Neuregelung der Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler

BANK- UND KAPITALMARKTRECHT Nr. 6
14.09.2012 | Malte Beuster

Einleitung

Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts vom 06. Dezember 2011 (BGBl. I Nr. 63 vom 12. Dezember 2011) wurde neben der gesetzlichen Prospekthaftung (vgl. hierzu unser Recht Aktuell, Bank- und Kapitalmarktrecht Nr. 5 vom 14. September 2012) u. a. auch die Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler neu geregelt. Die Vorschrift des § 34f Gewerbeordnung (GewO) sieht nunmehr eine eigenständige Erlaubnispflicht für Finanzanlagevermittler vor, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen zu erteilen ist. Diese Regelung tritt zum 01. Januar 2013 in Kraft.

1. Wozu dient diese neue Regelung?

Die neu eingeführte Erlaubnispflicht für Finanzanlagenvermittler soll auf Vertriebsebene für eine Stärkung des Anlegerschutzes insbesondere für sog. "Graumarktprodukte" dienen. Bisher mussten Anlagenvermittler für die Vermittlung bestimmter Anlageprodukte gemäß § 34c GewO - der weiterhin für Immobilienmakler, Bauträger und Darlehensvermittler gilt - lediglich ihre persönliche Zuverlässigkeit und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweisen. Durch die Einführung des neuen § 34f GewO sowie der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) werden die Anforderungen an eine Erlaubnis erhöht.

2. Für die Vermittlung welcher Produkte gilt die Regelung des § 34f GewO?

Die Erlaubnispflicht gilt für die gewerbsmäßige Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen. Die Finanzanlagen werden nach § 34f GewO in die folgenden drei Teilbereiche aufgegliedert:

Finanzanlagen:

  1. Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;  
  2. Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;
  3. Sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (hierzu gehören insbesondere Vermögensanlagen, deren öffentliches Angebot ein Verkaufsprospekt voraussetzt [wie z. B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds , Genussrechte], aber auch Anteile an Genossenschaften i. S. d. § 1 GenossenschaftsG).

Es kann sowohl für jeden dieser Teilbereiche eine separate Erlaubnis beantragt werden, als auch eine Erlaubnis, die alle drei Bereiche abdeckt.

ACHTUNG! Für die Vermittlung von und Beratung zu Wertpapieren ist weiterhin eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz erforderlich!Zudem sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von der Erlaubnispflicht insbesondere für Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Finanzdienstleistungsinstitute vor (vgl. § 34f Abs. 3 GewO).

3. Unter welchen Voraussetzungen wird eine Erlaubnis nach § 34f GewO erteilt?

Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO sind die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen:  

Voraussetzungen

1. Persönliche Zuverlässigkeit  

Die persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer anderen Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Geordnete Vermögensverhältnisse  

Über das Vermögens des Antragstellers darf nicht das Insolvenzverfahren eröffnet worden sein und er darf nicht in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen sein.

3. Berufshaftpflichtversicherung 

Der Antragsteller muss den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung erbringen. Die derzeit in der FinVermV vorgesehenen Mindestversicherungssummen betragen € 1,13 Mio. für jeden Versicherungsfall und € 1,7 Mio. für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

4. Sachkunde  Die Sachkunde ist im Umfang der beantragten Erlaubnis zu erbringen.    

Grundsätzlich ist zu diesem Zweck eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nachzuweisen. Für diese Sachkundeprüfungen sind zukünftig die Industrie- und Handelskammern zuständig und bestehen aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.      Bestimmte Berufsqualifikationen sind einer erfolgreich abgelegten Sachprüfung gleichgestellt (z. B. Bankfachwirt, Fachwirt für Versicherungen und Finanzen, Investmentfachwirt, Fachwirt für Finanzberatung, Bank- oder Sparkassenkaufmann, etc.).

Sog. "Alte Hasen-Regel": 

Personen, die seit dem 01. Januar 2006 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Anlagevermittler oder Anlageberater gemäß § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung tätig waren, bedürfen nach § 157 Abs. 3 GewO (in der ab 01. Januar 2013 geltenden Fassung) keiner Sachkundeprüfung. Die ununterbrochene Tätigkeit muss durch Vorlage der erteilten Erlaubnis und der lückenlosen Vorlage der Prüfberichte nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung nachgewiesen werden.

4. Wie werden die Erlaubnisinhaber erfasst?      

Weiter      Erlaubnisinhaber müssen sich unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit entsprechend dem Umfang ihrer Tätigkeit in ein öffentliches Register eintragen lassen, welches von den jeweiligen Industrie- und Handelskammern geführt wird, und erhalten zusammen mit der Eintragungsbestätigung eine Registernummer.     

5. Welche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gibt es?    

In Abschnitt 4 der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) sind zahlreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten aufgeführt. Hierzu gehören insbesondere:  

Statusbezogene Informationspflichten, § 12 FinVermV. 

Der Gewerbetreibende muss dem Anleger beim ersten Geschäftskontakt ihn betreffende statusbezogene Angaben klar und verständlich in Textform mitteilen.    

Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenskonflikte, § 14 FinVermV 

Der Gewerbetreibende muss dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten sowie Interessenkonflikte zur Verfügung stellen.    

Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung, § 14 FinVermV 

Die dem Anleger gegenüber zugänglich gemachten Informationen und Werbeaussagen müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein.    

Bereitstellung des Informationsblatts, § 15 FinVermV 

Der Gewerbetreibende hat dem Anleger im Rahmen einer Anlageberatung vor Abschluss eines Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, ein Produktinformationsblatt (sog. "Beipackzettel") zur Verfügung zu stellen.    

Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen, § 16 FinVermV 

Der Gewerbetreibende muss alle Informationen über den Anleger einholen, die für die Empfehlung einer geeigneten Finanzanlage erforderlich sind.    

Offenlegung von Zuwendungen, § 17 FinVermV 

Der Gewerbetreibende muss dem Anleger sämtliche im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen erhaltene Zuwendungen offenlegen.    

Anfertigung eines Beratungsprotokolls, § 18 FinVermV 

Über jede Anlageberatung muss unverzüglich ein Protokoll in Schriftform angefertigt werden, welches dem Anleger unverzüglich nach der Beratung, aber vor Abschluss des Geschäfts zur Verfügung zu stellen ist.

6. Wann treten die Änderungen in Kraft und gibt es eine Übergangsregelung?       Weiter     

Die gesetzlichen Änderungen treten am 01. Januar 2013 in Kraft. 

Berufseinsteiger müssen somit ab dem 01. Januar 2013 die dann geltenden Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO erfüllen. 

Personen, die Inhaber einer Erlaubnis nach § 34c GewO sind, haben sechs Monate Zeit, die Erlaubnis nach § 34f GewO zu beantragen und sich nach Erteilung der Erlaubnis in das Register eintragen zu lassen. Eine Prüfung der Vermögensverhältnisse und der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in diesem Fall nicht. Es muss jedoch der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Der Nachweis der Sachkunde muss bis spätestens zum 31. Dezember 2014 erfolgen.

Redaktion

Redaktion: Rechtsanwalt Malte Beuster

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