Neues Widerrufsrecht für Energie-, Wasser- und Wärmelieferverträge zum 13. Juni 2014 - neue Muster -

ENERGIERECHT Nr. 33
20.01.2014 | 

Europa hat neue Regelungen zum Widerrufsrecht vorgegeben. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäischen Vorgaben nunmehr umgesetzt.

Die Änderungen zum Widerrufsrecht treten zum 13. Juni 2014 in Kraft. Es gibt keine Umsetzungsfristen! Erstmalig wurde ein ausdrückliches Widerrufsrecht für Strom-, Gas, Wärme- und Wasserlieferungsverträge geregelt (soweit die Verträge im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen mit Verbrauchern zustande gekommen sind).

Wenn Sie also den Abschluss Ihrer Strom-, Gas-, Wärme- oder Wasserlieferungsverträge außerhalb Ihrer Geschäftsräume z.B. per Email, Brief, Fax, telefonisch oder bei den Kunden zu Hause anbieten, dürfen Sie ab dem 13. Juni 2014 nur noch Verträge verwenden, die die neue Widerrufsbelehrung (einschließlich neuer Muster-Widerrufserklärung) vorsehen.

Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr und 14 Tage!

Wir dürfen für Sie nachfolgend die wesentlichen Änderungen zusammenfassen:

Was ist neu?

Widerrufsrecht für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmelieferungsverträge

In der Vergangenheit war teilweise unklar, ob auch Strom- und Wärmelieferungsverträge eine Widerrufsbelehrung vorsehen müssen. Dieser Streit hat sich erledigt. Nach der neuen Rechtslage können Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmelieferungsverträge ausdrücklich widerrufen werden, so dass die Widerrufsbelehrung zwingend ist.

Welche Verträge sind betroffen? Bitte beachten Sie, dass nicht nur Ihre Sonderkundenverträge, sondern auch Ihre Grundversorgungsverträge betroffen sein können. Sie sollten die neue Widerrufsbelehrung daher ebenfalls - als Ergänzende Bedingung Ihrer Grundversorgung - auf Ihrer Homepage veröffentlichen.

Allerdings fallen Grundversorgungsverträge, die ausschließlich durch eine Entnahme des Kunden von Strom-, Wasser oder Wärme faktisch zustande kommen, nicht unter die neuen Regelungen. Eine nachträgliche Übermittlung der Widerrufsbelehrung ist daher aus unserer Sicht in diesen Fällen nicht erforderlich.

Widerrufsfrist

Europäisch einheitlich beträgt die Widerrufsfrist nunmehr 14 Tage ab Vertragsschluss. Für Deutschland war das bisher auch so, so dass hier keine Änderung eingetreten ist.

Soweit der Kunde gar nicht bzw. fehlerhaft über seine Widerrufsmöglichkeiten informiert wurde, gilt nunmehr eine maximale Widerrufsfrist von einem Jahr und 14 Tagen (ebenfalls ab Vertragsschluss). Diese Regelung ist neu und zum Vorteil der Energieversorgungsunternehmen, da vorher bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung von einem "Endlos-Widerrufsrecht" des Kunden ausgegangen wurde.

Widerrufserklärung - jetzt auch telefonisch möglich!

Nach wie vor muss die Widerrufserklärung ausdrücklich erfolgen. Neu ist allerdings, dass die Widerrufserklärung keiner Textform mehr bedarf. Die Kunden können nun den Strom- bzw. Wärme- oder Wasserliefervertrag auch telefonisch widerrufen. Ihre Mitarbeiter sollten Sie entsprechend schulen, dass ein telefonisch erklärter Widerruf zulässig ist und dokumentiert wird.

Neue Widerrufsformulare

Der Gesetzgeber hat ein neues Formular zur Widerrufsbelehrung vorgegeben. Zur Rechtssicherheit empfehlen wir Ihnen dieses Formular zu verwenden. Das Formular sieht teilweise optionale Formulierungen vor. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, die Widerrufsbelehrung individuell auf Ihre Verträge anzupassen.

Neu ist ebenfalls, dass Sie dem Kunden eine Muster-Widerrufserklärung zur Verfügung stellen müssen. Auch hier hat der Gesetzgeber ein Muster vorgegeben. Der Kunde ist aber nicht dazu verpflichtet, dieses Muster zu verwenden. Trotzdem müssen Sie dem Kunden das Muster zur Verfügung stellen. Darüber hinaus können Sie -müssen aber nicht - auf Ihrer Internetseite ein Online-Widerrufsformular für den Kunden bereithalten. Wenn Sie sich für ein Online-Widerrufsformular entscheiden, müssen Sie die Kunden entsprechend in der Widerrufsbelehrung auf dieses hinweisen.

Neue Informationspflichten für Online-Vertragsabschlüsse

Das Gesetz hat nicht nur neues für das Widerrufsrecht gebracht, sondern auch für den online-Vertragsabschluss von Energielieferverträgen.

Ab dem 13. Juni 2014 hat der Gesetzgeber neue Informationspflichten für Online-Abschlüsse eingeführt. Die Informationspflichten ergeben sich in erster Linie aus Art. 246 a EGBGB (Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen) und zusätzlich aus Art. 246 c EGBGB (Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr).

Unser Service für Sie!

Wenn Sie bereits Online-Vertragsabschlüsse anbieten oder zukünftig anbieten wollen, empfehlen wir Ihnen unseren Leitfaden zum Online-Abschluss von Energielieferverträgen. Dieser aktuelle Leitfaden hilft Ihnen insbesondere bei der Umsetzung der rechtssicheren Programmierung durch Checklisten und Prozessbeschreibungen. Alle aktuellen rechtlichen Neuerungen sind darin bereits berücksichtigt. Sie können unseren Leitfaden unproblematisch durch das beigefügte Fax kostenpflichtig bestellen.

Wenn Sie die fortwährenden Gesetzesänderungen mit Ihrer "man-power" nicht mehr bewältigen können, geben Sie das Vertragscontrolling gerne in unsere Hände. Auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnitten nehmen wir Ihnen die Prüfung und Überarbeitung Ihrer Verträge ab und helfen Ihnen dabei, dass Sie immer aktuell informiert sind und Ihre Verträge aktuell bleiben. Sprechen Sie uns gerne zu unserem Vertragscontrolling an! Wir schicken Ihnen gerne ein Angebot zu.

 

 

 

 

Redaktion:

Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

 

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke, Wibke Reimann, Dr. Birgit Ortlieb