MoMiG - Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen

GESELLSCHAFTSRECHT Nr.6
28.10.2008 | Dr. Christian Stari

Einleitung

Am 01. November 2008 tritt nunmehr das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG) in Kraft, nachdem der Deutsche Bundestag das Gesetz am 26. Juni 2008 beschlossen und der Bundesrat es am 19. September 2008 gebilligt hat.    

Die Intentionen, die der Gesetzgeber mit diesem Gesetz verfolgt, sind durchaus heterogen:    

Einerseits soll das GmbH-Rechts liberalisiert werden. Dies soll durch Erleichterungen bei der Kapitalaufbringung und -erhaltung, durch eine Abkopplung der Eintragung von der Genehmigung des Unternehmensgegenstandes, durch die Erleichterung von Stückelungen und Teilungen von Geschäftsanteilen, durch die Einführung eines genehmigten Kapitals, die - kostenprivilegierte - Verwendung von Musterprotokollen im Rahmen der Gründung sowie die Möglichkeit der Gründung von Unternehmergesellschaften als Gegenstück zu ausländischen Rechtsformen wie etwa der Limited erreicht werden.    

Andererseits bringt das MoMiG auch einige Verschärfungen mit sich mit dem Ziel, den Missbrauch bei Firmenbestattungen und fehlender Geschäftsführung zu bekämpfen. Dies soll durch Eintragung einer inländischen Geschäftsanschrift und Vereinfachung von öffentlichen Zustellungen, die Verschärfung von Handlungspflichten der Geschäftsführung sowie die Schaffung einer Gesellschafterersatzzuständigkeit bei Führungslosigkeit erreicht werden.    

Das Reformwerk ist sehr umfassend und stellt einen tiefen Einschnitt in das bisherige Recht der GmbH dar. Allerdings wird die Gründung einer GmbH nicht generell vereinfacht, vielmehr bleibt es für die "traditionelle" GmbH bei den bisherigen Formerfordernissen ebenso wie bei dem Erfordernis der Aufbringung eines Mindestkapitals von 25.000,00 EUR. Die ursprüngliche Absicht des Gesetzgebers, das Mindestkapital generell auf einen Betrag von 10.000,00 EUR herabzusetzen - vergleiche hierzu auch unsere Kurzinfo Gesellschaftsrecht Nr. 2 vom 16. Juli 2007 - wurde fallen gelassen. Statt dessen gibt es jedoch Sonderformen, die eine einfachere und schnellere Gründung der GmbH ermöglichen und es gibt eine "GmbH-Light", die sogenannte Unternehmergesellschaft, die mit einem Stammkapital von lediglich 1,00 EUR gegründet werden kann.    

Im Folgenden werden wir einen kurzen Überblick über die wesentlichen praxisrelevanten Neuerungen geben.

I. Die Gründung der GmbH

1. Geschäftsanteile    

Das neue GmbH-Gesetz spricht nun nicht mehr von Stammeinlagen, sondern von Geschäftsanteilen. Die Diktion wurde damit der des Aktienrechts angeglichen. Der Gesellschafter übernimmt mit Gründung der GmbH nunmehr Geschäftsanteile gegen Einlagen. Die Mindeststückelung wurde auf 1,00 EUR (statt bislang 50,00 EUR) herabgesetzt. Im Gegensatz zum bisherigen Recht ist bereits mit der Gründung nunmehr die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile grundsätzlich möglich. 

Neu ist auch der nunmehr gesetzlich vorgesehene zwingende Gleichlauf zwischen Stammkapital der Gesellschaft und der Summe der übernommenen Nennbeträge. Dies ist von Relevanz beispielsweise im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der GmbH. Entweder müssen die Nennbeträge der verbleibenden Gesellschafter nominell aufgestockt werden oder es ist mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters gleichzeitig eine Kapitalherabsetzung zu beschließen. Dabei darf freilich das Mindeststammkapital, welches nach wie vor 25.000,00 EUR beträgt, nicht unterschritten werden. 

Schon im Rahmen der Gründung sind Geschäftsanteile nunmehr zu nummerieren. Die Gründer haben das Bestimmungsrecht für die "Erstnummerierung". Es empfiehlt sich, schlicht fortlaufende, ganze, natürliche Zahlen zu verwenden. Diese Verpflichtung zur Nummerierung dient der klareren Bestimmtheit von Geschäftsanteilen, was insbesondere im Falle von späteren Veräußerungen von Relevanz sein kann.    

