BAG: Arbeitgeber muss Verbreitung eines Streikaufrufs im Intranet nicht dulden
Ein Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, einen vom Arbeitgeber für dienstliche Zwecke zur Verfügung gestellten personenbezogenen E-Mail-Account für die betriebsinterne Verbreitung eines Streikaufrufs seiner Gewerkschaft an die Belegschaft zu nutzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 15.10.2013 (Az. 1 ABR 31/12) entschieden. Nach Auffassung der Erfurter Richter könne von einem Arbeitgeber nicht verlangt werden, durch eigene Betriebsmittel die koalitionsspezifische Betätigung eines Arbeitnehmers in einem gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 62/13 vom 15.10.2013)