Erste gerichtliche Entscheidung zur Schwachlast-Konzessionsabgabe
Erstmalig hat ein Gericht über die in der Praxis immer wieder auftretende Frage, für welche Tarife eine ermäßigte Schwachlast-Konzessionsabgabe zu berechnen ist, Stellung genommen. Das OLG Celle ist mit seinem Urteil vom 10. Juni 2016 (Az. 13 U 21/16 (Kart)) im Wesentlichen auf die folgenden Fragen eingegangen:
- Sind für Schwachlasttarife eines Drittlieferanten die (Tarifkunden-)Schwachlast-KA (0,61 ct/kWh) oder die allgemeine Tarifkunden-KA (von 1,32 ct/kWh bis 2,39 ct/kWh) zu berechnen?
- Was ist ein Schwachlasttarif?
Die Entscheidung ist für Netzbetreiber, Lieferanten und Kommunen interessant, weil sich eine falsche Berechnung der Konzessionsabgabe bei allen drei Marktpartnern auswirkt.
Was war passiert?
Der Netzbetreiber hatte einem Drittlieferanten gegenüber für einen sog. „Nachtstrom/Duo-Tarif“, der mit einem Zweitarifzähler zwischen Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT) differenziert hatte, die allgemeine Tarifkunden-KA (von 1,32 ct/kWh bis 2,39 ct/kWh) berechnet. Der Drittlieferant war der Auffassung, der Netzbetreiber hätte für die NT-Lieferung (in der Zeit zwischen 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr) die vergünstigte Konzessionsabgabe für Schwachlasttarife (0,61 ct/kWh) berechnen müssen, weil er einen Schwachlasttarif anbiete. Der Preisunterschied zwischen dem HT und NT-Tarif war jedoch geringer als die Differenz zwischen der niedrigen (Tarifkunden-) Schwachlast-KA und der höheren allgemeinen Tarifkunden-KA. Der Drittlieferant hatte die Differenz zwischen der (Tarifkunden-) Schwachlast-KA und der allgemeinen Tarifkunden-KA gerichtlich geltend gemacht.
Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht hat die Berechnungsweise des Netzbetreibers, also die Berechnung der höheren Tarifkunden-KA bestätigt, weil auch Schwachlastkunden grundsätzlich Tarifkunden i.S.d. KAV sind, wenn sie die Grenzwerte des § 2 Abs. 7 KAV nicht überschreiten (so dass die Tarifkunden-Schwachlast-KA eigentlich hätte berechnet werden können), der Drittlieferant aber tatsächlich keinen Schwachlasttarif angeboten hat.
Zur Entscheidung im Einzelnen:
Auch für Schwachlasttarife gilt die Tarifkundenfiktion nach § 2 Abs. 7 KAV
Nach § 2 Abs. 7 KAV ist von einer Sonderkundenlieferung im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung nur dann auszugehen, wenn der Kunde einen höheren Jahresverbrauch als 30.000 kWh hat und die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet (also sind SLP-Kunden immer Tarifkunden im Sinne der KAV). Trotz der Formulierung unter § 2 Abs. 7 Satz 3 KAV „bei der Ermittlung des Jahresverbrauchs werden Stromlieferungen im Rahmen von Sonderabkommen für Lieferungen in lastschwachen Zeiten nicht berücksichtigt; für diese Lieferungen gelten § 2 Abs. 2 Nr. 1a) und Abs. 3“ hat das OLG festgestellt, dass für Lieferungen, die den eben dargestellten Umfang nicht überschreiten, grundsätzlich die (Tarifkunden-)Schwachlast-KA (0,61 ct/kWh) zu berechnen ist, wenn es sich um einen Schwachlasttarif handelt.
Definition des Schwachlasttarifs
Für das Vorliegen eines Schwachlasttarifes genügt es nach dem OLG Celle jedoch nicht, dass innerhalb eines Schwachlastzeitfensters ein Tarif angeboten wird, der getrennt von Hochtarif gemessen und abgerechnet wird und dessen Arbeitspreis nur in irgendeiner Form geringer ist als der Normaltarif. Vielmehr muss der Netto-Schwachlasttarif (also abzüglich aller vom Stromlieferanten nicht beeinflussbaren Kosten, wie Steuern, Umlagen und Abgaben) günstiger sein als der Nettopreis des „Normaltarifs“. Es ist also nicht ausreichend, wenn an den Endkunden im Rahmen des Schwachlasttarifes nur die reduzierte Konzessionsabgabe weitergegeben wird. Die reduzierte Konzessionsabgabe (0,61 ct/kWh) ist Folge und nicht Voraussetzung des Schwachlasttarifs.
Fazit
Zwar hat das OLG Celle die Revision zugelassen (der Drittlieferant hat sie auch eingelegt), so dass grundsätzlich die Entscheidung des BGH noch abzuwarten ist. Jedoch sollten Netzbetreiber, Lieferanten und Kommunen schon einmal einen Blick auf die Abrechnung vermeintlicher Schwachlasttarife werfen. Selbstverständlich informieren wir Sie unverzüglich, sobald die BGH-Entscheidung ergangen und veröffentlicht ist.
Redaktion:
Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi-Kindermann
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