Bundesnetzagentur prüft die Stromkennzeichnung - "Wird’s jetzt ernst?"

ENERGIERECHT Nr. 44
18.11.2014 | 

Die Pflicht zur Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG besteht für Stromlieferanten bereits seit dem EnWG 2005. Seit ihrer Einführung wurde die Kennzeichnungspflicht mehrmals geändert (z.B. Wegfall der physikalischen Wälzung der EEG-Strommengen) sowie erweitert (z.B. die Informationen sind in grafisch visualisierter Form darzustellen).

Nach einer aktuellen Stellungnahme von LichtBlick kommen Stromlieferanten - darunter auch viele Stadtwerke - ihrer Kennzeichnungspflicht nur unzureichend nach. Die Fehlerquellen sind dabei sehr unterschiedlich. Manche Stromlieferanten geben Ihren Anteil der einzelnen Energieträger überhaupt nicht in ihren Rechnungen, ihrem Werbematerial und auf ihrer Internetseite an. Andere unterlassen es, den Energieträgermix in grafisch visualisierter Form darzustellen. Die Hauptfehlerquelle dürfte jedoch in der unrichtigen Ermittlung der Anteile der einzelnen Energieträger liegen. Der ausgewiesene Anteil des "Stroms aus Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" gem. § 78 EEG 2014 liegt derzeit im Regelfall bei 29,4 % und verändert sich nur, soweit der Stromlieferant privilegierte Letztverbraucher nach §§ 63 ff. EEG 2014 versorgt. Obwohl dies auf eine Reihe von Stromlieferanten nicht zutrifft, weicht deren Anteil des "Stroms aus Erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG" vom (derzeitige) Regelquotienten von rund 29,4 % ab.

Verstöße gegen die Stromkennzeichnungspflicht sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden, denn sie stellen grundsätzlich einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 1 EnWG) dar und können daher von Mitbewerbern oder Verbraucherzentralen abgemahnt werden.

Gerade jetzt könnte die unrichtige Ermittlung des Energieträgermix oder die falsche Darstellung zum Problem werden. Stromlieferanten sind nach § 42 Abs. 7 EnWG verpflichtet, einmal jährlich zur Überprüfung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung die gegenüber Letztverbrauchern anzugebenen Daten sowie die der Stromkennzeichnung zugrunde liegenden Strommengen der Bundesnetzagentur zu melden.

Von der Anforderung der Daten hat die Bundesnetzagentur bislang abgesehen. Dies wird sich aber im nächsten Jahr ändern. Nachdem die Bundesnetzagentur einen Erhebungsbogen "Stromkennzeichnung" entwickelt hat, will sie die Datenerhebung zur Stromkennzeichnung erstmals mit der Datenerhebung nach § 35 EnWG im Frühjahr 2015 durchführen.


Wir empfehlen Ihnen daher, schnellstmöglich Ihre Stromkennzeichnung auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben kritisch zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser Aufgabe.

Quellen und weiterführende Hinweise:

  • Amtsblatt der Bundesnetzagentur Nr. 19 vom 09.10.2013, Mitteilung Nr. 561/2013

Wir übernehmen keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen aus den Quellen und weiterführenden Hinweisen.

 

 

 

Redaktion:

Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke und Rechtsanwalt Kai Kallweit

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke, Wibke Reimann, Dr. Birgit Ortlieb