Kein Anspruch auf Anstellung beim Entleiher

12.12.2013 | 

Verfügt ein Leiharbeitgeber über die erforderliche Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis, wird auch durch die - grundsätzlich verbotene - dauerhafte Überlassung kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher begründet. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem von allen Seiten mit höchster Spannung erwarteten Urteil entschieden. Das höchste deutsche Arbeitsgericht befand, dass diese Rechtsfolge im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht vorgesehen sei und der Gesetzgeber sich daher bewusst gegen die Fiktion eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher bei nicht nur vorübergehender Überlassung entschieden habe. Auch das Unionsrecht sehe keine Sanktionen vor, sondern überlasse deren Festlegung vielmehr den Mitgliedsstaaten. Nach Ansicht der Erfurter Richter obliegt die Auswahl und Bestimmung von Sanktionen daher allein dem Gesetzgeber (Urt. v. 10.12.2013 - Az. 9 AZR 51/13).



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