Inkrafttreten der BauGB-Novelle 2013: "Klappe, die Zweite"

20.09.2013 | 

Nachdem das Baugesetzbuch erst im Jahr 2011 durch die "BauGB-Klimaschutznovelle" (Gesetz zur Förderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden, BGBl. I, Seite 1509) geändert wurde, folgte im Sommer dieses Jahres schon die nächste, große "BauGB-Novelle 2013".

 

Mit dem bereits am 20. Juni 2013 in Kraft getetenen "Gesetz zu Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts" (BGBl. I, Seite 1548) sind zahlreiche Änderungen im Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verbunden, die ab heute Geltung beanspruchen.

 

1. Wesentliche Änderungen des BauGB

  • Verringerung der Flächenneuinanspruchnahme
  • Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan
  • Steuerung der Ansiedlung von Vergnügungsstätten
  • Neuregelung des Erschließungsvertrages
  • Vereinfachung des gesetzlichen Vorkaufsrechts zugunsten Dritter
  • Abweichen vom Gebot des Einfügens
  • Privilegierung von Tierhaltungsanlagen
  • Begünstigung der Neuerrichtung von Wohnnutzung als Ersatzbau
  • Rückbaugebot

 

2. Wesentliche Änderungen der BauNVO

  • Anlagen zur Kinderbetreuung in reinen Wohngebieten
  • Solaranlagen in, an oder auf Gebäuden
  • Flexibilisierung beim Maß der baulichen Nutzung

 

In der Annahme, dass Umstruktierungsprozesse die Funktionsfähigkeit der für die Identifikation der Bürger mit ihren Städten und Gemeinden unverzichtbaren Innenstädte und Ortskerne als Schlüsselfaktoren für die Stadtentwicklung zunehmend gefährden können, ist es erklärtes Ziel der Städtebaupolitik des Bundes, die Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden zu stärken. Ob sich die BauGB-Novelle 2013 insoweit als praxistauglich erweist und die mit ihr beabsichtigten Ziele gefördert oder gar erreicht werden können, bleibt abzuwarten.

 

Ein Kurzüberblick über die wichtigsten Regelungen im Einzelnen finden Sie im Newsletter.

 

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Glenn Dammann und Rechtsanwältin Annkathrin Griesbach



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