Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zur Messzugangsverordnung eröffnet:

ENERGIERECHT Nr. 3
07.04.2009 | Wibke Reimann, Alice Martens

1. Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur eröffnet

Wir möchten Sie hiermit darauf aufmerksam machen, dass die Bundesnetzagentur (BNetzA) am 13. März 2009 bekannt gegeben hat, dass Sie ein Festlegungsverfahren u.a. zur Festlegung von Mindestinhalten sowie Fristen, Datenformaten und Geschäftsprozessen in Mess(betreiber)rahmenverträgen eingeleitet hat.

Gegenstand des Verfahrens sind zum einen Standardverträge für den Betrieb von Messstellen und die Erbringung von Messdienstleistungen. Zum anderen sollen bundesweit einheitliche Geschäftsprozesse für das Energiemesswesen festgelegt werden. Außerdem sollen die unmittelbar daran angelehnten Prozessbestandteile der Festlegungen der GPKE und GeLi Gas an die neuen Rahmenbedingungen angepasst werden.

Es ist zu befürchten, dass die Bundesnetzagentur Standards setzt, die für Netzbetreiber nachteilige Auswirkungen haben könnten. Denn zur Vorbereitung des Festlegungsverfahrens hatte die BNetzA bereits die Verbände aufgefordert, die vom BDEW und VKU entworfenen Rahmenverträge zu kommentieren. Auffallend kontrovers sind dabei die Kommentierungen des Bundes neuer Energieanbieter (bne) und der GEODE ausgefallen. Der bne vertritt dabei durchgehend Positionen, die zu Lasten der Netzbetreiber gehen.

Jeder Netzbetreiber hat die Möglichkeit, bis zum 29. April 2009 zu den Entwürfen der Verbände Stellung zu nehmen.

2. Empfehlung

Wir empfehlen allen Netzbetreibern, eine eigene Stellungnahme bei der BNetzA einzureichen, um möglichst für Netzbetreiber ungünstige Regelungen zu verhindern. Um Sie bei der Wahrung Ihrer Rechtsposition zu unterstützen, haben wir für Sie hinsichtlich der aus unserer Sicht wesentlichen Punkte eine entsprechende Muster-Stellungnahme beigefügt, die Sie gerne kostenfrei als eigene Stellungnahme verwenden können. Damit Ihre Rechtsposition noch berücksichtigt wird, müssten Sie Ihre Stellungnahme bei der BNetzA bis zum 29. April 2009 einreichen. Hierzu müssten Sie lediglich auf der ersten Seite und der linken Spalte der beigefügten Stellungnahme Ihre Unternehmensdaten ergänzen.

Es ist auch möglich, die Stellungnahme gemeinschaftlich zusammen mit anderen Netzbetreibern abzugeben. Dies würde bei der Bundesnetzagentur möglicherweise bei der Auswertung noch ein größeres Gewicht haben, als die Stellungnahme eines einzelnen Stadtwerks. In jedem Fall sollten Sie die Anhörung der BNetzA nicht unkommentiert lassen.

3. Kritische Punkte der Regelungsvorschläge

Wir stellen Ihnen nachfolgend dar, zu welchen Regelungsinhalten zukünftig für Netzbetreiber nachteilige Regelungen drohen könnten. Selbstverständlich kann diese Aufzählung nicht abschließend sein; sie erfasst aber die aus unserer Sicht wesentlichen Knackpunkte. Es handelt sich dabei überwiegend um Forderungen des bne.

Keine elektronische Kopie der Erklärung des Anschlussnutzers

Der bne fordert, dass vom Messstellenbetreiber/Messdienstleister die Erklärung des Anschlussnutzers nicht als elektronische Kopie übersandt werden muss, obwohl dies die MessZV vorsieht und damit ein Recht des Netzbetreibers auf Erhalt der Erklärung darstellt. In der Praxis hat sich auch schon beim Lieferantenwechsel herausgestellt, dass die behaupteten Erklärungen der Kunden tatsächlich nicht vorlagen. Die Übersendung einer elektronischen Kopie fördert dagegen die Rechtssicherheit für die Netzbetreiber.

