BAG: Arbeitgeber darf aus wirtschaftlichen Gründen Betriebsrentenanpassung verweigern
Mit Urteil vom 15.04.2014 hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber eine Anhebung einer Betriebsrente ablehnen darf, wenn seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer solchen entgegensteht (Az. 3 AZR 51/12).
Der Kläger war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 01. Januar 1998 eine Betriebsrente. die Betriebsrente wurde von der D AG alle drei Jahre, zuletzt zum 01. Januar 2007, an den Kaufkraftverlust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, ebenfalls eine Bank, verschmolzen. Die Beklagte lehnte eine Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 01. Januar 2010 mit der Begründung ab, ihr wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.
Wie in den Vorinstanzen blieb die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage auch vor den Erfurter Richtern erfolglos. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen i.S.v. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Alterversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Davon durfte die Beklagte am 01. Januar 2010 ausgehen. Sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 - auch aufgrund der Finanzkrise - Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds in Anspruch zu nehmen. vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag 01. Januar 2010 in einem einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehendem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden. Das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge musste die Beklagte bei ihrer Anpassungsentscheidung nicht berücksichtigen.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/14 des BAG vom 15.04.2014)