ERBRECHTSREFORM
Einleitung
Am 18. September 2009, also unmittelbar vor der Wahl des neuen Bundestages, hat der Bundesrat die vom Bundestag am 02. Juli 2009 verabschiedete Erbrechtsreform gebilligt. Diese tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Die Erbrechtsreform enthält folgende wesentliche Regelungen:
I. Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Die Testierfreiheit des Erblassers wird gestärkt, indem Pflichtteilsentziehungsgründe modifiziert werden.
Die Pflichtteilsentziehungsgründe finden zukünftig in gleicher Weise Anwendung für Ehegatten oder Lebenspartner, Abkömmlinge, Eltern. Alle Personen, die dem Erblasser ähnlich nahe stehen, wie Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder (auch Stief- und Pflegekinder), sind geschützt. Eine Entziehung des Pflichtteils ist möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte einer der genannten Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.
Der bislang im Gesetz verankerte Grund der Pflichtteilsentziehung, der "ehrlose und unsittliche Lebenswandel", ist entfallen. Stattdessen berechtigt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen.
II. Erweiterung der Stundungsgründe
Die bislang sehr engen Möglichkeiten der Stundung des Pflichtteilsanspruches gemäß § 2331 a BGB, die nur für Abkömmlinge oder den Ehegatten bestehen, werden auf alle Erben ausgedehnt. Die Voraussetzungen für eine solche Stundung sind abgeschwächt worden.
III. Ausschlussfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung gilt für pflichtteilsbeeinträchtigende Schenkungen eine Zehnjahresfrist. Verstirbt der Erblasser innerhalb dieser Frist, so wird gesetzlich fingiert, dass der Pflichtteilsberechtigte so gestellt wird, als sei die Schenkung nicht ausgeführt worden. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist besitzt der Pflichtteilsberechtigte keinerlei Ansprüche mehr, es sei denn, die Schenkung an einen nicht geschiedenen Ehepartner wäre ausgeführt worden oder der Schenker hätte sich umfangreiche Nutzungsrechte (Nießbrauch) vorbehalten, so dass er sich wirtschaftlich des Vermögens nicht begeben hätte.
Diese Zehnjahresfrist wird durch ein orata temporis Modell ersetzt. Für jedes volle Jahr seit der Durchführung der Schenkung bis zum Erbfall mindert sich der Pflichtteilergänzungsanspruch um 1/10.
IV. Honorierung von Pflegeleistungen beim Erbausgleich
Während es bislang erbrechtliche Ausgleichsansprüche hinsichtlich von Pflegeleistungen nur für einen Abkömmling, der unter Verzicht auf berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt hat, möglich war, besteht zukünftig ein Ausgleichsanspruch auch ohne Einkommensverzicht. Der die Pflege durchführende Abkömmling erhält einen Ausgleich für erbrachte Pflegeleistungen vor der Nachlassteilung.
V. Kürzung der Verjährung von familien- und erbrechtlichen Ansprüchen
Die Regelverjährung beträgt für familien- und erbrechtliche Ansprüche künftig drei Jahre; im Einzelfall gelten längere Verjährungsfristen.
Redaktion
Redaktion: Rechtsanwalt Dieter Bethge
Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin
Sekretariat: Susanne Rothe, Tel: 030 - 890492-11, Fax: 030 - 890492-10
Recht aktuell wird nach sorgfältig ausgewählten Unterlagen erstellt. Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Anwendung im konkreten Fall kann eine Haftung nicht übernommen werden. Sollten Sie weitere Fragen zu den angesprochenen Themen haben, so wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner. Der Nachdruck - auch auszugsweise - ist nur mit Quellenangabe gestattet.
Wenn Sie die Publikation nicht mehr erhalten wollen, teilen Sie uns dies bitte per E-Mail mit.