Kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung von Maßnahmen zur Betriebsänderung, die seinen Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich nicht gefährden

26.08.2014 | 

Ein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Verhandlungsanspruchs für den Interessenausgleich, nicht losgelöst hiervon, der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen der Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg am 19.06.2014 (1 TaBVGa 1219/14) entschieden und damit einen Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt, mit dem der gegen ein Unternehmen der IT-Branche gerichteter Antrag des dort gebildeten Betriebsrates auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Untersagung des Einsatzes von 20 der insgesamt 323 Arbeitnehmer an einem neuen Standort zurückgewiesen worden war. Das Unternehmen wollte den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen einer Zusammenlegung von zwei bisherigen Standorten durchführen.


Das LAG wies darauf hin, dass dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung gem. §§ 111, 112 Betriebsverfassungsgesetz ein Anspruch auf Verhandlung über einen Interessenausgleich zustehe. Ob dem Betriebsrat zur Sicherung dieses Verhandlungsanspruches auch ein Anspruch auf Unterlassung von auf die Durchführung der Betriebsänderung gerichteten Maßnahmen zukomme, ließ das LAG offen. Ein solcher Anspruch könne ggf. nur auf die Unterlassung von Maßnahmen gerichtet sein, die rechtlich oder faktisch nicht mehr umkehrbar seien und damit den Verhandlungsanspruch des Betriebsrates gefährdeten, so dass LAG. Dies sei bei der vorliegend geplanten Umsetzung von 20 Arbeitnehmern an einen neuen Standort nicht der Fall.

 

(Quelle: Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 33/14 vom 20.08.2014)



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