Die Unterschwellenvergabeordnung kommt Anfang 2017

KOMMUNE AKTUELL Nr. 1
15.12.2016 | 

Kommunen werden 2017 wieder intensiv mit dem Vergaberecht zu tun haben, vielleicht sogar mehr als mit der Vergaberechts-Novelle 2016. Die Vergaberechts-Novelle 2016 drehte sich um Oberschwellenvergaben, die bevorstehende Unterschwellenvergabeordnung betrifft jedoch Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte – immerhin etwa 90 % aller Beschaffungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hatte im August 2016 einen Diskussionsentwurf einer Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht und ihre Veröffentlichung für Anfang 2017 angekündigt. Die Unterschwellenvergabeordnung wird nicht automatisch für die Länder gelten, vielmehr müssen die Länder ihre Anwendung explizit erklären. Entscheiden sich die Länder jedoch dazu, etwa in ihren Landesvergabegesetzen oder in ihren Haushaltsordnungen auf die Unterschwellenvergabeordnung Bezug zu nehmen, werden die Kommunen – ggf. auch die Stadtwerke – zukünftig dazu verpflichtet sein, bei fast jeder Vergabe die doch sehr strengen Regelungen der Unterschwellenvergabeordnung einzuhalten. Es ist abzusehen, dass es auch im Unterschwellenbereich zukünftig formaler zugehen wird. 

Wir wollen Ihnen bereits jetzt einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen geben, die Sie voraussichtlich beachten werden müssen.

Anwendungsbereich – auch freiberufliche Leistungen und  Sektorenauftraggeber

Kommunen die Liefer-, Dienstleistungen oder Rahmenvereinbarungen beschaffen, die die EU-Schwellenwerte nicht erreichen, haben u.U. die Unterschwellenvergabeordnung anzuwenden (§ 1 UVgO). Neu ist, dass die Unterschwellenvergabeordnung derzeit auch die Beschaffung von freiberuflichen Leistungen erfasst. Die VOL/A hatte freiberufliche Leistungen ausgeklammert. Die VOF galt nur für die Oberschwellenbereich, so dass nur das Haushaltsrecht zu beachten war. Zwar sieht die Verordnung die Möglichkeit vor, freiberufliche Leistungen im Wege des Verhandlungsverfahrens (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) zu beschaffen, dennoch wäre die Vergabe freiberuflicher Leistungen wesentlich strengeren Regelungen unterworfen als bisher. Es bleibt abzuwarten, ob die Verordnung in diesem Punkten noch angepasst wird.

Besonders hervorzuheben ist auch, dass Sektorenauftraggeber – also klassischerweise Stadtwerke – wegen des pauschalen Verweises auf das GWB auch von der Unterschwellenvergabeordnung erfasst sein könnten. Bisher sind Stadtwerke in den meisten Ländern im Unterschwellenbereich vom Vergaberecht verschont geblieben. Zwar sollen laut des BMWi Sektorenauftraggeber nicht von der Unterschwellenvergabeordnung erfasst sein, es findet sich jedoch derzeit keine explizite Regelung hierzu. 

Wahl der Verfahrensart

Im Unterschwellenbereich können Leistungen im Wege einer

  • öffentlichen Ausschreibung,
  • beschränkten Ausschreibung (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) oder
  • eines Verhandlungsverfahrens (mit oder ohne Teilnahmewettbewerb)

beschafft werden.

Neu ist, dass Kommunen - wie im EU-Vergaberecht – die freie Wahl zwischen der öffentlichen (das Pendant zum offenen Verfahren) und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (Pendant zum nicht offenen Verfahren) haben. Damit werden nicht die Kommunen im Unterschwellenbereich schlechter gestellt als im Oberschwellenbereich. Die übrigen Verfahren (beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb) können nur bei Vorliegen entsprechender Gründe gewählt werden. Die Ausnahmetatbestände entsprechen im Wesentlichen der VgV und VOL/A 1. Abschnitt. Entscheidet sich die Kommune also weder für die öffentliche Ausschreibung noch für eine beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, ist dies stets zu begründen.

