Umstellung der EEG-Förderung auf Ausschreibungsverfahren - Das aktuelle Eckpunktepapier des BMWi -

ENERGIERECHT NR. 49
07.08.2015 | 

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 31. Juli 2015 ein Eckpunktepapier zur geplanten Reform des bisherigen EEG-Fördersystems von regenerativ erzeugtem Strom veröffentlicht. Geplant ist demnach, bis zum Ende des Jahres 2016, das bisher schon für Photovoltaik-Freiflächenanlagen geltende System, die Höhe der finanziellen Einspeisevergütung durch Ausschreibungsverfahren zu ermitteln, auf weitere Anlagenarten auszuweiten. Hierbei soll unter bestimmten Voraussetzungen sogar regenerativer Strom, der im Ausland erzeugt wurde, förderfähig sein.

Grundsätze des künftigen Fördersystems für regenerativen Strom

Die künftigen Ausschreibungen sollen laut dem Eckpunktepaper des BMWi technikspezifisch erfolgen, also an die jeweiligen Besonderheiten der jeweiligen Erzeugungsart des regenerativen Stroms  angepasst sein. Gegenstand der Ausschreibung ist die finanzielle Förderung der Anlage. Die Ausschreibung erfolgt durch die Bundesnetzagentur. Der Teilnehmer einer Ausschreibung benennt die Menge der künftig von ihm installierten Leistung, für die er eine Förderberechtigung begehrt, und bietet auf den hierfür anzulegenden Wert der finanziellen Förderung. Erhält er den Zuschlag, muss die Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraums errichtet und in Betrieb genommen werden.

Die im EEG 2014 festgelegten rechtlichen und technischen Anforderungen an die Anlagenbetreiber sollen durch die Umstellung der Förderung auf das Ausschreibungsmodell grundsätzlich nicht verändert werden. Das BMWi betont  besonders auch das Ziel, die bisherige Akteursvielfalt auf Seiten der Anlagenbetreiber auch künftig erhalten zu wollen.

Ausnahmen

Eine Ausnahme von der Ausschreibungspflicht soll nach derzeitiger Planung für Photovoltaikanlagen und Windkraftanlagen mit einer installierten Leistung von max. 1 MW, sowie für alle Wasserkraft- und Biomasseanlagen gelten.

Für Windkraftanlagen an Land und Photovoltaikanlagen ergeben sich nach dem Eckpunktepapier künftig folgende Besonderheiten:

Eckpunkte der Förderung von Windkraft an Land

Bei der künftigen Ausschreibung der Förderung der Windenergie an Land soll es keine Teilnahmebeschränkungen hinsichtlich der Flächen- und Projektgröße geben. Der Flächenschutz wird nach Auffassung des BMWi bereits durch das Bauplanungsrecht ausreichend gewährleistet. Pro Jahr soll es 3 - 4 Ausschreibungsrunden geben. Die Bestbieter werden im "Pay-as-bid"-Verfahren ermittelt, bei dem jeder erfolgreiche Bieter eine Förderung in Höhe seines konkreten individuellen Angebotes erhält. Um überteuerte Gebote auszuschließen, soll ein sog. "ambitionierter Höchstpreis" vorgegeben werden. Ein erfolgreiches Projekt muss dann innerhalb von 36 Monaten nach Zuschlagserteilung vollständig in Betrieb gehen, um seine Förderberechtigung nicht zu verlieren. Bereits nach 24 Monate fallen sukzessive Pönalen (10,00 EUR je kW) an.

Eckpunkte der Förderung von Photovoltaik

Das bereits nach der Freiflächenausschreibungsverordnung bestehende Ausschreibungsmodell für Photovoltaik-Freiflächenanlagen soll künftig auf Gebäude-Photovoltaikanlagen mit einer Größe mehr als 1 MW installierter Leistung ausgeweitet werden. Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren kein (anteiliger) Eigenverbrauch des erzeugten Stroms aus diesen Anlagen stattfinden darf. Der Förderanspruch soll nur bei einer Volleinspeisung bestehen. Die Zuschlagserteilung erfolgt wie bei der Windkraftförderung nach Günstigkeit der Angebote im "Pay-as-bid"-Verfahren. Um überteuerte Angebote auszuschließen, soll auch hier ein "ambitionierter Höchstpreis"  vorgegeben werden. Aus dem Eckpunktepapier ergeben sich Überlegungen möglicherweise eine verpflichtende Realisierungsfrist von 12 Monaten für Anlagen mit erfolgreichem Förderangebot vorzuschreiben.

Möglichkeit der Stellungnahme
Das vollständige Eckpunktepapier kann auf der Website des BMWi (http://www.bmwi.de) eingesehen werden. Eine Stellungnahme hierzu kann bis zum 01. Oktober 2015 gegenüber dem BMWi abgegeben werden.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie zu dem geplanten Ausschreibungsmodell der Förderung von regenerativen Energien nach dem EEG Fragen haben.

 

Redaktion:

Rechtsanwalt Dr. Christian Dümke

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

 

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke, Dr. Birgit Ortlieb, Wibke Reimann