Achtung Fristsache! Wichtige Termine und Fristen für Netzbetreiber und aktuelle Themen!

ENERGIERECHT Nr. 5
22.06.2009 | Alice Martens

I. Fristablauf für Anträge nach der ARegV zum 30. Juni 2009

Viele Unternehmen haben bei Ihrem Antrag auf Festlegung der Erlösobergrenze einen Antrag nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. mit § 10 ARegV wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht gestellt. Sie sollten nun prüfen, ob eine Antrag zum 30. Juni 2009 mit Wirkung zum 01. Januar 2010 gestellt werden sollte und die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Zu beachten ist, dass der 30. Juni eine Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Erweiterungsinvestitionen bis zum 30. Juni 2009 darstellt. Eine Fristverlängerung kann somit nicht gewährt werden.

1. Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Erweiterungsfaktors

Fristgerechte Antragsstellung auf Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 10 ARegV

Welche Voraussetzungen ein entsprechender Antrag aus Sicht der BNetzA erfüllen muss, ergibt sich aus dem im Mai 2009 veröffentlichten Leitfaden und den Erhebungsbögen der BNetzA. Die Unterlagen können im Internet unter folgendem Link aufgerufen werden:

>> www.bundesnetzagentur.de/enid/Erhebung_von.../Erweiterungsfaktor_-_Erloesobergrenzen_5o4.html

Nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur sind die dort veröffentlichten Erhebungsbögen zwingend bei der Antragstellung zu verwenden.

Eine nachhaltige Änderung der Versorgungsaufgabe liegt vor, wenn sich einer oder mehrere der in § 10 Abs. 2 genannten Parameter dauerhaft und erheblichem Umfang ändern.

Dabei handelt es sich um

  •     die Fläche des versorgten Gebietes,
  •     die Anzahl der Anschlusspunkte bzw. Ausspeisepunkte,
  •     die Jahreshöchstlast oder
  •     sonstige von der Regulierungsbehörde festgelegten Parameter (Eine Festlegung der Bundesnetzagentur liegt hierzu nicht vor.).

 

Plankosten

Die BNetzA vertritt weiterhin die Auffassung, dass lediglich Ist-Werte bis zum Zeitpunkt der Antragstellung, somit längstens bis zum 30. Juni 2009, in Ansatz gebracht werden können. Planwerte sollen dagegen nicht berücksichtigungsfähig sein. Allerdings scheint sich die BNetzA ihrer Rechtsauffassung - nach unserer Einschätzung zu recht - nicht ganz sicher zu sein. Denn sie lässt im Erhebungsbogen dennoch die Angabe der Plankosten zu.

Empfehlung:

Wir empfehlen, zur Rechtswahrung in jedem Fall die Planwerte ab Antragstellung anzugeben und entsprechende Nachweise einzureichen. Damit besteht bei einer negativen Entscheidung der BNetzA zumindest die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen.

Netzbetreiber mit mehreren Netzgebieten

Netzbetreiber mit mehreren Netzgebieten können nach Ansicht der BNetzA nur einen Antrag auf einen Erweiterungsfaktor stellen. Das bedeutet, dass die Erheblichkeitsschwelle für alle Netze gemeinsam bestimmt wird.

Netzübergänge nach § 26 ARegV

Die BNetzA behandelt Netzübernahmen ausschließlich nach § 26 ARegV und nicht als Erweiterungsinvestition.

Bewertung:

Sollten aber im Zusammenhang mit einer Netzübernahme Erweiterungsinvestitionen anfallen, z.B. durch eine Entflechtung, empfehlen wir dennoch einen Antrag nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. § 10 ARegV zu stellen.

2. Antrag auf Genehmigung von Investitionsbudgets nach § 23 Abs. 3 ARegV

Verteilnetzbetreiber, die nicht am vereinfachten Verfahren teilnehmen, können nach § 23 Abs. 6 ARegV bis zum 30. Juni 2009 mit Wirkung zum 01. Januar 2010 Investitionsbudgets beantragen.

Dafür sind folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:


Es müssen Erweiterungs- und Umstrukturierungsinvestitionen vorliegen,

  •     die der Integration von Anlagen nach dem EEG oder KWKG dienen,
  •     die der Umsetzung von Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 1 S. 2 Nr.6 bis 8 ARegV dienen (z.B. Erdkabel, grundlegende Umstrukturierungsmaßnahmen, Leiterseil-Temperaturmonitorings, Hochtemperatur-Leiterseilen),
  •     die durch Netzausbaumaßnahmen, die dem Anschluss von Stromerzeugungsanlagen nach § 17 Abs. 1 EnWG dienen.
  •     Die Investitionen müssen zu erheblichen Kosten führen, so dass sich die Gesamtkosten nach Abzug der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile um mindestens 0,5 % erhöhen.


Zu beachten ist, dass diese Investitionen nicht durch den Erweiterungsfaktor erfasst werden.