Neu ist ebenfalls, dass die freihändige Vergabe zukünftig Verhandlungsverfahren genannt wird. Dies ist zu begrüßen, weil in der Vergangenheit zu beobachten war, dass eine freihändige Vergabe fälschlicherweise mit einer Direktvergabe gleichgesetzt wurde.

Bekanntmachung und Vergabeunterlagen

Anders als in der Vergangenheit sind Aufträge zukünftig auf Internetportalen oder Internetseiten des Auftraggebers bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen müssen zentral über die Suchfunktion des Internetportals www.bund.de ermittelbar sein. Weitere Veröffentlichungen in Tageszeitungen oder ähnlichen Medien sind zusätzlich möglich. Wie bei EU-weiten Verfahren müssen Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt elektronisch abrufbar sein. Sind die Vergabeunterlagen nicht elektronisch abrufbar, müssen Kommunen die Vergabeunterlagen unentgeltlich versenden. Auch hier werden die EU-Vorgaben im Unterschwellbereich fortgeführt.

Elektronische Kommunikation

Ebenfalls soll im Unterschwellenbereich schrittweise auf die e-Vergabe umgestellt werden. Ab dem 01. Januar 2019 sollen Auftraggeber die elektronische Angebotsabgabe zulassen, auch wenn sie vorgeben, dass die Angebote auf anderem Weg (postalisch, Fax) eingereicht werden sollen. Ab dem 01. Januar 2021 werden Angebote dann ausschließlich elektronisch eingereicht. Aus unserer Sicht wird die kommende elektronische Kommunikation für die Kommunen eine der größten Umstellungen bedeuten. Für Kommunen ist es sinnvoll sich bereits jetzt mit den Anforderungen auseinanderzusetzen.

Direktvergabe

Der Auftragswert für zulässige Direktvergaben ist von 500,00 EUR auf 1.000,00 EUR netto erhöht werden. Auch dieser Punkt wird derzeit noch kritisch diskutiert, so dass abzuwarten ist, ob der Schwellenwert beibehalten wird.

Was bedeutet die Unterschwellenvergabeordnung für die Kommunen?

Soweit die Länder die Unterschwellenvergabeordnung in Bezug nehmen, hat dies weitreichende Änderungen für die Kommunen zur Folge, denn die Unterschwellenvergabeordnung ist die kleine – aber genauso strenge – Schwester des EU-Vergaberechts. Die Kommunen müssen sich daher darauf einstellen, im Zweifel zukünftig auch bei Unterschwellenvergaben ein starkes Vergaberegime zu etablieren.

Sprechen Sie uns gerne an, wenn wir Sie bei der Umstellung Ihrer internen Prozesse unterstützen können oder Sie an einer Inhouse-Schulung interessiert sind.

 

Redaktion:

Rechtsanwältin Dr. Fatima Massumi-Kindermann

BEHTGE.REIMANN.STARI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

Sekretariat: Katja Schäbsdat, Tel.: 030 / 89 04 92 - 12, Fax: 030 / 89 04 92 - 10

Kommune aktuell wird nach sorgfältig ausgewählten Unterlagen erstellt. Diese Veröffentlichung verfolgt ausschließlich den Zweck, bestimmte Themen anzusprechen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Anwendung im konkreten Fall kann eine Haftung nicht übernommen werden. Sollten Sie weitere Fragen zu den angesprochenen Themen haben, so wenden Sie sich bitte an unsere Ansprechpartner. Der Nachdruck - auch auszugsweise – ist nur mit Quellenangabe gestattet.



# Tags: Kommune Aktuell, Vergaberecht, Kommunalrecht, Dr. Fatima Massumi-Kindermann, Dr. Christian Dümke, Dr. Birgit Ortlieb, Wibke Reimann, Kai Kallweit