Achtung: Neuerungen des KWK-Gesetzes und neue Festlegungen der BNetzA zu Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)

ENERGIERECHT Nr. 24
12.02.2013 | 

Am 12. Juli 2012 ist die aktuelle Fassung des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung, den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in Kraft getreten. Sicherlich sind für die Praxis die Änderungen der Zuschlagshöhen am interessantesten. Neben den Zuschlagshöhen beinhaltet das KWKG jedoch noch weitere Änderungen (Messwesen, Direktvermarktung und Anlagenkategorien), die sich insbesondere auf die Gestaltung der Einspeiseverträge auswirken. Im Zusammenhang mit der KWKG-Novelle ist auch die aktuelle Festlegung der BNetzA von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) vom 29. Oktober 2012, Az: BK6-12-153, zu sehen. Die Bundesnetzagentur hat sich zur Vereinheitlichung der Marktprozesse ihre GPKE und GeLi-Festlegungen zum Vorbild genommen, um auch die Abwicklung des Netzzugangs für Einspeisestellen massengeschäftstauglich zu gestalten. Die Festlegungen müssen Sie zum Teil bereits seit dem 19. November 2012 umzusetzen.

Sofern Sie also für neue Anlagen - Inbetriebnahme ab dem 19. Juli 2012 - Einspeiseverträge abschließen müssen, sollten Sie Ihre Einspeiseverträge an die neue Rechtslage anpassen. Bei der Überarbeitung bzw. Neugestaltung Ihrer Einspeiseverträge sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen ersten Überblick über die wesentlichen Änderungen und wie sich diese auf Ihre Einspeiseverträge auswirken können.

 

I. Änderungen im KWKG 2012

Neben der Anhebung der Fördersätze sieht das KWKG 2012 neue Regelungen

  • zum Messwesen,
  • zur Direktvermarktung und
  • zu den förderfähigen Anlagenkategorien

 

vor.

 

Messwesen - Nachweis des eingespeisten KWK-Stroms (§ 8 KWKG)

§ 8 KWKG berücksichtigt die Regelungen des EnWG zum liberalisierten Messwesen und überträgt diese auf das KWKG. Im Rahmen des Einspeisevertrages sollte demnach bereits festgelegt werden, wer Messstellenbetreiber sein wird. Auch sind Regelungen zum Messstellenbetreiberwechsel und zu den Eigentumsgrenzen vorzusehen. § 8 KWKG befreit darüber hinaus nunmehr auch kleine KWK-Anlagen mit einer Leistung bis 50 KW von einer Meldeverpflichtung gegenüber dem BAFA.

 

Direktvermarktung (§ 4 Abs. 2a KWKG)

§ 4 Abs. 2a KWKG sieht nunmehr ausdrücklich die Möglichkeit der Direktvermarktung vor. Hierbei werden verschiedene Rechte und Pflichten vom Netzbetreiber und Anlagenbetreiber im Hinblick auf die Bilanzkreiszuordnung, die Vermarktung des in der KWK-Anlage erzeugten Stroms sowie die Pflicht zur Zuschlagszahlung festgelegt. Diese Regelungen sollten sich unbedingt in ihrem Einspeisevertrag wiederfinden.

In diesem Zusammenhang ist auch § 4 Abs. 2b KWKG zu sehen, der die Netzbetreiber verpflichtet, bis zum 01. Januar 2013 ein standardisiertes Verfahren für die Übermittlung und Nutzung der Meldedaten für den Bilanzkreiswechsel zu schaffen. Ein solches standardisiertes Verfahren ist in der aktuellen Festlegung der BNetzA zu Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom) vom 29. Oktober 2012 (Az: BK6-12-153) vorgesehen (vgl. hierzu un¬ter II.).

 

Förderfähige KWK-Anlagen (§ 5 KWKG)

Der Gesetzgeber hat den zeitlich überholten Fördertatbestand in § 5 neu gefasst. Die gesetzliche Regelungssystematik unterscheidet nunmehr zwischen

  • neuen KWK-Anlagen bis 2 MW
  • neue KWK-Anlagen von mehr als 2 MW
  • modernisierte KWK-Anlage und
  • nachgerüstete KWK-Anlagen von mehr als 2 MW.

