Details zum geplanten Ausschreibungssystem für Photovoltaikfreiflächenanlagen im EEG 2014

ENERGIERECHT Nr. 43
27.10.2014 | 

Das aktuell novellierte EEG 2014 sieht in § 55 EEG die Einführung von sog. Ausschreibungsverfahren für die finanzielle Förderung von Photovoltaikfreiflächenanlagen vor. Die Gestaltung der Ausschreibungsverfahren soll in einer gem. § 88 EEG 2014 noch zu erlassenen Rechtsverordnung geregelt werden. Ab dem Jahr 2017 soll dann nach derzeitiger Planung des Gesetzgebers das gesamte Fördersystem für alle erneuerbaren Energien schrittweise auf Ausschreibungsverfahren umgestellt werden. Insoweit dient die aktuelle Photavoltaikfreiflächenausschreibung wohl auch als eine Art von "Modellversuch".

Wir möchten Sie über den aktuellen Entwicklungsstand des Ausschreibungsmodells unterrichten. Bitte beachten Sie, dass dies nur ein vorläufiger Kenntnisstand in einem noch laufenden Gesetzgebungsverfahren ist, welcher durchaus auch noch künftigen Änderungen unterworfen sein kann.

Was wird genau ausgeschrieben?

Gegenstand der Ausschreibung ist nicht etwas die jeweilige Nutzungsfläche, die zur Anlagenerrichtung benötigt wird, sondern die Förderberechtigung und die Höhe der finanziellen Förderung, die ein potentieller Anlagenbetreiber im Falle der Realisierung seines Projektes erhalten kann. Über das Ausschreibungsverfahren wird also der anzulegende Wert im Sinne des EEG 2014 ermittelt. Ziel des Gesetzgebers ist die wettbewerbliche Ermittlung des finanziellen Förderbedarfs.

Was sind die Eckpunkte des Ausschreibungsverfahrens?

Ausschreibende Stelle ist die Bundesnetzagentur, welche die jeweiligen Ausschreibungen nach derzeitiger Planung zwei Monate im Voraus ankündigen wird. Gegenstand der Ausschreibung nach § 55 EEG 2014 sind lediglich die Förderungen für Photovoltaikfreiflächenanlagen.

Die zulässige Projektgröße soll dabei auf maximal 25 MW begrenzt sein. Die bisherige Flächenbeschränkung für Photovoltaikfreiflächenanlagen auf bestimmte (Konversions-) Flächen soll dabei auf den Prüfstand gestellt werden. Denkbar ist hier derzeit ein Wegfall dieser Flächenbeschränkungen oder zumindest eine Ausweitung auf weitere zulässige und förderfähige Flächenarten zur Aufstellung von Photovoltaikmodulen.

Ausgeschrieben werden soll insgesamt eine Fördermenge von 600 MW pro Jahr, jeweils verteilt auf drei Ausschreibungsrunden pro Jahr. Jeder interessierte Anlagenbetreiber kann pro Ausschreibungsrunde einmalig ein verdecktes Gebot mit dem von ihm gewünschten bzw. wirtschaftlich benötigten Fördersatz abgeben.

Welche Anforderungen an einer Teilnahme am Ausschreibungsverfahren gibt es?

Für eine Teilnahme an einem Ausschreibungsverfahren ist es gem. § 55 EEG 2014 erforderlich, dass die Anlage im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplan im Sinne des § 30 des BauGB errichtet wird, der zumindest auch mit dem Zweck aufgestellt oder geändert worden ist, eine Photovoltaikanlage zu errichten. Für die Abgabe eines Gebotes soll nach derzeitiger Planung zumindest ein Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan vorliegen müsse. Ebenfalls in der Diskussion ist die Pflicht zur Hinterlegung einer Sicherheit des Bieters (Bid Bond), deren Höhe vom Planungs- und Realisierungsstand der Anlage abhängig ist.

Nach welchen Kriterien soll der Zuschlag erteilt werden?

Das einzige Zuschlagskriterium soll nach derzeitiger Planung die Höhe des anzulegenden Wertes, also die vom Anlagenbetreiber benötigte und im Rahmen des Angebots angegebene Förderhöhe sein. Von der Bundesnetzagentur wird in jeder Ausschreibung zu Beginn ein sog. " ambitionierter Höchstpreis" vorgegeben, den die interessierten Bieter mit ihren Angeboten unterschreiten müssen.

Was passiert, wenn ein Projekt den Förderzuschlag erhält, aber sich die Realisierung verzögert?

Ein Projekt, das einen Förderzuschlag erhalten hat, muss nach derzeitiger Planung innerhalb von 18 Monaten tatsächlich realisiert werden, da anderenfalls Pönalen in Form von Kürzungen der Förderhöhe erfolgen oder eine Geldstrafe zu zahlen ist. Bei einer Nichtrealisierung innerhalb eines Zeitraumes von 24 Monaten droht der vollständige Verlust der erteilten Förderzusage.

Wir unterstützen Sie gerne bei der künftigen Teilnahme an Ausschreibungsverfahren. Als Ansprechpartner stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke und Frau Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi zur Verfügung.

 

 

 

 

Redaktion:

Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke, Dr. Birgit Ortlieb, Wibke Reimann