BAG: Personalvermittler haftet nicht bei Entschädigungsklage nach AGG

29.01.2014 | 

Mit Urteil vom 23.01.2014 (Az. 8 AZR 118/13) hat das BAG entschieden, dass Ansprüche auf Entschädigung bei Verstößen gegen § 15 Abs. 2 AGG gegen den Arbeitgeber gerichtet werden müssen. Wird bei der Ausschreibung von Stellen ein Personalvermittler eingeschaltet, haftet dieser für solche Ansprüche nicht.


Der Kläger hatte sich auf eine im Internet ausgeschriebene Stelle als Personalvermittler beworben. Die Stelle sollte bei "unserer Niederlassung Braunschweig" bestehen. Die Bewerbung sollte an die UPN GmbH in Ahrensburg gerichtet werden. Am Ender der Stellenausschreibung wurde wegen etwaiger "Kontaktinformationen für Bewerber" auch auf eine UP GmbH in Ahrensburg verwiesen. Der Kläger bewarb sich unter der angegebenen Email-Adresse, das Bewerbungsschreiben richtete er an die UP GmbH. Er erhielt eine Absage per Email, deren Absenderin die UPN GmbH war. Der Kläger verlangte von der UPN GmbH ohne Erfolg eine Entschädigung, worauf die UPN GmbH die Bewerbungsablehnung inhaltlich näher begründete. Schließlich verklagte der Kläger die UPN GmbH auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Im Prozess berief sich die UPN GmbH darauf, nicht sie, sondern die UP GmbH habe die Stelle für deren Standort Braunschweig ausgeschrieben.

Wie schon in den Vorinstanzen blieb die Klage auch vor dem Achten Senat des BAG erfolglos. Der vom Kläger gegen die UPN GmbH gerichtete Entschädigungsanspruch besteht nach Auffassung des Gerichts nicht. Die UPN GmbH war lediglich Personalvermittlerin. Arbeitgeberin wäre bei einer Einstellung die UP GmbH geworden. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG könne nur gegen den "Arbeitgeber" gerichtet werden, betonte das BAG. Der Senat hatte nicht darüber zu entscheiden, ob gegen den Personalvermittler andere Ansprüche entstehen können. Jedenfalls der Anspruch auf Entschädigung für immaterielle Schäden nach § 15 Abs. 2 AGG richte sich ausschließlich gegen den Arbeitgeber.

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 4/14 vom 23.01.2014)



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