3. Härtefallantrag nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV

Für Kostensteigerungen, die weder als Erweiterungsinvestitionen oder im Rahmen von Investitionsbudgets beantragt werden können, sollten Sie prüfen, ob ggf. ein Härtefallantrag nach § 4 Abs. 4 Nr. 2 ARegV in Betracht kommt.

Frist:

Auch dieser Antrag wäre bis zum 30. Juni 2009 zu stellen.

Sie sollten deshalb so schnell wie möglich alle Nachweise zusammenstellen.

II. Festlegung des Grundversorgers durch den Netzbetreiber zum 01. Juli 2009

Wir erinnern daran, dass Netzbetreiber sind nach § 36 Abs. 2 EnWG verpflichtet sind, zum 01. Juli 2009 den Grundversorger in ihrem Netzgebiet festzustellen.

Bis zum 30. September 2009 ist die Entscheidung im Internet zu veröffentlichen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen.

Zum Teil ist es umstritten, ob bei der Beurteilung auf das Netzgebiet oder auf das Konzessionsgebiet abgestellt werden muss. Wir meinen, dass es gute Argumente dafür gibt, dass das Konzessionsvertragsgebiet für die Beurteilung heranzuziehen ist, da der Netzbetreiber als Netzbetreiber der allgemeinen Versorgung über den Konzessionsvertrag bestimmt wird und in dieser Funktion somit die Festlegungsentscheidung zu treffen hat. Diese Streitfrage wirkt sich dann aus, wenn ein Netzbetreiber mehrere Netze in unterschiedlichen Städten und Gemeinden betreibt. Für kleinere Versorger spielt diese Frage insbesondere bei Netzübernahme eine Rolle.

III. Umsetzung des 2-Mandanten-Modells spätestens bis zum 01. Oktober 2010

Am 01. Oktober 2010 endet der nach Tenor 6 des GPKE-Beschlusses bzw. Tenor 4 des GeLi-Beschlusses zulässige Zugriff auf einen gemeinsamen Datenbestand durch Netzbetrieb und Vertrieb im integrierten Energieversorgungsunternehmen. Nach Ablauf dieser Frist müssen die Netzbetreiber entweder die Voraussetzungen erfüllen oder das 2-Mandanten-Modell bzw. 2-System-Modell umgesetzt haben. Nach Tenor 5 des GPKE-Beschlusses bzw. Tenor 3 des GeLi-Beschlusses wäre grundsätzlich auch eine Portallösung möglich, die strenge Kriterien zu erfüllen hätte. Allerdings gilt das 2-Mandanten- bzw. das 2-System-Modell als rechtssicherer. Denn die BNetzA hat sich vorbehalten die Ausnahmemöglichkeiten nach Tenor 5 des GPKE-Beschlusses bzw. Tenor 3 des GeLi-Beschlusses zu widerrufen.

Empfehlung:

Wegen Engpässen bei der Umsetzung durch Dienstleister ist es zu empfehlen, sich rechtzeitig um die EDV-technische Umsetzung zu kümmern, um die gesetzte Frist sicher wahren zu können!

Bewertung der Portallösung als Alternative:

Wir empfehlen, die sicherere Lösung des 2-Mandanten- bzw. 2-System-Modells zu wählen, da nicht sicher ist, ob die BNetzA die Ausnahmemöglichkeit hierfür widerrufen wird. Im Falle des Widerrufs müsste dann von der Portallösung auf das in jedem Fall zulässige 2-Mandanten- bzw. 2-System-Modell umgestellt werden.

IV. Aktuelle Entwicklungen im Festlegungsverfahren der BNetzA zum Messwesen

Die BNetzA plant nach inoffiziellen Angaben, Festlegungen zum Messwesen zum 01. Oktober 2009 zu veröffentlichen. Wir berichteten über die Anhörung der BNetzA hierzu in unserer Energierechtsinfo vom 07. April 2009.

Sobald die Festlegungen vorliegen, werden wir Sie über die daraus erwachsenden Handlungspflichten, die voraussichtlich schon zum 01. April 2010 umzusetzen sein werden, unterrichten.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

Frau Rechtsanwältin Alice Martens
martens@brs-rechtsanwaelte.de
Tel.: 030 / 89 04 92 - 12

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwältin Alice Martens

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

Sekretariat: Susanne Rothe, Tel: 030 - 890492-11, Fax: 030 - 890492-10

Recht aktuell wird nach sorgfältig ausgewählten Unterlagen erstellt. Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Anwendung im konkreten Fall kann eine Haftung nicht übernommen werden. Sollten Sie weitere Fragen zu den angesprochenen Themen haben, so wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner. Der Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Quellenangabe gestattet.

Wenn Sie die Publikation nicht mehr erhalten wollen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail mit.



# Tags: Recht Aktuell, Energierecht