 

Selbstverständlich hängt die Gestaltung Ihres Einspeisevertrages davon ab, welcher Anlagentyp an Ihr Netz angeschlossen wird.

 

II. Festlegung der BNetzA von Marktprozessen für Einspeisestellen (Strom)

Aufgrund der Direktvermarktung von EEG- und KWK-Strom hat sich in der Praxis der häufige Fall eines "Wechselprozesses" gezeigt, d. h. spiegelbildlich zum Lieferantenwechsel bei Entnahmestellen kam es bei Einspeisestellen zu Wechseln bei der Zuordnung einer Erzeugungsanlage zu Händlern bzw. zu Bilanzkreisen.

Vor diesem Hintergrund hat die BNetzA von Amts wegen unter Berufung auf § 54 Abs. 1 Hs. 1 EnWG ein Festlegungsverfahren eröffne und die Festlegungen zu Marktprozessen für Stromeinspeisestellen beschlossen, die auch auf KWK-Anlagen anzuwenden ist.

Die Bundesnetzagentur bezweckt damit - vergleichbar zu ihren GPKE- und GeLi-Festlegungen - die Abwicklung der Wechselprozesse auch auf Einspeiseseite massengeschäftstauglich zu gestalten.

Adressat dieser Festlegung sind alle Marktbeteiligten; Lieferanten, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, unabhängig von der Größe der Anlage. Es spielt zudem keine Rolle, ob die betreffende Anlage dem grundsätzlichen Geltungsbereich des EEG oder des KWKG unterfällt oder ob es sich um eine konventionelle Erzeugungsanlage handelt. Betroffen sind alle Netzbetreiber einschließlich der Betreiber von Netzen, die nicht der allgemeinen Versorgung dienen, insbesondere geschlossene Verteilernetze im Sinne des § 110 EnWG.

Bei Betrachtung der einzelnen Wechselprozesse, die in der Anlage 1 zum Beschluss Az: BK6-12-153 genau aufgeschlüsselt sind ist zu beachten, dass  ein Stromerzeuger, der die in seiner Erzeugungsanlage erzeugte Energiemenge selbst vermarkten will, neben seiner Rolle als Erzeuger die Rolle des Lieferanten im Sinne der Prozessbeschreibungen wahrnehmen muss.

Die von der Bundesnetzagentur festgelegten Prozesse sollen dabei den Großteil der Standardszenarien abdecken, die in der täglichen Abwicklung zu beobachten sind. Eher sporadisch vorkommende Fallkonstellationen, die von der Festlegung nicht erfasst sind, sollen zunächst weiterhin manuell abgewickelt werden und möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt durch eine ergänzende Festlegung behandelt werden.

Mit den Festlegungen wird Betreibern von Stromerzeugungsanlagen die Möglichkeit eröffnet die durch eine Erzeugungsanlage einzuspeisenden Energie auf mehrere Tranchen aufzuteilen und so eine getrennte Vermarktung von Teilenergiemengen zu realisieren.

Folgende Fristen sollten Sie sich hierzu notieren:

  • Bis zum 30. September 2013 sind die Wechselprozesse anhand der elektronischen Formulare der BNetzA durchzuführen.
  • Die Festlegung ist vollumfänglich ab dem 01. Oktober 2013 umzusetzen.
  • Der Prozess Zählerwertübermittlung ist - unter weiteren besonderen Maßgaben - bereits ab dem 01. Januar 2013 umzusetzen.

 

Auch die Festlegungen der BNetzA wirkt sich auch auf Ihre Einspeiseverträge aus. Insbesondere die einzuhaltenden Wechselfristen sollten Sie ebenfalls in Ihren Verträgen festhalten. Eine Überarbeitung Ihrer Verträge könnte also ebenfalls vor diesem Hintergrund erforderlich sein.

 

Redaktion:

Rechtsanwalt Christian Dümke und Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

 

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