LAG Schleswig-Holstein: Auch befristete Leiharbeit bei dauerndem Beschäftigungsbedarf verboten

17.01.2014 | 

Das Arbeitnehmerüberlasssungsgesetz verbietet auch die befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn hierdurch dauerhaft anfallender Bedarf abgedeckt werden soll. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 08.01.2014 entschieden (Az. 3 TaBV 43/13).

Die Arbeitgeberin, ein großes Tochterunternehmen eines weltweit im Bereich der Gesundheitsversorgung agierenden Konzerns, beschäftigte eine Leiharbeitnehmerin bereits zwei Jahre lang befristet auf einer dauerhaft benötigten Position, für die kein Planstelle vorgesehen war. Die beim Betriebsrat beantragte Zustimmung zur erneuten befristeten Beschäftigung dieser Leiharbeitnehmerin für weitere zwei Jahre verweigerte dieser, weil deutsches Arbeitsrecht und Europarecht jedenfalls seit Dezember 2011 nur die vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlaube.

LAG: Einsatz von Leiharbeitern nur aushilfsweise zulässig.

Das angerufene Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat recht und erteilte die von der Arbeitgeberin beantragte Zustimmungsersetzung nicht.

Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen eingelegte Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Ein Leiharbeitnehmer dürfe bei objektiv dauerhaft anfallender Arbeit nur zu deren aushilfsweiser Wahrnehmung herangezogen werden. Andernfalls sei sein Einsatz nicht mehr "vorübergehend". Das gelte auch, wenn der Leiharbeitnehmer beim Entleiher - befristet oder unbefristet beschäftigt - Daueraufgaben erfülle, ohne einen Stammarbeiter abgelöst zu haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und die europäische Leiharbeitsrichtlinie erlaubten seit dem 01.12.2011 nur eine "vorübergehende" Beschäftigung von Leiharbeitnehmern und würden den Missbrauch von Leiharbeit verbieten. Mit diesem Argument könne der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung eines Leiharbeitnehmers verweigern. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

(Quelle: Medieninformation des LAG Schleswig-Holstein vom 15.01.2014)



# Tags: News, Arbeitsrecht, Glenn Dammann