Weiterhin kein BGH-Urteil zur Verwirkung des Widerrufsrechts

10.12.2015 | 

Der für den 15. Dezember 2015 anberaumte Verhandlungstermin (XI ZR 180/15) wurde aufgehoben, weil sich die Parteien außergerichtlich verglichen haben. Der Bundesgerichtshof sollte die Frage entscheiden, ob die Ausübung des Wider¬rufs¬rechts im Falle einer unwirksamen Wider¬rufsbelehrung bei Verbraucherdarlehensverträgen im Einzelfall treuwidrig und daher unzulässig sein kann.

Bereits am 23. Juni 2015 sollte der Bundesgerichtshof über diese Frage entscheiden (XI ZR 154/14). Auch dieser Termin war aufgehoben worden, weil sich die Parteien außergerichtlich verglichen hatten.

Es bleibt somit weiterhin offen, ob die Ausübung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen im Fall fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Einzelfall treuwidrig und aus diesem Grund ausgeschlossen sein kann.

Die Bundesregierung hat am 07. September 2015 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkredite vorgelegt, der unter anderem eine zeitliche Begrenzung der Ausübung des Widerrufsrechts auch für den Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung vorsieht. Jedenfalls für neu abgeschlossene Verträge könnte die Rechtsfrage somit nächstes Jahr durch den Gesetzgeber geklärt werden. Ob und inwieweit das Erlöschen des Widerrufsrechts auch rückwirkend gelten kann und soll, bleibt abzuwarten.



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