- REMIT-Verordnung: Meldepflichten für außerbörsliche Energielieferverträge beginnen am 07. April 2016 -

ENERGIERECHT Nr. 54
18.12.2015 | 

Bereits seit dem 07. Oktober 2015 müssen auf Grundlage der REMIT-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarktes) und der am 07. Januar 2015 in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (Verordnung Nr. 1348/2014 - DVO) Transaktionen einschließlich Handelsaufträge gemeldet werden, die an organisierten Marktplätzen (z. B. Börsen) durchgeführt werden. Ab dem 07. April 2016 müssen Marktteilnehmer darüber hinaus Verträge über Strom und Gas melden, die außerhalb von Börsen (OTC-Geschäfte) geschlossen werden.

Alle Energieunternehmen, die erstmalig zum 07. April 2016 meldepflichtig werden, müssen spätestens jetzt anfangen, die notwendigen Voraussetzungen zur Erfüllung der Meldepflichten zu schaffen.

Registrierung bei der Bundesnetzagentur

Der Registrierungspflicht unterliegen alle Unternehmen, die meldepflichtige Transaktionen tätigen. Für die Registrierungspflicht ist es zunächst unerheblich, ob die Transaktionen an oder außerhalb von organisierten Marktplätzen abgeschlossen werden. Die Registrierung muss aber bis zum jeweiligen Start der Meldepflichten erfolgt sein.

Für Unternehmen, die Strom-/oder Gasverträge ausschließlich außerhalb von organisierten Marktplätzen abschließen, ist mithin der 07. April 2016 Stichtag für den Abschluss der Registrierung.

Zu beachten ist dabei, dass auch Energieunternehmen wie z.B. (lokale) Stadtwerke sich registrieren müssen. Auch Stadtwerke schließen regelmäßig Verträge über Energiegroßhandelsprodukte ab. Da auch gruppeninterne Verträge, Verträge über Regelenergie und sonstige Lieferverträge mit anderen Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich unabhängig vom Umfang der Energiemenge zum Kreis der Energiegroßhandelsprodukte zählen.

REMIT sieht keinen Schwellenwert bei Lieferverträge mit anderen Energieversorgern vor, wenn die Energie aus mehreren Erzeugungseinheiten erzeugt wird.

Eine Ausnahme gilt nur für solche Unternehmen, die ausschließlich Verträge über Energielieferungen aus einer Erzeugungsanlage mit einer Kapazität von höchstens 10 MW im Strombereich bzw. höchstens 20 MW im Gasbereich abschließen. Dies dürfte bei klassischen Energieversorgern regelmäßig aber nicht der Fall sein.

Da die Registrierung durch die Bundesnetzagentur erfahrungsgemäß nicht von heute auf morgen erfolgt, sollte mit der Registrierung spätestens jetzt begonnen werden. 

Gliederung der meldepflichtigen Verträge

Die außerhalb von organisierten Marktplätzen geschlossenen Verträge unterliegen unterschiedlichen Meldeanforderungen, weshalb bereits vor Beginn der Meldepflichten eine unternehmensinterne Zusammenstellung und Klassifizierung der Lieferverträge unerlässlich erscheint. Zunächst sollten die meldepflichtigen Verträge vollständig erfasst werden.

Im zweiten Schritt sind die Verträge danach aufzugliedern, ob die Verträge einer sofortigen Meldung wie z.B. langfristige Beschaffungsverträge oder kurzfristige Verträge über ¼-Leistungen (Art. 3 DVO) oder einer Meldung nur auf Anforderung durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) unterliegen wie z.B. Verträge über die Beschaffung von Regelenergie oder Lieferverträge mit gruppeninternen Unter-nehmen (Art. 4 DVO).

Im dritten und letzten Schritt sind die zur sofortigen Meldung bestimmten Verträge in Standard- und Nicht-Standard-Verträge zu unterteilen. Standardvertrag bezeichnet einen Vertrag über ein Energiegroßhandelsprodukt, das zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen ist, unabhängig davon, ob die Transaktion tatsächlich an diesem Markt stattfindet. In Betracht kommen daher z.B. Lieferverträge, auf dessen Grundlage der Vorlieferant für den Kunden Energie an einer Börse beschafft. 

Zur Vereinfachung der Meldung hat ACER eine Liste von Standardverträgen veröffentlicht, die laufend aktualisiert wird (Art. 2 Abs. 2 DVO). Sollten Sie unsicher sein, ob Ihre Bezugsverträge meldepflichtig sind oder welche Pflichten zu erfüllen sind, sprechen Sie uns gerne an.

Entscheidung über das "Meldesystem"

Die Datenmeldungen können durch das meldepflichtige Unternehmen selbst oder durch eine dritte Person (Meldesystem, Marktplatz, Transaktionsregister, vgl. Art. 8 Abs. 4 RE-MIT) erfolgen. In allen Fällen müssen aber die technischen und organisatorischen Anforderungen an die Datenmeldung gewahrt werden (Art. 11 DVO). Die Einhaltung dieser Anforderung prüft ACER im Rahmen eines Registrierungsprozesses. Datenmeldungen an       ACER dürfen nur registrierte Unternehmen, sog. RRMs (registered reporting mechanisms) vornehmen. Für meldepflichtige Unternehmen stellt sich daher die grundsätzliche Frage, ob sie sich als RRM bei ACER registrieren lassen oder mit einem RRM einen Dienstleis-tungsvertrag zur Erfüllung der Meldepflichten schließen wollen. Angesichts der umfangreichen Anforderungen an RRMs dürfte diese Entscheidung überwiegend auf eine Beauftragung eines Dritten als RRM hinaus laufen.

Meldepflichtige Unternehmen sollten sich frühzeitig mit der Auswahl des RRMs und der Anpassung von internen Prozessen (z. B. zur automatisierten Weiterleitung von Daten an den RRM) befassen. Sollte dies bislang nicht geschehen sein, raten wir, diesen Prozess unverzüglich anzustoßen. Anderenfalls ist zu befürchten, dass die Meldepflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt werden können. In diesem Fall drohen Geldbußen von bis zu 10.000,00 EUR (§ 95 Abs. 1 c) Nr. 7, Abs. 2 S. 1 EnWG).

Für Ihre Fragen zur Registrierung und den Meldepflichten nach REMIT stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch beim Abschluss von Dienstleistungsverträgen mit einem RRM. Benötigen Sie eine rechtliche Bewertung eines solchen Dienstleistungsvertrages, sprechen Sie uns gerne an.

 

 

Redaktion:

Rechtsanwältin Wibke Reimann und Rechtsanwalt Kai Kallweit

BEHTGE.REIMANN.STAR Rechtsanwälte, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

 

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# Tags: Recht Aktuell, Energierecht, Wibke Reimann, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke, Dr. Birgit Ortlieb