2. Unternehmergesellschaft 

Neu ist die Möglichkeit, statt einer "traditionellen" GmbH eine sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu begründen. Dabei handelt es sich allerdings um keine eigenständige Rechtsform, vielmehr um eine "Unterform" der GmbH. Das Stammkapital dieser Unternehmergesellschaft muss mindestens 1,00 EUR betragen. Die Gesellschaft firmiert mit dem Zusatz "UG (haftungsbeschränkt)" oder "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)". Dieser Zusatz ist zwingend. Bei der Unternehmergesellschaft muss das gesamte Stammkapital mit der Gründung eingezahlt werden, die Erbringung von Sacheinlagen ist nicht möglich. Auch ist eine Unternehmergesellschaft nicht umwandlungsfähig. 

Die Besonderheit der Unternehmergesellschaft besteht darin, dass diese ein Viertel des jeweiligen Jahresüberschusses abzüglich etwaiger Verlustvorträge aus den Vorjahren in die Rücklage einstellen muss. So soll Schritt für Schritt ein hinreichendes Haftungskapital - das heißt eine Haftungsmasse für Gläubiger der Gesellschaft - aufgebaut werden. Diese so aufgebauten Rücklagen können später ggf. zur Überführung der Unternehmergesellschaft in eine "traditionelle" GmbH verwendet werden.    

3. Gründung der GmbH in vereinfachten Verfahren    

Unabhängig von der Unternehmergesellschaft gibt es die Möglichkeit, eine GmbH - oder Unternehmergesellschaft - im vereinfachten Verfahren zu gründen. Für dieses vereinfachte Verfahren ist die Verwendung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Musterprotokolls zwingend erforderlich. Die Verwendung des Musterprotokolls ist nur möglich bei Bargründungen, an denen maximal drei Gesellschafter mitwirken, die jeweils nur einen Geschäftsanteil übernehmen und die nur einen Geschäftsführer bestellen. Wird auch nur eine dieser Voraussetzungen  beispielsweise durch die Bestellung eines zweiten Geschäftsführers  nicht eingehalten, scheidet die Verwendung eines Musterprotokolls aus.    

Auch die Verwendung des Musterprotokolls macht die notarielle Beurkundung nicht entbehrlich. Allerdings ist die Gründung im vereinfachten Verfahren kostenmäßig privilegiert.    

Nach Eintragung der gemäß Musterprotokoll gegründeten GmbH können weitere Geschäftsführer bestellt werden; auch ist dann durch Teilung und Abtretung die Aufnahme weiterer Gesellschafter möglich.    

Die Nachteile der Verwendung des Musterprotokolls liegen auf der Hand: Es fehlen gerade bei Mehrpersonengesellschaften wichtige Regelungen, z. B. zur Vererbung und zur Abfindung und Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Besondere Regelungen zur Abhaltung von Gesellschafterversammlungen sind nicht vorgesehen. Auch kommt eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot nicht in Betracht. Insgesamt ist die Verwendung des Musterprotokolls äußerst unflexibel.

II. Anmeldung zum Handelsregister

 1. Modifizierte Versicherung des Geschäftsführers    

Der bestellte Geschäftsführer hat nunmehr eine deutliche erweiterte Erklärung hinsichtlich seiner Unbelastetheit und Eignung zur Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit abzugeben. Details ergeben sich aus § 6 des neuen GmbH-Gesetzes.    

2. Anmeldung der inländischen Geschäftsanschrift    

Bisher konnte die Lage der Geschäftsräume formlos dem Handelsregister mitgeteilt werden; eine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben wurde von niemandem übernommen. Nunmehr ist eine inländische Geschäftsanschrift zwingend anzumelden; diese inländische Geschäftsanschrift wird im Handelsregister eingetragen. Daneben besteht fakultativ die Möglichkeit zur Anmeldung einer weiteren empfangsberechtigten Person.    

Dadurch soll gewährleistet werden, dass stets eine zustellungsfähige Anschrift ermittelbar ist. Kann eine Zustellung an die eingetragene Geschäftsanschrift nicht erfolgen, besteht die erleichterte Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung.    

