BAG: Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Altersdiskriminierung
Mit Urteil vom 18. September 2014 - 6 AZR 636/12 - hat das BAG entschieden, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB vorgesehene Staffelung der Kündigungsfristen nach Dauer der Betriebszugehörigkeit stellt keine (mittelbare) Altersdiskriminierung dar.
Die Beklagte betreibt eine Golfsportanlage und beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Das Kündigungsschutzgesetz fand auf das Arbeitsverhältnis der Parteien darum keine Anwendung. Die Klägerin war seit 3 Jahren als Aushilfe bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis dementsprechend unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB.
Die Klägerin zieht die prinzipielle Wirksamkeit der Kündigung nicht in Zweifel. Sie ist jedoch der Auffassung, die Staffelung der Kündigungsfristen unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit begünstige ältere Arbeitnehmer, weil langjährig beschäftigte Arbeitnehmer naturgemäß älter seien. Jüngere Arbeitnehmer wie sie würden dagegen benachteiligt. Darin liege eine von der Richtlinie 2000/78/EG untersagte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters. Dies habe zur Folge, dass die in § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB vorgesehene längstmögliche Kündigungsfrist von sieben Monaten zum Ende eines Kalendermonats für alle Arbeitnehmer unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Betriebszugehörigkeit gelten müsse.
Ebenso wie in den Vorinstanzen hatte die Klage auch vor dem BAG keinen Erfolg. Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Zwar führe diese Differenzierung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu einer mittelbaren Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer, so die Erfurter Richter. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolge jedoch das rechtmäßige Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen, typischerweise älteren Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Zieles sei die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen und erforderlich im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b Ziff. i) RL 2000/78/EG. Darum liegt keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters vor.
(Quelle: Pressemitteilung Nr. 44/14 des BAG vom 18. September 2014)