ermöglicht, sowie § 799a ZPO neu eingeführt. In Anlehnung an § 717 Abs. 2 ZPO führt § 799a ZPO bei Vollstreckung aus Urkunden durch einen anderen als den in der Urkunde bezeichneten Gläubiger eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht ein.

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# Tags: Dieter Bethge, Immobilienrecht, Recht Aktuell