Neue GPKE- und GeLi-Festlegungen! Umsetzungsfrist 01. April 2012!

ENERGIERECHT Nr. 15
02.01.2012 | Wibke Reimannn, Dr. Fatima Massumi

Einleitung

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie über die neue Festlegung der Bundesnetzagentur zur GPKE und GeLi informieren. Hintergrund der neuen Festlegung ist insbesondere die Neuregelung des § 20a EnWG. Gem. § 20a EnWG n.F. darf ein Lieferantenwechsel nunmehr nicht länger als drei Wochen dauern. Die Bundesnetzagentur hat dies zum Anlass genommen und die GPKE- und GeLi-Festlegungen überarbeitet. 

I. Was hat sich geändert? - Ein Überblick

  • Der Prozess "Lieferantenwechsel" wurde gestrichen
  • Der Prozess "Kündigung" wurde neu eingeführt
  • Die Prozesse "Lieferbeginn" und "Lieferende" wurden neu gestaltet.
  • Achtung! Die Festlegung ist ab dem 01. April 2012 anzuwenden!

II. Die Prozesse im Detail

1. "Lieferantenwechsel"

Der Prozess des Lieferantenwechsels wurde gestrichen. Ein Lieferantenwechsel wird nunmehr durch eine Kombination der Prozesse "Kündigung", "Lieferbeginn" und "Lieferende" durchgeführt.

  • Beachte: Der Prozess "Lieferbeginn" hängt nicht davon ab, dass zuvor der Prozess "Kündigung" erfolgreich durchlaufen wurde!* Lieferantenwechselvorgänge können künftig untermonatlich zu jedem beliebigen Tag erfolgen. Die Einhaltung eines Fristenmonats ist daher nicht mehr erforderlich!
  • Achtung: Mehr- und Mindermengen! Die Zuordnung zu einem Bilanzkreis erfolgt allerdings derzeit nach MaBiS weiterhin jeweils zum 01. eines Kalendermonats. Die Bilanzkreiszuordnung auf der einen Seite und der Lieferbeginn bzw. -ende auf der anderen Seite können also auseinanderfallen. Die sich hieraus ergebenden Differenzmengen müssen Sie nach dem Mehr- und Mindermengen-Modell abrechnen!

2. "Kündigung"

Der Prozess "Kündigung" wurde neu eingeführt. Er regelt die Kommunikation der Marktbeteiligten für den Fall, dass ein Neulieferant im Auftrag des Kunden den bestehenden Stromlieferungsvertrag beim Altlieferanten kündigt. Die Kündigung durch den Kunden selbst ist weiterhin möglich.

  • Achtung: Der Prozess "Kündigung" sieht vor, dass der Altlieferant die Kündigung nicht wegen einer vertraglich vereinbarten Schriftformklausel ablehnen darf. Auch § 174 BGB ist ausgehebelt. Hiernach hätte sich der Altlieferant bei einer Kündigung durch einen bevollmächtigten Neulieferanten die originale Vollmachtsurkunde vorlegen lassen können.

3. "Lieferbeginn"

Für den Prozess "Lieferbeginn" gilt die verkürzte Frist von zehn Tagen! D.h., dass der Beginn der Lieferung zehn Tage ab Anmeldung beim Netz gewährleistet sein muss. Anders als in der Konsultationsfassung bleibt dem Altlieferant ein Veto-Recht. Der Altlieferant hat ab Anzeige der Anmeldung drei Werktage Zeit um der Kündigung zu widersprechen. Lässt der Altlieferant diese Frist verstreichen, gilt die Abmeldung als bestätigt. Eine ausdrückliche Zustimmung durch den Altlieferanten ist also nicht mehr erforderlich!

  • Beachte: Anders als noch in der Konsultationsfassung vorgesehen, bleibt es bei dem bereits bestehenden Grundsatz der rückwirkenden Anmeldemöglichkeit für SLP-Kunden, wenn kein Lieferantenwechsel vorliegt! Eine innerhalb von sechs Wochen rückwirkende Anmeldung - insbesondere also bei einem Umzug - ist also nach wie vor möglich. Hingegen ist ein Lieferantenwechsel nur in die Zukunft gerichtet möglich. Der Netzbetreiber hat sicherzustellen, dass rückwirkende Lieferanmeldungen nur in Fällen stattfinden, in denen bisheriger und neuer Anschlussnutzer nicht identisch ist.

4. "Ende der Ersatzversorgung"

Der Prozess "Ende der Ersatzversorgung" wurde gestrichen. Endet die Ersatzversorgung - also nach drei Monaten - erfolgt die Einstellung der Belieferung nach dem Prozess "Lieferende". Der Prozess "Lieferende" umfasst damit alle Beendigungen, unabhängig davon, ob die Belieferung auf vertraglichen oder gesetzlichen Grundlagen beruhte.

III. Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung

Die neuen Prozesse nach GPKE und GeLi haben Auswirkungen auf die Gestaltung von Lieferverträgen. Denn dadurch kann und sollte der Lieferbeginn anders als bisher geregelt werden. Wir empfehlen deshalb, die AGB Ihrer Verträge insbesondere im Hinblick auf den Lieferbeginn zu überarbeiten. Dabei unterstützen wir Sie gerne.

VI. Beschwerde gegen die Festlegung

Aus unserer Sicht ist die Festlegung der Bundesnetzagentur teilweise rechtswidrig.

Dies betrifft die Regelung wonach bisherige Lieferanten einer Kündigung des Liefervertrages nicht mehr widersprechen können sollen, wenn der andere Lieferant die (vereinbarten) formalen Kündigungsvoraussetzungen (Schriftform) nicht eingehalten hat. Auch der generelle Ausschluss des § 174 BGB ist aus unserer Sicht rechtswidrig.

Ein Verordnungsgeber kann die Geltung gesetzlicher Vorschriften nicht generell ausschließen. Bisher war in der GPKE/GeLi vorgesehen, dass in begründeten Einzelfällen die Vorlage einer originalen Vollmacht gefordert werden kann. Die neue Regelung schließt nun § 174 BGB vollständig aus.

Diese Regelung kann erhebliche Auswirkungen auf die Abwicklung insbesondere von Vertragsverhältnissen mit Großkunden haben. Deshalb empfehlen wir, insoweit Beschwerde gegen die Festlegung einzulegen. Die Beschwerdefrist läuft am 09. Januar 2012 ab!

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

Sekretariat: Susanne Rothe, Tel: 030 - 890492-11, Fax: 030 - 890492-10

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# Tags: Wibke Reimann, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Energierecht, Recht Aktuell