Die Anmeldepflicht bezüglich der inländischen Geschäftsanschrift gilt auch für Alt-GmbHs, das heißt solche GmbHs, die vor Inkrafttreten des MoMiG eingetragen sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Geschäftsräume ordnungsgemäß formlos nach bisherigem Recht mitgeteilt wurden und sich die Anschrift zwischenzeitlich nicht geändert hat. Nach dem 31. Oktober 2009 werden die so den Gerichten bekannten Anschriften im Handelsregister mit den beschriebenen Konsequenzen eingetragen. Es empfiehlt sich deshalb vorsorglich, bestätigend bei nächster Gelegenheit die tatsächliche Geschäftsanschrift zur Eintragung anzumelden, um ggf. spätere Fehleintragungen zu vermeiden.    

3. Abkopplung von öffentlich-rechtlicher Genehmigung    

Unterlag das beabsichtigte Handelsgewerbe einem besonderen öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernis, durfte das Handelsregister bislang regelmäßig die GmbH nur eintragen, wenn die Genehmigung vorgelegt wurde. Dieses Erfordernis entfällt nunmehr. Eine Ausnahme gilt nur noch für Tätigkeiten im Sinne des § 43 Kreditwesengesetz (KWG).    

Auch die Handwerkskammer ist am Eintragungsverfahren nicht mehr zu beteiligen; eine Stellungnahme der IHK zum Unternehmensgegenstand ist nicht mehr erforderlich.    

4. Kapitalaufbringung bei Bargründung    

Bislang war die Gründung einer GmbH durch nur einen Gesellschafter nur dann möglich, wenn dieser das Stammkapital mit der Gründung in voller Höhe einzahlte. Dieses Erfordernis entfällt nunmehr. D. h., dass sowohl bei der Ein-Personen- als auch bei der Mehr-Personen-Gründung grundsätzlich die Einzahlung des hälftigen Stammkapitals ausreichend ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Unternehmergesellschaft, wie oben bereits ausgeführt.    

Einzahlungsnachweise müssen nicht mehr zwingend, sondern nur noch bei erheblichen Zweifeln seitens des Registergerichts vorgelegt werden.    

5. Verdeckte Sacheinlagen    

Ein besonderes Problem stellten stets die verdeckten Sacheinlagen dar. Ein Gesellschafter beabsichtigt eine Bargründung. Der bar eingelegte Betrag soll dann jedoch verwendet werden, um einen bestimmten Vermögensgegenstand vom Gründer oder einer dieser nahe stehenden Person zu erwerben. Nach bisherigem Recht hatte damit der Gesellschafter seine Bareinlageverpflichtung nicht erfüllt und blieb voll einlageverpflichtet gegenüber der Gesellschaft. Nach neuem Recht sind die Vereinbarungen grundsätzlich wirksam, die verdeckt erbrachte Sacheinlage bzw. der Wert derselben wird nunmehr auf die zu erbringende Bareinlage angerechnet. Allerdings trägt der Gesellschafter die Beweislast für den Wert dieser verdeckten Sacheinlage zum Zeitpunkt der Einbringung derselben.    

6. Hin- und Herzahlen    

Ein weiteres "klassisches" Problem bei einer Gründung einer GmbH ist das "Hin- und Herzahlen". Der Gesellschafter zahlt seine Stammeinlage in bar ein und lässt sich von der Gesellschaft dann in entsprechender Höhe ein Darlehen gewähren. Nach bisheriger Rechtslage fehlt es an einer endgültigen freien Verfügbarkeit des Gegenstandes der Bareinlage, so dass diese nicht erbracht war. Nach neuem Recht ist nunmehr eine bilanzielle Betrachtungsweise zu wählen. Trotz Rückzahlung der Einlage wird der Gründer von seiner Einlagepflicht befreit, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewährsanspruch der Gesellschaft gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Dies ist nunmehr bei entsprechender vertraglicher Ausgestaltung eines solchen Darlehensvertrages zu berücksichtigen. Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer solchen Bareinlage ist, dass die Vereinbarung über die Leistung mit der Anmeldung offen zu legen ist. Fehlt es hieran, scheidet die Erfüllung der Bareinlage insgesamt aus. Hervorzuheben ist, dass diese Regelung auch für noch nicht rechtskräftig entschiedene Altfälle gilt.     

