BAG: Entschädung bei diskriminierender Kündigung in Kenntnis der Schwangerschaft

17.12.2013 | 

Wird unter Verstoß gegen § 9 Mutterschutzgesetz einer schwangeren Arbeitnehmerin die Kündigung erklärt, stellt dies eine Benachteiligung wegen des Geschlechts dar, die einen Anspruch auf Entschädigung auslösen kann. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 12.12.2013 entschieden und der Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 3.000 Euro zugesprochen (Az. 8 AZR 838/12).

Die Klägerin sieht sich aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert. Im Kleinbetrieb ihrer Arbeitgeberin galt zwar nicht das Kündigungsschutzgesetz, für die schwangere Klägerin bestand jedoch der besondere Kündigungsschutz des § 9 MuSchG. Anfang Juli 2011 wurde aus medizinischen Gründen zudem ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG für die Klägerin ausgesprochen. Dem Ansinnen der Beklagten, dieses Beschäftigungsverbot nicht zu beachten, widersetzte sich die Klägerin. Nachdem festgestellt worden war, dass die Leibesfrucht der Klägerin abgestorben war, wurde sie für den damit notwendig gewordenen Eingriff ins Krankenhaus einbestellt. Darüber unterrichtete die Klägerin die Beklagte unverzüglich. Die Beklagte sprach daraufhin umgehend eine fristgemäße Kündigung aus und warf diese noch am gleichen Tag in den Briefkasten der Klägerin.

Der Achte Senat urteilte, dass die Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft von der Beklagten ungünstiger behandelt und daher wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AGG in Verbindung mit § 1 AGG). Dies ergebe sich schon aus dem Verstoß der Beklagten gegen das Mutterschutzgesetz. Da Mutter und totes Kind noch nicht getrennt waren, habe die Schwangerschaft noch im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden. Auch der Versuch, die Klägerin zum Ignorieren des Beschäftigungsverbotes zu bewegen und der Ausspruch der Kündigung noch vor der künstlich einzuleitenden Fehlgeburt indizierten die ungünstigere Behandlung der Klägerin wegen ihrer Schwangerschaft. Der besondere, durch § 3 Abs. 1 AGG betonte Schutz der schwangeren Frau vor Benachteiligungen führe jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Dies sei unabhängig von der Frage zu sehen, ob und inwieweit Kündigungen auch nach den Bestimmungen des AGG zum Schutz vor Diskriminierungen zu beurteilen sind.


(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 77/13 vom 12.12.2013)



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