Festlegungsverfahren der Bundesnetzagentur zum Netznutzungsvertrag
Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Bundesnetzagentur am 30. Oktober 2013 ihr Konsultationsverfahren zur Festlegung eines einheitlichen Netznutzungsvertrages (Strom) unter dem Aktenzeichen BK6-13-042 bekannt gegeben hat. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt allen Netzbetreibern einen einheitlichen Netznutzungsvertrag vorzugeben und hat den Entwurf eines Netznutzungsvertrages auf ihrer Internetseite veröffentlicht.
Alle Netzbetreiber haben die Möglichkeit, bis
Freitag, den 06. Dezember 2013
zum Mustervertrag Stellung zu nehmen.
Grundsätzlich ist es zu begrüßen, dass die Bundesnetzagentur beabsichtigt, für Lieferantenrahmenverträge eine verbindliches Muster zu schaffen, um so zukünftig den Marktteilnehmern die rechtssichere Abwicklung zu ermöglichen. Leider ist der Vorschlag der Bundesnetzagentur derzeit noch nicht in allen Punkten akzeptabel.
Um ungünstige Regelungen für Netzbetreiber zu verhindern, empfehlen wir Ihnen fristgerecht eine Stellungnahme bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Die "Knackpunkte" für die Netzbetreiber sind auch unserer Sicht insbesondere Regelungen:
- die Interessen der Netzbetreiber im Falle der Insolvenz von Lieferanten (siehe TelDaFax und Flexstrom) sind nicht ausreichend berücksichtigt.
- Eine Änderung der vorläufigen Netzentgelte nach Feststehen der endgültigen soll rückwirkend zum 01.01. nicht möglich sein. Vielmehr wird der Netzbetreiber auf einen Ausgleich über das Regulierungskonto verwiesen.
- Es besteht ein vertraglicher Anspruch gegen die Netzbetreiber auf Bilanzierung auf Basis von Zählerstandsgangmessung, obwohl die Zählerstandsgangmessung technisch derzeit nicht umsetzbar ist.
- Der Lieferantenrahmenvertrag sieht keine Regelung zur Sicherheitsleistung vor, obwohl nach der StromNZV der Lieferantenrahmenvertrag eine Regelung zur Sicherheitsleistung vorsehen muss.
- Der Netznutzungsvertrag soll sowohl für "all-inclusive-Lieferungen" als auch für die Verträge gelten, in denen der Letztverbraucher selbst Netznutzer ist.
Zu dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Netznutzungsvertrag beraten wir Sie gerne ausführlich und unterstützen Sie selbstverständlich bei der Erstellung einer individuellen Stellungnahme.
Redaktion:
Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi
BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin
Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10
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