III. Änderung des Gesellschaftsvertrages

 1. Allgemeines    

Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen wie bisher auch der notariellen Beurkundung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung und der zum Wirksamwerden erforderlichen Eintragung in das Handelsregister. 

GmbHs, die auf Grundlage des Musterprotokolls im vereinfachten Verfahren gegründet worden sind, sind auch im Rahmen von Änderungen des Gesellschaftsvertrages kostenprivilegiert, sofern von den Musterprotokollen dabei nicht abgewichen wird. Ob dies auch für Kapitalerhöhungen gilt, ist fraglich.    

2. Sitzverlegung 

Die Verlegung eines Satzungssitzes im Inland erfordert weiterhin die Beurkundung des Gesellschafterbeschlusses und die Anmeldung zum sowie die Eintragung in das Handelsregister. 

Die Verlegung des Satzungssitzes in das Ausland ist nach derzeitiger Rechtsprechung und Rechtslage - auch nach neuem Recht - nicht möglich. 

Die isolierte Verlegung des Verwaltungssitzes ist ohne weiteres möglich, sowohl innerhalb Deutschlands als auch ins Ausland. Eine Beurkundung ist nicht erforderlich. Bei Umzug im Inland ist die Geschäftsanschrift, wie oben bereits angedeutet, anzumelden und einzutragen. Bei einem Umzug ins Ausland hat ggf. dort die Anmeldung und Eintragung als Zweigniederlassung zu erfolgen. Für das Inland empfiehlt sich in solchen Fällen die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten.    

3. Kapitalerhöhungen 

Im Rahmen von Kapitalerhöhungen gelten nunmehr die gleichen Erleichterungen wie bei Übernahme von Geschäftsanteilen im Gründungsstadium. Die Übernahme mehrerer Geschäftsanteile ist möglich. Neue Geschäftsanteile müssen durch 1,00 EUR teilbar sein. 

Die Übernahme neuer Anteile führt zum Entstehen neuer Geschäftsanteile. Alternativ kann eine Kapitalerhöhung auch durch Aufstockung der Nennwerte vorhandener Geschäftsanteile erfolgen.    

4. Überführung der Unternehmergesellschaft in eine "Voll"-GmbH 

Die Überführung der Unternehmergesellschaft in eine Voll-GmbH erfolgt durch Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft auf mindestens 25.000,00 EUR durch Umwandlung der gebildeten gesetzlichen Rücklage. Da es sich insofern faktisch um eine Sachkapitalerhöhung handelt, ist dies mit erheblichen Kosten verbunden, da die zugrunde gelegte Bilanz zu prüfen ist. Sofern die Gesellschafter unabhängig von dem "angesparten" Vermögen über Liquidität verfügen, bietet sich in der Regel eine Stammkapitalerhöhung gegen Einlagen und ggf. Neufassung des Gesellschaftsvertrages an. Ist auf diesem Wege die Unternehmergesellschaft in eine Voll-GmbH umgewandelt worden, können im Folgenden angesparte Rücklagen ausgeschüttet werden.    

5. Genehmigtes Kapital 

Wie im Aktienrecht ist nunmehr auch im GmbH-Recht die Schaffung eines genehmigten Kapitals möglich. Damit wird die Geschäftsführung ermächtigt, in einem Zeitfenster von fünf Jahren nach Eintragung das Stammkapital der Gesellschaft um einen bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe neuer Geschäftsanteile zu erhöhen, ohne jeweils eine Gesellschafterversammlung einberufen zu müssen. 

Details sind im GmbH-Recht nicht geregelt. Auch wenn es an einem besonderen Verweis auf das Aktienrecht fehlt, werden die Bestimmungen des Aktienrechts ggf. analog anwendbar sein. Es wird sich zeigen, inwieweit bei der in der Regel doch von der Gesellschafterstruktur her eher kleinen GmbH von der Schaffung des genehmigten Kapitals Gebrauch gemacht wird.

IV. Abtretung, Teilung und Zusammenlegung von Geschäftsanteilen

1. Abtretung von Geschäftsanteilen    

Bei der Abtretung von Geschäftsanteilen gibt es keine Neuerungen. Nach wie vor ist eine notarielle Abtretung erforderlich. Durch die bereits angesprochene Nummerierung der Geschäftsanteile könnte die Beachtung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes nunmehr vereinfacht sein.    