An- und Abmeldung zu jedem beliebigen Zeitpunkt

Der bne und auch der BDEW sehen für die An- und Abmeldung neuer Messstellen lediglich eine 2-Wochenfrist vor. Die An- und Abmeldung soll zu jedem beliebigen Zeitpunkt möglich sein. Eine solche Regelung würde sehr viel weitergehen als die bisher im Bereich des Lieferantenwechsels bekannten Prozesse. Nach GPKE und Geli war eine An- oder Abmeldung jeweils nur zum Ende des Kalendermonats unter Einhaltung einer Monatsfrist zulässig. Die Regelung des bne würde die Netzbetreiber vor Herausforderungen stellen, deren Umsetzung insbesondere für kleinere Netzbetreiber einen hohen Kostenaufwand zur Folge hätte.

Keine Freigabe der Inbetriebnahme der Messeinrichtung durch den Netzbetreiber

Der bne lehnt ein Recht des Netzbetreibers ab, die Inbetriebnahme einer Messeinrichtung nur nach Freigabe durch den Netzbetreiber zuzulassen. Dieser Vorschlag des bne hätte zur Folge, dass der Netzbetreiber Eingriffe in sein Netz in Kauf nehmen müsste, ohne dass er selbst ein Recht zur Letztprüfung/Freigabe hätte. Da der Netzbetreiber für die Sicherheit des Netzes verantwortlich ist, ist eine Freigabe der Messeinrichtung durch den Netzbetreiber zwingend erforderlich und sollte damit auch im Vertrag geregelt sein.

Ausbau der Alt-Messeinrichtung durch den Messstellenbetreiber

Außerdem fordert der bne ein Recht des neuen Messstellenbetreibers auf Ausbau der Alt-Messeinrichtung. Ein Recht des bisherigen Messstellenbetreibers, seine Messeinrichtung selbst auszubauen, wird somit abgesprochen. Der Vorschlag des bne ist nicht mit dem Eigentumsrecht des bisherigen Messstellenbetreibers bzw. des Eigentümers an der Messeinrichtung vereinbar.

Nachteilige Kostenregelung bei Störung der Messeinrichtung

Bei der Kostentragung im Falle der Störung einer Messeinrichtung schlägt der bne eine die Netzbetreiber benachteiligende Kostenregelung vor.

Pflicht zur zusätzlichen Ablesung zu Lasten des Netzbetreibers

Der Termin der Turnusablesung soll nach Auffassung des bne mit dem Zeitpunkt des Lieferantenwechsels zusammenfallen. Sollte eine solche Festlegung der BNetzA erfolgen, müssten Netzbetreiber zukünftig für die Netznutzungsabrechnung gesonderte Ablesungen beauftragen und diese nach Vorschlag des bne auch noch bezahlen.

Selbstablesung durch den Kunden soll zulässig sein.

Der bne fordert, dass eine Selbstablesung durch die Strom- und Gaskunden generell zulässig sein soll. Gleichzeitig soll dem Netzbetreiber das Recht abgesprochen werden, die Messwerte vor Ort an der Messeinrichtung selbst überprüfen zu können.

Da die Verbände ihre Regelungsvorschläge gleichzeitig erarbeitet haben, sind viele Vorschläge des bne, die zu Lasten der Netzbetreiber vorgesehen sind, bisher unkommentiert geblieben. Werden diese Vorschläge nicht kritisiert, besteht die Gefahr, dass die BNetzA diese Vorschläge übernimmt.

4. Ausfüllhinweise und Übersendung

Nachdem Sie Ihre Daten in der Muster-Stellungnahme ergänzt haben, übersenden Sie diese in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format per E-Mail an folgende Adresse:

E-Mail: messwesen@bnetza.de

oder mittels Datenträger an folgende Anschrift:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 7
Postfach 8001
53105 Bonn

Die von uns mit dem Änderungsmodus hervorgehobenen Änderungen des bne an den Vorschlägen des BDEW sollten Sie beibehalten, damit die BNetzA erkennen kann, welche Änderungen des bne im Einzelnen kritisiert werden. Wir möchten Sie außerdem darauf hinweisen, dass die im Änderungsmodus entstandenen Randbemerkungen zur Formatierung nicht vollständig gelöscht werden können, aber inhaltlich für die Stellungnahme unschädlich sind.

5. Individuelle Stellungnahme

Wie bereits erwähnt, gibt es noch weitere mögliche Festlegungen, die zum Nachteil der Netzbetreiber vorgeschlagen wurden. Wir sind gerne bereit, Sie hierzu ausführlich zu beraten und bei der Erstellung einer individuellen Stellungnahme zu unterstützen.

6. Weitere Informationen

Die Verträge und Kommentierungen der Verbände können vollständig auf der Internetseite der BNetzA unter www.bundesnetzagentur.de/enid/messwesen eingesehen werden.

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwältin Alice Martens

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Wibke Reimann