Kurzinfo für Energieversorgungsrecht: Achtung Fristablauf 21.12.2011 - Die § 19 Abs. 2 StromNEV-Umlage ist da! Festlegung vom 14. Dezember 2011, Az. BK8-11-024

ENERGIERECHT Nr. 14
19.12.2011 | Wibke Reimannn, Dr. Fatima Massumi

Einleitung

 Die Bundesnetzagentur hat aktuell die Festlegungen der § 19 StromNEV-Umlage ver-öffent¬licht. Aufgrund der Dringlichkeit möchten wir vier Fakten zur § 19-Umlage vorab vorstellen, bevor wir auf die Einzelheiten eingehen.

1. Netzbetreiber müssen bis zum 21. November 2011 ihre Prognosedaten an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber übermitteln.


2. Nachtspeicher und Wärmepumpe fallen nicht mehr unter § 19 Abs. 2 StromNEV!


3. Die Umlage gilt ab dem 01. Januar 2012.


4. Die entgangenen Erlöse aus 2011 fallen nicht unter die § 19-Umlage, sondern werden über das Regulierungskonto ausgeglichen.

Hintergrund der § 19-Umlage:

Die Festlegung hat nachfolgenden Hintergrund: Im Zuge der EnWG-Novelle 2011 wurde auch § 19 Abs. 2 StromNEV geändert. Nach der Neufassung des § 19 Abs. 2 StromNEV sollen besonders stromintensive Netzkunden privilegiert werden. Die Neuregelung sieht vor, dass Netzkunden, deren Stromverbrauch pro Jahr an einer Abnahmestelle mehr als 10 GWh beträgt und eine Vollbenutzung Stundenzahl von 7.000 Stunden erreicht, von den Netzentgelten vollständig befreit werden können. Die bei den Netzbetreibern hierdurch entstehende "finanzielle Einbuße" soll durch die § 19-Umlage ersetzt werden.

Nachfolgend möchten wir Sie im ersten Teil darauf hinweisen, was diese Festlegung konkret für Sie als Netzbetreiber oder für Sie als Lieferanten bedeutet. Im zweiten Teil erläutern wir Ihnen, wie die § 19-Umlage errechnet und umgewälzt wird.

1. Teil - Was müssen Sie als Netzbetreiber, was als Lieferant beachten?

1. Verteilnetzbereiber

 

  •     Sie müssen bis zum 21. Dezember 2011 ihren Übertragungsnetzbetreiber ihre Prognosedaten für 2012 für die entgangenen Erlöse übermitteln!
  •     Ab 2012 müssen Sie bis zum 15. Oktober einen jeden Jahres Ihre Prognosedaten dem Übertragungsnetzbetreiber übermitteln.

 

Beachte:


Erfolgt keine Übermittlung der Prognosedaten wird davon ausgegangen, dass keine Prognosewertübermittlung beabsichtigt ist. Dies hat zur
Folge, dass Sie keine Prognoseabschlagszahlungen vom Übertragungsnetzbetreiber erhalten.

  •     Die Übertragungsnetzbetreiber werden bis zum 20. Oktober einen jeden Jahres die er¬mittelte § 19-Umlage veröffentlichen, damit Sie diese
  •     wiederum in Ihrem Preisblatt zum 01. Januar berücksichtigen können.
  •     Sie sind dazu verpflichtet, die § 19-Umlage an Ihre Netzkunden weiterzugeben.

2. Lieferant

Als Lieferant haben Sie selbstverständlich ein Interesse daran, die § 19-Umlage an Ihre Kunden weiterzugeben. Bei einer Weitergabe der § 19-Umlage handelt es sich letztendlich um eine Preisanpassung, so dass es von dem jeweiligen Vertragsverhältnis - und der darin gestaltenden Preisanpassungsklausel - abhängt, ob Sie die § 19-Umlage weitergeben können. Wir möchten daher im Folgenden zwischen Grundversorgungs- und Sonderkundenverträgen unterscheiden:

2. Teil - Errechnung der § 19-Umlage und Umwälzung

1. Wie wird die § 19-Umlage errechnet?

 Alle Verteilnetzbetreiber haben bis zum 15. Oktober einen jeden Jahres ihre Prognosedaten für die entgangenen Erlöse aus individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV beim Übertragungsnetzbetreiber in elektronischer Form einzureichen. Die Übertragungsnetzbetreiber haben diese prognostizierten jährlichen Erlöse der Verteilnetzbetreiber um ihre eigenen entgangenen prognostizierten jährlichen Erlöse zu ergänzen und - ab dem Jahr 2014 - durch den Ist-Abgleich des jeweiligen vorletzten Jahres zu korrigieren.

Hieraus bestimmt sich das Volumen der § 19-Umlage. Auf dieser Grundlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern die Höhe der § 19-Umlage bestimmt.

Für 2012 wurde das Gesamtvolumen auf 440 Mio. EUR geschätzt.

Beispiel: Im Jahr 2013 erfolgt die Prognose für 2014 anhand der im Jahr 2013 übermittelten prognostizierten entgangenen jährlichen Erlöse der individuellen Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 und der Korrektur der Ist-Abrechnung aus 2012.

Beachte: Erlöse aus Nachtspeicherheizungen und Wärmepumpen zählen nach endgültiger Festlegung nicht mehr dazu!

Für diese gelten die individuellen Netzentgelte gem. § 14a EnWG. Eine Festlegung zu § 14a EnWG folgt.

2. Wie erfolgt die Umwälzung?

  • Die Verteilnetzbetreiber übermitteln ihren Übertragungsnetzbetreibern zum 15. Oktober einen jeden Jahres die Prognosedaten.
       
  • Die Verteilnetzbetreiber erhalten auf Grundlage der Prognosewerte von den Übertragungsnetzbetreibern monatliche
    Prognoseabschlagszahlungen.
       
  • Die Verteilnetzbetreiber sind dazu verpflichtet, die § 19-Umlage an alle Letztverbraucher/Lieferanten weiterzugeben und die Einnahmen an den  jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber monatlich weiterzuleiten.

 

Beachte: Die Übertragungsnetzbetreiber haben die Umlagenhöhe neu ermittelt und auf ihrer Homepage veröffentlicht. Die Umlagenhöhe beträgt für 2012 0,151 ct/kWh.

3. Teil - Bewerde?

Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit der Festlegung: Bereits aus formalen Gründen ist die Festlegung unserer Auffassung nach rechts-widrig, so dass wir empfehlen Beschwerde einzulegen. Gegen die Festlegung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Beschwerde erhoben werden. Die Festlegung gilt zwei Wochen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt als veröffentlicht. Die Festlegung ist noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht worden!


 

Obwohl die Festlegung damit derzeit noch nicht in Kraft getreten ist, empfehlen wir, die Prognosefristen einzuhalten und fristgerecht zu melden !


gez
Wibke Reimannnbr> Rechtsanwältin

gez.
Dr. Fatima Massumi
Rechtsanwältin

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

Sekretariat: Susanne Rothe, Tel: 030 - 890492-11, Fax: 030 - 890492-10

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Wibke Reimann, Dr. Fatima Massumi-Kindermann