2. Teilung von Geschäftsanteilen 

§ 17 GmbH-Gesetz, der die Teilungsmöglichkeiten einschränkte, ist abgeschafft. Das bedeutet, dass es keinen Genehmigungsvorbehalt mehr zugunsten der Geschäftsführung gibt. Auch können vorhandene Geschäftsanteile geteilt werden, ohne dass gleichzeitig eine Übertragung eines Teilgeschäftsanteils auf einen Dritten erfolgt (sog. "Vorratsteilung").    

3. Zusammenlegung von Geschäftsanteilen 

Die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen war bislang gesetzlich nicht geregelt. Das neue Recht sieht nunmehr ausdrücklich vor, dass durch entsprechenden Gesellschafterbeschluss eine Zusammenlegung herbeigeführt werden kann.

V. Gesellschafterliste

Der Gesellschafterliste kommt nunmehr eine besondere Bedeutung zu. Die Liste enthält neben dem Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils zwingend auch eine laufende Nummer. Die Gesellschafterliste erhält mit Aufnahme in den elektronischen Registerordner eine Verbindlichkeit, sie schafft einen Rechtsschein im Hinblick auf die Gesellschafterstellung. Erst mit Aufnahme in diese Liste wird ein Gesellschafter nach außen auch als solcher behandelt, erst ab dann hat er Mitgliedschaftsrechte. Das Handelsregister wird insbesondere bei Beschlussfassungen prüfen, ob die Gesellschafter mitgewirkt haben, die in der beim Handelsregister hinterlegten Liste auch eingetragen sind. 

Durch das Führen der Gesellschafterliste wird nunmehr auch der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen vereinfacht. Ein gutgläubiger Erwerb ist möglich, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste steht, die Liste Bestandteil des elek-tronischen Registerordners ist, die Liste mindestens seit drei Jahren unrichtig ist oder, wenn sie weniger als drei Jahre unrichtig ist, dies dem Berechtigten zuzurechnen ist, der Liste kein Widerspruch zugeordnet ist und der Erwerber keine Kenntnisse oder keine grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Liste hatte.

VI. Verantwortlichkeit der Gesellschafter

Schließlich wird die Verantwortlichkeit der Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft erweitert. Ist ein Geschäftsführer nicht wirksam bestellt oder ist dieser abberufen worden oder hat er sein Amt niedergelegt, ohne dass ein neuer bestellt wurde, oder endet die Geschäftsführertätigkeit aus sonstigen öffentlich-rechtlichen oder strafrechtlichen Gründen oder ist der Geschäftsführer aus tatsächlichen Gründen für die Allgemeinheit nicht mehr erreichbar, gilt die "Erreichbarkeitsfiktion" durch jeden Gesellschafter. In diesem Falle ist die Passivvertretung der GmbH durch jeden Gesellschafter möglich. Dies ist insbesondere relevant für abzugebende Willenserklärungen, die grundsätzlich nur der Geschäftsführer in Empfang nehmen kann. Trifft eine der oben genannten Voraussetzungen zu, können Willenserklärungen wirksam gegenüber jedem Gesellschafter abgegeben werden mit der Folge, dass diese dann der GmbH wirksam zugegangen sind.

VII. Ausblick

 Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich insbesondere die neuen vereinfachten Möglichkeiten zur Gründung einer GmbH, sei es durch Verwendung eines Musterprotokolls oder sei es in Form einer Unternehmergesellschaft, in der Praxis durchsetzen werden. Skepsis ist in beiden Fällen aufgrund der fehlenden Flexibilität des Musterprotokolls einerseits sowie insbesondere der ausgeprägten Bindung von Gewinnen bei der Unternehmergesellschaft andererseits angebracht. 

Andere Neuerungen - Gesellschafterliste, inländische Geschäftsanschrift - sind im Interesse einer Rechtsklarheit und -sicherheit zu begrüßen. Ebenso zu begrüßen sind die Vereinfachungen im Rahmen der Bildung, Teilung und Übertragung von Geschäftsanteilen. Hier gibt es mit Inkrafttreten des MoMiG auch für bestehende Gesellschaften neue und sicherlich interessante Handlungsoptionen.    

gez.

Dr. Christian Stari

Rechtsanwalt

Redaktion

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