ACHTUNG! Wichtige Gesetzesänderung bei Online-Verträgen

ENERGIERECHT Nr. 21
17.07.2012 | Wibke Reimannn, Dr. Fatima Massumi

Einleitung

Das "Gesetz zur Änderung des BGB zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" wurde nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (10. Mai 2012) und tritt zum 01. August 2012 in Kraft. Hiernach wurde § 312 g BGB geändert. § 312 g BGB regelt die Pflichten eines Unternehmers bei Abschluss von Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr. Wenn Sie den Abschluss von Energielieferverträgen online auf Ihrer Internetseite anbieten, müssen Sie zwingend die neuen Pflichten des § 312 g BGB berücksichtigen.

I. Welche Pflichten treffen Sie?

Sie trifft zum einen eine Informationspflicht und zum anderen die Pflicht, wie sie den Bestellbutton zu gestalten haben.

Zur Informationspflicht:

Unmittelbar vor dem Vertragsabschluss müssen Sie den Kunden über die Informationen gem. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 1. Hs. und Nr. 5, 7 u. 8 des EGBGB informieren.

Konkret bedeutet das für Sie, dass Sie dem Kunden kurz vor Vertragsabschluss zumindest über

  • den Gesamtpreis - einschließlich aller Preisbestandteile sowie aller von Ihnen abzuführenden Steuern
  • ggf. zusätzlich anfallende Lieferkosten und
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages

informieren müssen. Hierbei müssen Sie zum einen beachten, dass Sie die Information "klar und verständlich" darstellen, und zum anderen, dass die Information kurz vor Vertragsabschluss erteilt werden muss.

Unter "klar und verständlich" versteht der Gesetzgeber, dass die Schriftgröße, Schriftart und Schriftfarbe so gewählt werden müssen, dass die Informationen klar und einfach erkennbar sind. D. h., die Informationen dürfen nicht in ihrem Gesamtlayout Ihrer Internetseite untergehen (vgl. zur Informationspflicht Bundesratsdrucksache 525/11).

Für eine Information "kurz vor Vertragsschluss" müssen alle vertragsrelevanten Informationen bereits erfasst sein. Der Kunde muss quasi nur noch "JA" sagen müssen, hier in der Weise, dass er den Bestellbutton bedient. Es reicht nicht aus, wenn der Kunde nach der Information noch seine Adresse o. Ä. angeben muss. Darüber hinaus müssen die Informationen und der Bestellbutton bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen sein, ohne dass der Kunde "scrollen" muss. Keinesfalls genügt die Information über einen gesonderten Link oder ein herunter zu ladendes Dokument.

Zum Bestellbutton:

Nach Abs. 2 des geänderten § 312 g BGB sind Sie dazu verpflichtet, den Bestellbutton so zu gestalten, dass für den Kunden eindeutig hervorgeht, dass er eine entgeltliche Leistung bestellt. Der Gesetzgeber selbst hat vorgeschlagen, den Bestellbutton mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" zu gestalten. Nach dem Gesetz sind Sie zwar nicht dazu verpflichtet, diese Formulierung zu wählen. Sie können auch eine zumindest ebenbürtige Formulierung einsetzen. Um sich nicht angreifbar zu machen, empfehlen wir Ihnen jedoch den Vorschlag des Gesetzgebers zu übernehmen.

II. Was passiert, wenn Sie die Gesetzesänderung nicht berücksichtigen?

Sollten Sie die Gesetzesänderung nicht berücksichtigen, kann dies weitreichende Rechtsfolgen haben. Die online abgeschlossenen Verträge können u. U. nichtig sein. Darüber hinaus müssen Sie mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen.

III. Gilt die Gesetzesänderung auch für online abgeschlossene Energielieferverträge?

Die Gesetzesänderung erfasst

  • Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr
  • zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher
  • über entgeltliche Leistungen.

Es sprechen gute Argumente dafür, dass beim "online"-Abschluss eines Energieliefervertrages die eben genannten Voraussetzungen vorliegen, da der Energieliefervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Ihnen als Unternehmer i. S. d. § 14 BGB und Ihren Kunden, die zumindest auch Verbraucher i. S. d. 13 BGB sein können, zustande kommt.

Zur Erinnerung:

elektronischer Geschäftsverkehr:

  • Vom elektronischen Geschäftsverkehr sind solche Verträge erfasst, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel (E-Mail, Mausklick, fax, Brief, Telefonat) zustande kommen.

Unternehmer / Verbraucher:

  • Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung.

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi

Herausgeber: Bethge.Reimann.Stari Rechtsanwälte, Berlin 

Sekretariat: Susanne Rothe, Tel: 030 - 890492-11, Fax: 030 - 890492-10

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# Tags: Recht Aktuell, Wibke Reimann, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Energierecht